tumari
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Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? |
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Hallo zusammen,
gehe ich Recht der Annahme, dass die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Deutschland nur möglich ist, wenn die Hauptniederlassung im Ausland eine juristische Person betreibt? Wie z.B. die Limited? Was ist denn mit Einzelgewerbetreibende die im Ausland ein Gewerbe haben und hier in Deutschland eine Zweigniederlassung anmelden möchten? Geht das? Habe hier nämlich einen polnischen Staatsbürger, der in Polen seine Hauptniederlassung (Elektroinstallateur) gemeldet hat und in Deutschland eine Zweigniederlassung anmelden möchte. Da, wo er seine letzte "Baustelle" hatte, ist er wohl auch schon in der Handwerkskammer eingetragen worden. Ich finde zwar auch, dass er ein Gewerbe anmelden muss, aber als Hauptniederlassung, oder irre ich mich?
Danke im Voraus.
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1
18.01.2013 10:40 |
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Solon
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LRA Gotha SB
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RE: Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? |
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Ich hätte da mal eine andere Frage:
Eine deutsche Gewerbetreibende ist mit Online-Deutschkursen für ausländische Studenten als Nebentätigkeit angemeldet. (Sie ist keine Lehrerin.)
Sie möchte ihren Wohnsitz jetzt für ca. 10 Monate nach China verlegen. Hat dort wohl auch ein Arbeitsverhältnis und möchte ihr Gewerbe weiterhin online ausüben. Ob sie in Deutschland ihren bisherigen Wohnsitz als Zweitwohnsitz behalten kann, ist noch nicht sicher.
Bei einem Zweitwohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich hätte ich das Gewerbe einfach weiter laufen lassen.
Aber wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgibt, muss Sie das Gewerbe doch abmelden, oder?
Für Eure Meinungen wär ich sehr dankbar.
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16
02.07.2021 09:25 |
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Solon
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Civil Servant
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grundsätzlich sehe ich nicht, mit welcher Begründung eine nat. Person hier anders behandelt werden sollte wie eine nat. Person. Zweigniederlassungen einer Person mit Hauptsitz im Ausland halte ich für möglich.
Was Abgrenzungsfragen Hauptniederlassung/Zweigniederlassung anbetrifft, würde ich auf die allgemein gültigen Ausführungen in den VV zum § 14 GewO verweisen.
MI
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1
21.01.2013 10:14 |
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tumari
Mitglied
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Hmmmmmmm irgendwie überzeugt mich das noch nicht so ganz.
Trotzdem Danke für die Antwort. Mich irritiert nur, dass ich diesbezüglich in der Kommentierung nichts finde. Es wird nur von juristischen Personen gesprochen, die im Ausland eine Hauptniederlassung haben. Hat viellecht doch irgendjemand einen ähnlichen Fall gehabt?????? Hilfeeeeeeeeeeee, der Gewerbetreibende wartet auf mein Anruf
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16
23.01.2013 07:41 |
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tumari
Mitglied
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Dies habe ich noch durch ein Info Schreiben der IHK Berlin gefunden.
"Die Gründung einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen Unternehmen in Betracht, deren Hauptniederlassung bereits in das Handelsregister eingetragen ist oder – wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt - deren Hauptniederlassung in das Handelsregister einzutragen wäre, wenn
das Unternehmen in Deutschland ansässig wäre."
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1
23.01.2013 08:32 |
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Motcha
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Hallo Leute,
ich habe hier ein ähnliches Problem:
Eine Firma aus Albanien, dort im Handelsregister eingetragen, hat hier eine unselbstständige Zweigstelle eröffnet.
Beide GFs sind Albaner, einer lebt in Deutschland.
Gibts eine Rechtsgrundlage nach der die das dürfen? Ich habe in der Kommentierung nichts gefunden. 2010 wurde die Firma hier schon mal ohne wenn und aber angemeldet (kurz darauf wieder abgemeldet).
Danke und viele Grüße
__________________ Und meine Seele spannte
Weit ihre Flügel aus,
Flog durch die stillen Lande,
Als flöge sie nach Haus.
- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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1
06.02.2013 17:42 |
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Civil Servant
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Zitat: |
Original von Motcha
Gibts eine Rechtsgrundlage nach der die das dürfen? |
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Das Problem ist, dass es umgekehrt ist. Man darf alles, es sei denn es ist verboten.
Bei Albanern sollte die Ausländerbehörde eingeschaltet werden. Evtl. ist da nach dem Aufenthaltsrecht etwas zu machen. Das wäre dann aber Sache der Ausländerbehörde. Man kann auch Mal das Amtsgericht einschalten, weil hier ein Fall einer Nicht-EU-Firma vorliegt. Die müssen u.U. hier einen HR-Eintrag erwirken.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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16
07.02.2013 11:15 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Im deutschen HR müssen je nach den näheren Umständen des Einzelfalls auch Niederlssungen ausl. jur. Personen eingetragen werden.
Ich bin schon alt und kann mich deswegen noch gut an die Zeiten (vor 1999) erinnern, in denen ganz viele "ausländer" im HR eingetragen waren.
Aber im Ernst: Auch die Ltd., die hier ihre Betriebsstätte haben, müssen bei uns im HR eingetragen sein. Die Rechtsgrundlagen finden sich im GmbHG bzw. im HGB.
Gruß
Frank Schuster
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1
07.02.2013 14:56 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Schwentinental,
ich bin auch schon alt und kann mich nicht so Recht daran erinnern
, was ich gestern noch erledigen wollte
, aber an §§ 13d HGB ff und das wir das schon verschiedentlich thematisiert hatten, erinnere ich mich
z.B.
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16
07.02.2013 15:48 |
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Motcha
Doppel-As
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Guten Morgen,
vielen Dank für den Link! Demnach muss nur eine Zweigniederlassung im HR eingetragen werden. Wenn jetzt noch der GF der in Deutschland lebt den richtigen AT hat ist die Angelegenheit zum Glück erledigt.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Grüßle
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- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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1
11.02.2013 08:07 |
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G. Schneider
Eroberer
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Hallo zusammen,
ich muss jetzt auch nochmals nachfragen:
Bei uns möchte eine ägyptische Einzelfirma, die in Damaskus im Handelsregister eingetragen ist (Nachweise wurden vorgelegt) eine Zweigstelle eröffnen. Gewerberäume sind vorhanden (Pachtvertrag wurde vorgelegt), allerdings wohnt der Inhaber in Ägypten und ist nur hin und wieder hier in der Firma. Er hat einen Bevollmächtigten benannt, der hier in Deutschland seine Geschäfte leiten wird.
Ist eine Anmeldung gewerberechtlich möglich???
Vielen Dank.
Gruß
G. Schneider
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16
06.06.2013 12:50 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von G. Schneider
Ist eine Anmeldung gewerberechtlich möglich???
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Ich sehe da keine Probleme. Würde aber mit dem Amtsgericht noch einmal Kontakt aufnehmen.
Allerdings ist Damaskus die Hauptstadt Syriens und dort soll eine ägyt. Fa. eingetragen sein?
Gruß aus dem
sommerlichen Wetzlar
Frank Schuster
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31
06.06.2013 13:38 |
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G. Schneider
Eroberer
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meinte natürlich Syrien
Danke für die Antwort!
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1
06.06.2013 14:11 |
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Emsland
König
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ich habe hierzu leider noch eine Frage.
Kann ein Rumäne in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle anmelden (Auslieferungslager), wenn die die Hauptniederlassung weiterhin in Rumänien ist? Die Firma in Rumänien ist nicht im Register eingetragen. Der Inhaber der Firma lebt weiterhin in Rumänien. In Deutschland ist im Auslieferungslager eine vertretungsberechtigte Person beschäftigt. Von hier werden die Artikel verschickt.
Steh ein wenig auf dem Schlauch und brauche eure Hilfe
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1
21.10.2015 14:36 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Neuer Fall:
Ein Ägypter lässt über einen Beauftragten ein Gewerbe hier anmelden. Der Ägypter bleibt überwiegend in Nordarfrika und in Deutschland werden auch nur Waren z.B. gebrauchte Kfz angekauft.
Zuerst hatte ich Zweifel, ob überhaupt ein Gewerbe vorliegt, weil in Deutschland nur der Ankauf erfolgt. Der klassische Gewerbebegriff unterstellt aber, dass Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Gerade dass soll in Deutschland aber nicht erfolgen.
Für das Vorliegen eines Gewerbs streitet, dass die ägyptische(n) und die deutsche Betriebsstätte(n) nicht getrennt zu sehen sind.
Schlüssiger erscheint mir die Anmeldung einer unselbständige Zweigstelle.
Gibt es andere Meinungen?
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1
06.01.2016 14:53 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
zu:
Zitat: |
Schlüssiger erscheint mir die Anmeldung einer unselbständige Zweigstelle. |
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Ich würde mich dieser Auffassung anschließen.
Gruß
HBinder
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16
07.01.2016 07:41 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Vermehrt lehen kommunale Ordnungsämter die Entgegennahme derartiger Meldungen ab, weil Scheinselbständigkeit offensichtlich ist. Keine dieser Behörden meldet, dass es zu Leistungsklagen gekommen ist!!!
Dazu hat unser Foren-Boss René Land auch auf dem Bundesfahndertreffen in Bookholzberg vor wenigen Wochen gesprochen.
Wenn die Meldungen doch entgegengenommen werden: Kopien davon zusammengetackert an den Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit und an das FA.
Generell gilt aber, dass eine Person mit Aufenthalt im Ausland hier ein Gewerbe betreiben kann. Nirgendwo steht, dass der Gewerbetreibende permanent anwesend sein muss. Er kann sich anderer Personen bedienen, Vollmachten erteilen usw.
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25.07.2017 16:58 |
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Roesje
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Ich kenne solche Fälle eigentlich nur so:
Wenn Hauptniederlassung im Ausland, dann greift § 4 GewO, hierfür muss der "Gewerbetreibende" jedoch auch entsprechende glaubwürdige Unterlagen aus dem Ausland vorlegen. Denn § 4 GewO gilt nicht mehr, wenn hier die Hauptniederlassung sein soll bzw. im Ausland kein Gewerbe besteht.
Bei solchen Fällen bestünde ja dann ggf. die Möglichkeit, mit IMI zu überprüfen, ob das in dem Ausland auch so der Fall ist, wie der Gewerbetreibende sagt.
Wenn also der Rumäne X hier ein Einzelunternehmen anmelden will, wohnt aber in Rumänien...dann würde ich sehr hellhörig werden. Wenn dieser Rumäne dann auch kein Wort Deutsch könnte, würde ich knallhart zurückweisen.
Hatte hier mal einen Slowaken, der hier für verschiedene Handwerksdienstleistungen eine Zweigstelle eröffnen wollte. Er legte mir Gewerberegisterauszüge aus der Slowakei vor. Ich hatte hier das Glück, dass die HWK mit im Boot war.
Grds. hatte ich zunächst auch den Verdacht auf Scheinselbständigkeit bzw. dubiose Bauchgefühle ;-) ...der Mann konnte kein Wort Deutsch, die Unterlagen waren mir suspekt, die Betriebsstätte war ein Seniorenheim.
Ich ließ mir also den Pachtvertrag vorlegen, telefonierte mit der Heimleitung, die mir ihr OK gaben, die HWK brauchte allerdings erst die Anmeldung und dann musste der Mann bei denen seine Berufsqualifikation nachweisen/überprüfen lassen...hatte alles gepasst.
Enge Zusammenarbeit mit anderen Behörden halte ich hier für sehr notwendig und hilfreich. Auch die Clearingstelle der RV hatte ich bei einem Fall schon mal zu Rate gezogen und dort sehr gute Infos erhalten, welche Merkmale eine Scheinselbständigkeit kennzeichnen.
Überhaupt habe ich die Erfahrung gemacht, dass sich FA, HWK, RV und auch FKS freuen, wenn die Gewerbeämter auch mal Meldungen hinterfragen, da die sehr viele Probleme bekommen, wenn das Gewerbeamt schnarchig alles abstempelt. Man rennt also bei diesen Behörden eher offene Türen ein, wenn man sie um Hilfe bittet ;-).
Bei dem Fall mit mehreren Rumänen unter gleicher Anschrift gehe ich ganz stark von Scheinselbständigkeit aus.
Ich weise solche Meldungen mittlerweile rigoros zurück und verweise auf das Feststellungsverfahren der Rentenversicherung. Ich erkläre das dann so, dass die Leute dieses Verfahren durchführen können und, sofern sie mir einen Bescheid der RV über die Feststellung der Selbständigkeit vorlegen, einer rückwirkenden Anmeldung nix im Wege stünde.
Was soll ich sagen? Es kam nie wieder einer...
Leistungsklage gab es auch noch nie, aber meine Erfahrung ist, dass alle Fälle, die der FKS mit Anhaltspunkten gemeldet werden, im Sande verlaufen, weil die schlicht zu wenig Zeit für sowas haben und nur dann tätig werden können, wenn konkrete Infos zu Baustellen etc. vorliegen. Heißt: Die Scheinselbständigen bekommen was sie wollen und es passiert denen i.d.R. nix. Deswegen versuche ich die Weitermeldung an den Zoll zu vermeiden, auch als Entlastung für die FKS, und weise lieber zurück.
Nur noch bei Fällen, bei denen mein Bauchgefühl selbst unsicher ist, weil derjenige z.B. ausreichend Deutsch kann, gebe ich an den Zoll weiter.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
26.07.2017 11:46 |
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