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Zum Ende der Seite springen Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod
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Alexander1977 Alexander1977 ist männlich
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Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod

Hallo zusammen,
eine gewerbetreibende Person (Schuhmacherin) ist im März 2012 verstorben.Ihr Ehemann hat dieses Gewerbe bis heute weitergeführt. Meine Frage wäre nun, wie lange der Ehegatte das Gewerbe weiterführen darf ohne dass eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung erfolgen muss.
Ich versteh die §§ 45, 46 GewO nicht ganz. Welche Behörde legt einen Stellvetreter fest?
Ich würde sagen, dass de noch lebende Ehemann spätestens im April 2013 auf seinen Namen anmelden müsste.
Seht Ihr das genauso oder gibts andere Meinungen oder Auffassungen??

__________________
Alex
1 16.01.2013 09:04 Alexander1977 ist offline E-Mail an Alexander1977 senden Beiträge von Alexander1977 suchen
Solon
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Keutzer Keutzer ist männlich
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod

Hi,

Stellvertreter gibt es im Gaststättenricht. Die so genannte Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG).
Diese Regelung trifft aber in deinem Fall nicht zu, bei dir geht es nur um § 46 Abs. 3 GewO.

Allerdings sollte der überlebende Ehegatte der zuständigen Behörde seinen Willen zur Weiterführung unverzüglich mitteilen, so dass diese die Weiterführung gestatten kann. Denn eigentlich ist das Gewerbe mit dem Tod des Gewerbetreiben beendet, es sei denn, bei dem Betrieb handelt es sich um eine jur. Person.

Was du dir auch mal ansehen solltest ist § 4 der Handwerksordnung. Da es sich in deinem Fall um ein Handwerk handelt, muss bei einer Fortführung aus die Handwerkskammer zustimmen.

Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Gruß
aus dem Hochtaunuskreis

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Keutzer: 16.01.2013 23:52.

2 16.01.2013 23:51 Keutzer ist offline E-Mail an Keutzer senden Beiträge von Keutzer suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod

ins Land

Stellvertreter im Sinne des Gewerberechts sind Personen, die auf Namen und Rechnung des/der Gewerbetreibenden das Gewerbe an seiner Stelle führen. Es handelt sich um eine Art Geschäftsführerposition. Der Stellvertreter wird vom Gewerbetreibenden gewählt. Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende sein Geschäft durch einen Stellvertreter ausüben lassen. Im Normalfall eines Gewerbes sind hierfür keine besonderen Schranken vorgegeben.
Bei Gewerbebetrieben, für die besondere Zulassungs- Betriebsvorschriften bestehen, hängt eben die Einsetzung des Stellvertreters von den jeweiligen Rechtsbestimmungen ab.
Eine Stellvertreterlaubnis nach dem Gewerberecht ist im Prinzip eine Zustimmungserklärungen der Erlaubnisbehörde, einen bestimmten Stellvertreter einsetzen zu dürfen (z.B. Gaststättengewerbe, Spielhallengewerbe). Der Stellvertreter muss die persönlichen Voraussetzungen für den Gewerbebetrieb erfüllen (Beispiel Gaststättengewerbe in Bayern: Zuverlässigkeit + Unterrichung durch diie IHK).
§ 45 GewO regelt den Fall der gewillkürten Stellvertretung. Also der Gewerbetreibende möchte das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben lassen, dieser muiss ggf. die einschlägigen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllen.
§ 46 GewO räumt den Erben ein, das Geschäft in eigenem Namen führen und sich hierfür eines geeigneten Stellvertreters bedienen zu können, da der Erbe die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gewerbetreibender ist der Erbe, nicht der Stellvertreter.

Im gegebenen Fall könnte es um die Meisterpflicht gehen. Sofern das Schuhmacherhandwerk meisterpflichtig ist, wäre seitens der Handwerkskammer zu prüfen, ob der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt (wie bereits vom Vorredner angesprochen).

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
3 17.01.2013 09:12 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod

Hallo,

unabhängig von den zutreffenden Ausführungen der Vorredner was die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes betrifft:

Zitat:
Original von Alexander1977eine gewerbetreibende Person (Schuhmacherin) ist im März 2012 verstorben.Ihr Ehemann hat dieses Gewerbe bis heute weitergeführt. Meine Frage wäre nun, wie lange der Ehegatte das Gewerbe weiterführen darf ohne dass eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung erfolgen muss.


Gewerbetreibende ist im März 2012 verstorben: Behörde macht GewA3 v.A.w.
Ehemann führt das Gewerbe bis heute weiter: Behörde fordert Eheman zu GewA1 (rückwirkend zum März 2012) auf.

Gewerbeab- und -anmeldung müssen also sofort erfolgen, einmal v.A.w. durch die Behörde und einmal durch den weiterführenden Ehegatten.

Viele Grüße
J. Neu
4 17.01.2013 10:26 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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