Ferienwohnung Gewerbeanmeldung |
Frank Heinzen
Grünschnabel
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Ferienwohnung Gewerbeanmeldung |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ist der "Betrieb" einer (1) Ferienwohnung gewerberechtlich anzumelden?
Durch das Steueramt wurde mitgeteilt, dass jemand eine Ferienwohnung in Timmendorf gewerblich betreibt. Eine Gewerbeanmeldung wurde mit der Begründung nicht durchgeführt, dass es sich nur um eine einzige Ferienwohnung handelt. Auf Nachfrage wurde angegeben, dass das Wohnsitzfinanzamt nur zuständig ist, weil der Steuermessbetrag den Betrag von 10,00 € nicht übersteigt.
Bei der Ferienwohnung handelt es sich um nur eine Wohnung, die "mit nur einem Doppelbett ausgestattet ist. In der Wohnung gibt es ein Fernsehgerät. Waschmaschine und Telefon sind dagegen nicht vorhanden. Die Vermietung erfolgt ausschließlich von einer Appartementvermittlung vor Ort." In 2003 soll die Wohnung an 62 Tagen, in 2004 an 80 Tagen vermietet gewesen sein.
Da hier eine ausschließliche Fremdverwaltung besteht wird der gewerbliche Charakter gesehen. Bei einer eigenen Verwaltung der Ferienwohnung dürfte man auf eine Gewerbeanzeige verzichten, da die "Bagatellschwelle" wohl nicht überschritten wird. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt dann keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar.
Sind hier noch andere Kriterien maßgeblich? Hat jemand hilfreiche Vorschläge?
Sonst noch ein schönes Wochenende...
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1
29.07.2005 10:52 |
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Solon
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo aus Lüdenscheid,
ich würde den Fall genau so beurteilen wie Sie. Der einzige Grund, warum eine Gewerbeanmeldung nicht zu tätigen wäre, wäre die Kategorie "Verwaltung eigenen Vermögens".
Die ist aber hier, wenn ich den Fall richtig verstanden habe, nicht anwendbar, da eine Fremdverwaltung stattfindet. Daher würde ich diese Fremdverwaltung mit einem Hausverwalter gleichsetzen, der ja auch anzeigepflichtig ist, vgl. Landmann/Rohmer § 14 Randnummer 28.
Ansonsten noch ein schönes WE!
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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2
29.07.2005 11:11 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Herr Heinzen! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wenn ich mir die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung, § 14 Rd. 28 b (ziemlich am Ende) und die hier zitierten Entscheidungen ansehe und dieses auf Ihren Fall anwende, sehe ich hier ausschließlich eine reine Vermögensverwaltung.
So wie sich mir der Sachverhalt darstellt, hat hier einer eine Eigentumswohnung (Ferienwohnung), die von anderen vermietet und verwaltet wird. Der Eigentümer hat also nur insofern damit zu tun, dass er das Objekt gekauft hat und für die Vermietung zur Verfügung stellt. Hierfür erhält er Kohle, braucht aber nichts weiter zu machen.
Nach einer Entscheidung des BGH (s. v. g. Fundstelle im Kommentar) vom 10.05.1979 übt auch der Erwerber von drei Appartement-Eigentumswohnungen eines mehrere hundert Wohnungseinheiten umfassenden Appartement- und Sporthotels, der seine Appartements im Rahmen des nicht von ihm geführten Hotelbetriebs möbliert vermieten läßt, reine Vermögensverwaltung aus. (Früher war dieses z. B. bei den "Maritim-Hotels", m. W. auch in Timmendorf, tw. so üblich!)
Da Ihr Fall ähnlich gelagert ist, ist hier m. E. nix mit Gewerbe und nix mit § 14 GewO.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 02.08.2005 15:53.
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3
02.08.2005 13:45 |
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