Ordnungsdienst = Bewachertätigkeiten nach §34a ??? |
Gerdi
Grünschnabel
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Ordnungsdienst = Bewachertätigkeiten nach §34a ??? |
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Liebes Forum,
ich habe ein Problem mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung von beschäftigten Bewachern.
Inwieweit unterliegen Ordnertätigkeiten dem §34a GewO. Da Ordnertätigkeiten in ihrem Aufgabenspektrum sehr unterschiedlich sein können, stellt sich mir die Frage bei welchen Ordnertätigkeiten diese mit den Aufgaben von Bewachern nach §34a gleichzustellen sind/dem unterliegen und dennach auch die dafür vorgesehenen Beschäftigten zu melden und entsprechend auf Zuverlässigkeit zu überprüfen sind.
Zum Beispiel hat die IHK Leipzig eine Liste veröffentlicht, in der Parkplatzordnertätigkeiten eben keine erlaubnispflichtige Bewachertätigkeiten sind. Mich würde besonders der Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Festen usw. interessieren, welche auf diesen Veranstaltungen lediglich umhergehen (keine Einlasskontrolle bzw. Türsteher, wie z.B. bei Diskotheken, welche den Bewachern eindeutig zugewiesen sind).
Im Kommentar von Landmann/Rohmer ist zwar unter 12 zu §34a aufgeführt, dass: " Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung über den Veranstaltungsdienst, die ....", muss man hier aber nicht strikt nach der jeweiligen Tätigkeiten differnzieren???
Könnt ihr mir dazu eure Erkenntnisse mitteilen bzw. Links auf Rechtssprechungen geben.
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Gerdi: 25.10.2012 10:55.
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25.10.2012 10:27 |
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Solon
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Taron-Arnsberg
Tripel-As
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RE: Ordnungsdienst = Bewachertätigkeiten nach §34a ??? |
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Bei wem sind die Bewacher beschäftigt? Bei einem Bewachungsunternehmen oder beim Unternehmer, der seine Veranstaltungen selber bewachen läßt?
Um den Begriff der "Bewachung" im Sinne der BewachV zu erklären:
"Bewachung ist jede Tätigkeit zur (Ab-)Sicherung fremden Lebens (einschl. körperliche Unversehrtheit) und Eigentums".
Also: Ordnerdienste -sofern sie sich nicht nur auf Regelung des Publikumsflusses oder Platzanweisung beschränken-, sondern z.B auch Einlasskontrollen und Überwachung der Veranstaltung beinhalten, sind durchaus Bewachertätigkeiten. Sofern einzelne "Ordner" ausschließlich Einlasskontrollen bei regelmäßig wiederkehrenden Diskoveranstaltungen ("gastgewerbliche Diskotheken") vornehmen, könnten sie der Sachkundepflicht nach § 34a Abs. 1 S 4 GewO unterliegen.
Tip: Jedes Bewachungsunternehmen muß eine spezielle und individuelle Dienstanweisung für die Mitarbeiter erstellen. Da mal einen Blick reinwerfen!
Gruß
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05.11.2012 11:30 |
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