Alkohol vor dem Stadion |
susirangsdorf
Grünschnabel
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Guten Tag liebe Mitstreiter,
habe heute vormittag von den Ordnungsbehörden eine Info bekommen- die Jungs haben am Samstag vor einem kleinen Stadtstadion(Fußball) in einer anderen Gemeinde einen Bürger kontrolliert der aus einem PKW heraus geschlossene Bierflaschen mit Plastikbecher verkauft hat. Der Bürger hat in unserer Gemeinde ein Gewerbe als freiberuflicher Barkeeper und eine gültige RGK. Der Verstoß ist ersteinmal das Nutzen öffentlicher Flächen ohne Genehmigung (Sondernutzung, das müsste die andere Gemeinde ahnden). Aber kann ich als Behörde da er ja das Gewerbe bei mir gemeldet hat und auch die Reisegewerbekarte bei uns beantragt und bewilligt wurde ein Owi Verfahren einleiten, da er die Getränke mit einem Becher(gleich zum Verzehr des Bieres)angeboten hat und nicht nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 b. Eine GageV nach BbgGastG kommt ja auch nicht in Frage gilt ja nicht fürs Reisegewerbe. Die Flaschen wurden anschließend zurückgenommen. Ich bin der Überzeugung Verstoß gegen § 56 I Nr. 3b? Wollte mich nur noch rückversichern. Darf ich ahnden oder muss das die Ordnungsbehörde in meiner Nachbargemeinde wo das Stadion sich befindet?
Viele Grüße aus dem sonnigen Süden Brandenburgs sagt Susi
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17.09.2012 14:36 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
nach § 2 Abs. 7 BbgGastG findet § 56 Abs. 1 Nr. 3 GewO keine Anwendung. D.h. das Feilbieten und der Ausschank von Alkohol ist im Land Brandenburg ohne Gagev erlaubt.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
18.09.2012 09:36 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Was heißt "GageV"?
Steht der Alkoholausschank/Verkauf in der Reisegewerbekarte? Ansonsten müßte sie m.E. ergänzt werden.
Regina Runge
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3
18.09.2012 09:45 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo Koll. Runge
Gagev ist die ehemalige Gestattung. Wie es zu dieser Bezeichnung kam und für was diese Bezecihnung steht, kann ich leider nicht sagen. Jedenfalls, ist dein Hinweis gut. Die Tätigkeitsbeschreibung in der RGK ist natürlich auch interessant.
Gruß, Steffen
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4
18.09.2012 09:48 |
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