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Zum Ende der Seite springen Gewerbezentralregister
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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Fragezeichen Gewerbezentralregister

an alle
Isch hätt´emol gern e Problem:

Der Inhaber einer Kleingaststätte (Imbißwirtschaft) hatte nachweislich auch Alkoholausschank betrieben. Nach mehreren Ermahnung und Aufforderungen zur Antragstellung etc. wurde ihm der Ausschank von Alkohol in dem Betrieb untersagt (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO). Diese Untersagung ist bestandskräftig.

Nun das Problem:
Die Untersagung fußt ausschließlich auf der formalen Rechtswidrigkeit des Ausschanks (Ein Antrag wurde nie gestellt). Eine Feststellung über die Zuverlässigkeit in einem engeren Sinne ist nicht gegeben.
Nach den Bestimmungen zum GZR kann nur eingetragen, wen die Verwaltungsentscheidung auf Unzuverlässigkeit abstellt.
Kann man in solch einem Fall eine Eintragung ins GZR vornehemen?

Für jede Stellungnahme bereits jetzt recht herzlichen Dank.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
1 18.08.2006 09:11 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gewerbezentralregister

Moin,

m.E. ist die Anordnung nach § 15 II GewO nicht ins GZR einzutragen, da sie nicht auf der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit des Gewerbetreibenden fußt; die Gründe liegen also nicht in seiner Person (vgl. Landmann/Rohmer zu § 149 GewO Rd.nr. 7).


Viele Grüße
A. Thien
2 18.08.2006 09:37 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Solon
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Klaus Wrede   Zeige Klaus Wrede auf Karte Klaus Wrede ist männlich
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RE: Gewerbezentralregister

Moin aus'm Sauerländle,

ich schließe mich der Ansicht von Frau Thien an Applaus .

Wenn Sie allerdings die Nachweise haben,dass tatsächlich Ausschank vorgenommen worden ist, dann stellt dies eine OWi nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG dar. Der Bußgeldspielraum geht hier je nach Größe des Verstoßes bis 5.000 Euro.
Sollten Sie eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung herbeiführen, kann diese nach § 149 Abs. 1 Nr. 3a GewO ins GZR eingetragen werden, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Gruß
3 18.08.2006 10:32 Klaus Wrede ist offline E-Mail an Klaus Wrede senden Homepage von Klaus Wrede Beiträge von Klaus Wrede suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gewerbezentralregister

Jau, so isses!

Nicht jede unserer gewerberechtlichen Entscheidungen muss/darf ins Gewerbezentralregister eingetragen werden.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
4 18.08.2006 12:37 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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