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Zum Ende der Seite springen Die Spielerkarte - ein Vergleich zwischen D und A
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Die Spielerkarte - ein Vergleich zwischen D und A

Wie man der PM der SPD vom 23. 05. 2012 (Novelle der Spielverordnung: Regierung will auf Suchtprävention verzichten) entnehmen konnte, hat sich vorgeblich in Deutschland anläßlich der Novellierung der Spielverordnung die Branche mit ihrer Forderung durchgesetzt, auf freiwilliger Basis personenungebundene Spielerkarten einzuführen. Anders als personengebundene Spielerkarten können diese kein dringend notwendiges Sperrsystem für Süchtige und keinen besseren Jugendschutz ermöglichen. Stattdessen bereitet Schwarz-Gelb den Weg für eine Kartenlösung, die am Ende eher den Charakter einer Kundenkarte, womöglich noch mit bargeldlosem Bezahlen, hat. Damit verstärkt die Bundesregierung die Suchtgefahr.

Soweit das Zitat aus der Pressemitteilung der SPD .

Interessant finde ich in diesem Zusammenhang (mal wieder) den Blick auf unser Nachbarland Österreich.

Dort gab es unter dem 25. 05. 2012 den Begutachtungsentwurf zu dem Gesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten und Glücksspielautomaten in Kärnten (Kärtner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG).

Im § 17 dieses Gesetzesentwurfes wird wie folgt ausgeführt:
Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten,für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:
a) die Anzeige
1. der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit.g),
2. der höchstzulässigen Tagesspieldauer für Glücksspielautomaten in Einzelausstellung (§ 15 Abs. 2 lit. g),
3. eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
4. etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,
b) den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle
1. des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten,
2. des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (§ 15 Abs. 2 lit. g),
3. eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
4. etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.

Soweit die Ausführungen im K-SGAG...

In Österreich scheint eine Menge mehr als in Deutschland zu "gehen"....

Grüße

Dateianhang:
pdf Begutachtungsentwurf K-SGAG 2012-05-25 .pdf (390 KB, 65 mal heruntergeladen)


__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 16.07.2012 10:10.

1 16.07.2012 10:08 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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BT-Drs 17/9706 vom 21. 05. 2011 zur Spielerkarte

Hier dann noch einmal die Äußerungen der Bundesregierung zu der Anfrage Bündnis 90/Die Grünen BT-DRS 17/9492. Betrachtet werde nur die Informationssplitter zu der angedachten / beabsichtigten / geplanten Spielerkarte in Deutschland:

Zitat on
Der Spielerschutz im Bereich des gewerblichen Spiels soll mittelfristig zusätzlich durch Einführung eines Unterrichtungsnachweises, eines Sozialkonzeptes und einer Spielerkarte verstärkt werden.

Und dann noch:
Durch eine Ergänzung der Gewerbeordnung soll zudem die Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Spielerkarte geschaffen werden.
Deren Ausgestaltung ist derzeit noch in der Diskussion.
Voraussetzung für die Einführung einer personengebundenen Spielerkarte ist die Klärung technischer und datenschutzrechtlicher Voraussetzungen.


Soweit die Antworten der Bundesregierung zum Thema Spielerkarte.
Die Österreicher scheinen da schon weiter so sein... Lesen


Und hier noch der Link zur BT-DRS 17/9706.

Grüße

__________________
gmg
2 16.07.2012 10:55 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Meike
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Hallo zusammen,

wie ich hörte werden zu "Visionen" der Spielerkarte der Zukunft

als personengebundene und spielformübergreifende Karte

"Gespräche" geführt, wobei dort als spielformübergreifend definiert wurde

"Lotto, Automaten, Rubbellose, Sportwetten etc."



Das finde ich absolut klasse und ich hoffe sehr,

dass man auch an die zentrale Glücksspielaufsicht / den zentralen Einsatzsabgleich für die Spieler im Echtzeitabgleich gedacht hatte, denn


im §4 Erster GlüÄndStV heißt es

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur
besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb
und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben,

wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2vorliegen

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten
der das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1
zuwiderläuft.

..................
und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler
wird durch Identifizierung und Authentifizierung
gewährleistet.

2. Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen
Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen.




und aktuell kommt hinzu die neuen EU-Richtlinien

EU Geldwäscherichtlinien 05.02.2013

"Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie über "Kasinos" hinaus auf den gesamten Glücksspielsektor."


"Anbieter von Glücksspieldiensten mit physischen Räumlichkeiten (wie Kasinos und Spielbanken) sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesem Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist."
3 17.03.2013 07:00 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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