"Super-Manager" kein illegales Glücksspiel |
räubertochter
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"Super-Manager" kein illegales Glücksspiel |
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Das VG Baden-Würtemberg hat bekannt gegeben, dass es sich bei dem im Internet angebotenen Bundesligaspiel "Super-Manager" nicht um ein illegales Glücksspiel handele (Az. 6 S 389/11). Es handele sich eindeutig nicht um ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages - hierfür sei Voraussetzung, dass der Spieleinsatz gerade für den Erwerb einer Gewinnchance bezahlt werde.
Ursprünglich hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagt, das Spiel in Baden-Württemberg anzubieten. Das oberste Verwaltungsgericht des Landes hob diese Entscheidung nun auf, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/...el/6735460.html
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1
12.06.2012 08:55 |
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Solon
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bandick
Kaiser
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irgendwie ist es doch quatsch, durch die art der gewinnfinanzierung festlegen zu wollen, ob es sich um ein glücksspiel handelt oder nicht. die art der gewinnfinanzierung hat doch nichts mit dem charakter eines spiels zu tun.
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2
14.06.2012 09:07 |
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Solon
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räubertochter
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Nachdem das VG Baden-Würtemberg das Online-Bundesligaspiel "Super-Manager" zwischenzeitlich nicht als illegales Glücksspiel eingestuft hat (Az. 6 S 389/11), kommt das OVG Münster nun doch wieder zu einem anderen Schluss und hat es wieder als unerlaubt erklärt (Beschl. v. 12.07.2012 – Az.: 13 B 734/12).
Was für ein unsägliches hin und her...
http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/51228.html
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09.08.2012 08:53 |
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bandick
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anbei nun das ergebnis des höchstrichterlich entschiedenen verfahrens, das den höhepunkt einer serie von niederlagen für das regierungspräsidium karlsruhe markiert, das mit der wahrnehmung seiner funktion bekanntermaßen öfters über die Strenge schlägt.
es dürfte interessant werden, welche schadensersatzforderungen der axel-springer-verlag im rahmen der staatshaftung gegenüber dem land baden-württemberg geltend machen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100 000 € in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das „Super-Manager“-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.
Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das „Super-Manager“-Spiel ist nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance. Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann. So liegt es nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem „Super-Manager“-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.
BVerwG 8 C 21.12 – Urteil vom 16. Oktober 2013
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 6 S 389/11 – Urteil vom 23. Mai 2012
VG Karlsruhe 3 K 3226/09 – Urteil vom 18. Oktober 2010
§ 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag lautet:
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. (…)
Nr. 73/2013 BVerwG 8 C 21.12
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18.10.2013 08:09 |
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schindel
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11.01.2014 08:34 |
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räubertochter
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Aber solche Sätze wie "Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind." belegen ja deutlich, dass derlei Angelegenheiten stets Auslegungssache sind. Es wird also nie eine einheitliche Regelung geben oder Position, die man als Ausgangspunkt nehmen kann. Liegt stets im Auge des Betrachters, sprich: des Richters. Irgendwie unbefriedigend.
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30.04.2014 08:28 |
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