unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Medienschau » gewerbliches Spielrecht » VGH Badem-Württemberg: AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05 vom 10.08.06 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen VGH Badem-Württemberg: AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05 vom 10.08.06
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.367.365
Nächster Level: 8.476.240

108.875 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






VGH Badem-Württemberg: AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05 vom 10.08.06

Pressemitteilungen aktuell: Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt Datum: 10.08.2006

Kurztext: Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 28.07.2006 entschieden, dass das Veranstalten und die Vermittlung von Sportwetten durch bzw. an private Veranstalter verboten werden kann, wenn der Veranstalter keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis besitzt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit denen die Vollziehung zweier von der Stadt Stuttgart erlassenen Verbotsverfügungen ausgesetzt wurde, hat der VGH geändert.

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Stuttgart die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten "Internetcafé" und "Vermittlung von Oddsetwetten" an. Trotz des Hinweises der Stadt, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glückspiel seien, nahmen die Antragsteller den Betrieb auf und vermittelten Sportwetten an eine österreichische Firma. Dies wurde ihnen von der Stadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt; gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Auf den Antrag der Antragsteller ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen an. Damit konnten die Untersagungsverfügungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof änderte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und bestätigte die sofortige Vollziehung der Verfügungen. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Es habe jedoch zugleich festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Die Maßgaben des BVerfG zur Anwendung des bisherigen Rechts seien in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des VGH gewahrt. Nach einer Pressemitteilung des zuständigen Finanzministeriums vom 07.04.2006 würden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. So würden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen. Auch dem Internetauftritt der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg" könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. So gebe es unstreitig derzeit weder eine Bandenwerbung für Oddset-Sportwetten noch Plakat- oder Radiowerbung. Zudem werde derzeit ein Konzept zur Suchtprävention mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet. Damit seien nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens die Vorgaben des BVerfG für die Übergangszeit eingehalten. Denn dieses verlange kein vollständiges Werbeverbot, sondern lasse in gewissem Umfang auch informative Werbung zu. Das derzeit bestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten genüge in seiner aktuellen Ausgestaltung in Baden-Württemberg auch den europarechtlichen Anforderungen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05).
Gefunden unter: http://www.vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1201324/index.html?ROOT=1153033
1 10.08.2006 15:49 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Medienschau » gewerbliches Spielrecht » VGH Badem-Württemberg: AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05 vom 10.08.06


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Psychologische Beratung und Hypnose Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.03.2024 17:11 von Speedy007     19.03.2024 13:17 von Roesje   Views: 208
Antworten: 2
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 732.068
Antworten: 27
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     25.02.2024 23:41 von webmaster   Views: 5.663
Antworten: 0
Führungszeugnis und GZR von Amts wegen Gewerberecht   20.02.2024 10:02 von A.Romppel     22.02.2024 08:11 von Pitti81   Views: 2.616
Antworten: 11
Änderung GZRVwV und BZRGVwV Stehendes Gewerbe (allgemein)   17.01.2024 13:06 von Puz_zle     17.01.2024 13:06 von Puz_zle   Views: 36.339
Antworten: 0

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 177.385 | Views gestern: 352.167 | Views gesamt: 880.209.543


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 65 | Gesamt: 0.169s | PHP: 99.41% | SQL: 0.59%