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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Urteil des BvR vom 02.08.06 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Urteil des BvR vom 02.08.06
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Urteil des BvR vom 02.08.06 ordnungsarnd 10.08.2006 09:13
 RE: Urteil des BvR vom 02.08.06 Puz_zle 10.08.2006 10:37

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ordnungsarnd   Zeige ordnungsarnd auf Karte ordnungsarnd ist männlich
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Lampe Urteil des BvR vom 02.08.06

Moin und Tach aus Berlin,

ganz interessant in Sachen Wettbüros ist folgende Adresse: Lesen

http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvr267704.html

und tschüss....
1 10.08.2006 09:13 ordnungsarnd ist offline E-Mail an ordnungsarnd senden Homepage von ordnungsarnd Beiträge von ordnungsarnd suchen
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Moin Moin aus Thüringen,

... zum Thema Wetten mit "DDR-Lizenz" noch eine "ganz frische" Pressemitteilung aus dem Inneministerium von Sachsen:

Zitat:
Illegale Sportwetten auch in Sachsen vor dem Aus

Sachsen geht nach Bundesverfassungsgerichtsurteil vom März 2006 gegen illegale Sportwetten vor

Als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 hat das im Freistaat Sachsen zuständige Regierungspräsidium Chemnitz heute Untersagungsverfügungen gegen die Unternehmen „betandwin e. K.“ in Neugersdorf und die „bwin.com Interactive Entertainment AG“ mit Sitz in Wien mit Sofortvollzug unter Androhung von Zwangsgeld erlassen. Beide Unternehmen veranstalten bzw. vermitteln Sportwetten und werben dafür. Das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie Werbung hierfür ist jedoch nach § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und damit verboten.

„Betandwin e. K.“ werden damit im Freistaat Sachsen das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten, insbesondere an die Firma BAW International Ltd. in Gibraltar, sowie die Werbung hierfür untersagt. In Sachsen darf allein der Freistaat selbst Sportwetten veranstalten bzw. über juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts veranstalten lassen. Betandwin e. K. kann sich nicht auf eine am 11.04.1990 vom Rat des Kreises Löbau erteilte Gewerbegenehmigung berufen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil zu Sportwetten entschieden, dass die Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von einem Bundesland veranstaltet werden, verboten sind und die Verbote durchgesetzt werden können. Das Verbot gilt für alle privaten Sportwettenanbieter, unabhängig davon, ob sie sich auf Genehmigungen aus Gibraltar oder Neugersdorf berufen, wie es betandwin tut. „Das Regierungspräsidium Chemnitz wird deshalb konsequent gegen alle Tätigkeiten von betandwin, wie bereits gegen die anderen privaten Sportwettenanbieter in Sachsen, nach dem Sächsischen Polizeigesetz in Verbindung mit dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vorgehen“, sagte Innenstaatssekretär Dr. Jürgen Staupe heute in Dresden.

Das Vorgehen im Sofortvollzug unter Androhung von Zwangsmaßnahmen lässt sich von dem klar erkennbaren Ziel des Bundesverfassungsgerichtsurteils leiten, unverzüglich den Schutz vor Wett- und Spielsucht sicherstellende Verhältnisse herbeizuführen.

„Der Freistaat Sachsen verfolgt hier eine klare Linie, die auf Beschlüssen aller 16 Bundesländer beruht“, so Staupe abschließend. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei die Sächsische Lotto GmbH der Aufforderung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Umsetzung der Vorgaben zur Suchtprävention und Werbebeschränkung bereits nachgekommen.

(Quelle: http://www.medienservice.sachsen.de/app/...etails&id=20505)

Neben aktuellen Info's zur Sportwetten-Rechtsprechung im nicht öffentlichen Forenbereich gibts auch interessante News für "Jedermann" unter diesem LINK

Übrigens: die Entscheidung des BVerfG vom 2.8.06 ist eine Beschluss, kein Urteil. smile

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 10.08.2006 10:37 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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