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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Änderung § 56a GewO / Wanderlager » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Achtung Änderung § 56a GewO / Wanderlager

Moin Moin

Bayern hat eine begrüßenswerte Gesetzesinitiative mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe in den Bundesrat eingebracht.

Schwerpunkte der geplanten Änderungen sind:
  • Abschaffung der Befreiung von der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO für ausländische Veranstalter
  • Erweiterung der Anzeigepflichten zu grenzüberschreitenden Veranstaltungen, zu den Beförderungsleistungen, Abfahrtsorten und -zeiten …
  • Erweiterung der Vertriebsverbote auf Finanzdienstleistungen, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte und Reisen
  • Erhebliche Erweiterung des Bußgeldrahmens

Der Entwurf befindet sich derzeit zur Beratung in den Ausschüssen des Bundesrates.
Entwurf BR-Drs. 300/15 vom 23.06.2015 >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 26.07.2015 07:55 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
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Da war ich aber schneller :

2 27.07.2015 12:59 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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Naja, aber hier können auch die Gewerbetreibenden und interessierten Bürger mitlesen und für die ist es sicherlich auch interessant.

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
3 27.07.2015 13:49 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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Wanderlager

Hallo Forum,

Mein erster Eindruck über den bayrischen Antrag:

ziemlich schwachsinnig und hilflos



oder um s anders zu sagen: Thema nicht verstanden -

das sich der Antrag immer wieder auf die Bundesfachtagung bezog, hilft da nichts, wenn man denn nicht dabei gewesen ist.


Den Link von Civil Servant ist leider für mich als Gewerbetreibender nicht lesbar.

Jonas Kuckuk

__________________
Jonas Kuckuk
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4 27.07.2015 14:22 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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RE: Wanderlager

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Mein erster Eindruck über den bayrischen Antrag:

ziemlich schwachsinnig und hilflos



oder um s anders zu sagen: Thema nicht verstanden -

das sich der Antrag immer wieder auf die Bundesfachtagung bezog, hilft da nichts, wenn man denn nicht dabei gewesen ist.


Ich vertrete ganz deutlich die gegenteilige Auffassung. Ich denke der Staat ist aufgerufen, zu handeln, wenn er merkt, dass schützebedürftige ältere Leute regelmäßig (und keineswegs nur ausnahmsweise) betrogen werden. Die bisherigen Vorschriften waren hierfür nicht ausreichend. Der bay. Vorschlag stellt da eine deutliche Verbesserung dar. Im Übrigen war in meiner Lokalpresse zu lessen, dass die Landesregierung NRW den Vorschlag unterstützt. CSU, SPD und Grüne sind sich im Großen und Ganzen einig. Das lässt hoffen.

Hier ist der Link zum Gesetzentwurf, der bereits in die Bundesrats-Ausschüsse verwiesen wurde:
5 27.07.2015 15:19 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Wnaderlager

Dieses Beispiel, wie Gesetze gemacht werden sollte uns ein Mahnung sein.

mfg
Jonas Kuckuk


http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgesc...ne-gesetzgebung

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Jonas Kuckuk
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6 30.07.2015 15:29 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Hab's gelesen.

Nette Kolumne.

Deswegen ist mir daran gelegen, dass der Gesetzgeber auch Mal mit dem Praktikern spricht.
7 30.07.2015 15:55 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Wanderlager

Deswegen bin ich der Meinung, dass nicht nur mir den Praktikern (hier den Kollegen aus den Ämtern), sondern auch mit den Betroffenen Gewerbetreibenden und den Verbrauchern gesprochen wird.

Der Neue Entwurf zum sogenannten ProsSchutzgesetz zeigt auf, das hier nur der Seite der Sexworkgegener Beachtung findet und ein weiteres unzulässiges, absurdes Gesetz auf den Weg kommt.
Allein die Kondompflicht ist praktisch nicht vollziehbar. Die mM nach überzogene Meldepflicht führt ebenso zu langen Schlangen in den Gewerbeämtern und verlangt dann noch Beratungspflichten, von denen völlig unklar ist, wer das denn noch leisten soll.

Und die aller wichtigtse Frage, ob das Gesetz denn tatsächlich den gewünschten Zweck erfüllt ......

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Jonas Kuckuk
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8 30.07.2015 18:27 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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RE: Wanderlager

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Deswegen bin ich der Meinung, dass nicht nur mir den Praktikern (hier den Kollegen aus den Ämtern), sondern auch mit den Betroffenen Gewerbetreibenden und den Verbrauchern gesprochen wird.


Die betroffenen Gewerbetreibenden sind bandenmäßig-gewerbsmäßig agierende Kriminelle. Ich bin nicht der Meinung, dass man diese mit einbeziehen sollte.

Da kann man gleich das Medellin-Kartell befragen, wenn die nächste Änderung des Betäubungsmittelgesetzes ansteht.

Die Verbraucher haben keine rechtlichen Vorstellungen. Die Opfer haben zum Teil bis heute nicht verstanden, dass sie betrogen worden sind. Die mit einzubeziehen, macht auch keinen Sinn.

Wichtig sind zwei Dinge:
1. Die Ausgangssituation muss richtig beschrieben und erkannt worden sein.
2. Das Gesetz muss in der Lebenswirklichkeit wirksam gegen die erkannten Missstände sein.

Nr. 1. haben die Bayern gut gemacht.
Nr. 2 leider nicht.
9 31.07.2015 08:21 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Zitat:
Deswegen bin ich der Meinung, dass nicht nur mir den Praktikern (hier den Kollegen aus den Ämtern), sondern auch mit den Betroffenen Gewerbetreibenden ....gesprochen wird.


Das beste Gegenbeispiel, warum man nicht die Gewerbetreibenden mit einbeziehen sollte, wäre in diesem Forum beim Spielrecht zu suchen.
10 04.08.2015 08:25 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Kann mich meinen Vorrednern der Behörden nur anschließen.
Eine Beteiligung der betroffenen Gewerbetreibenden halte ich für vollkommen unsinnig.

Die Gewerbetreibenden, die ihrem "Handwerk" ordnungsgemäß nachkommen, brauchen Sanktionen nicht befürchten.

Aber der Hinweis von Civil Cervant auf "bandenmäßig-gewerbsmäßig agierende Kriminelle" trifft die Situation vollumfänglich.

Eine derart organisierte Form des unmittelbaren Verbraucher-Betrugs, der im allgemeinen auch als solcher bekannt ist und dennoch kaum unterbunden werden kann, ist im Gewerberecht nahezu einmalig.

Meine Unterstützung findet das Gesetz in jederlei Hinsicht; schon allein aufgrund der offensichtlichen Erforderlichkeit.
11 04.08.2015 10:59 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Wanderlager

Hallo Forum,

Das man den Behörden mehr Gehör schenkt, da bin ich ganz auf Ihrer Seite.
Aber es gibt eben auch noch etliche legale Wanderlager, die durch eine solch schlecht gemachten Gesetzesentwurf im Mitleidenschaft gezogen werden und Gehör finden sollten.
Außerdem halte ich das Verbot von den vorgeschlagenen Produkten für absurd und sinnlos. Im nächsten Jahr bringen die ein neues Produkt auf den Markt, welches dann eben nicht unter das Verbot fällt.


Grundsätzlich gibt es Betrug, auch bandenmäßigen, auch in anderen Gewerbeformen. Sich hier nur auf das Wanderlager zu beschränken und das Problem des Betruges, der Nötigung, der Täuschung, ... nicht auch strafrechtlich zu verfolgen halte ich eher für überprüfbar und sinnvoll.

Die beste Waffe dagegen ist eben Aufklärung.

Der neue Entwurf des Wettbewerbserechts und eine neue und endlich definierte Form der Lauterbarkeit, könnte hier auch greifen.

Ein gutes Gesetz solte immer im Interessensausgleich aller Beteiligten, also dem Staat und seinen Behörden, den Verbrauchern und Gewerbetreibenden entstehen. Und das Gesetz darf natürlich nicht die Prinzipien des Gesetzes (Berufsfreiheit/Verbraucherschutz) verstoßen.

__________________
Jonas Kuckuk
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12 04.08.2015 12:33 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Das Verbot bestimmter Waren halte ich durchaus für sinnvoll.

Die Zielgruppe ist recht einheitlich und springt höchstwahrscheinlich nicht auf vollkommen andere Produktsparten um.

Insbesondere die angeblichen medizinischen Produkte sind doch genau die Waren, in der die Zielgruppe ihren Bedarf sieht.
13 04.08.2015 13:09 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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RE: Wanderlager

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Außerdem halte ich das Verbot von den vorgeschlagenen Produkten für absurd und sinnlos. Im nächsten Jahr bringen die ein neues Produkt auf den Markt, welches dann eben nicht unter das Verbot fällt.


Stimme nicht zu. Verkäufe docken an die lädierte Gesundheit der Senioren an, deswegen waren Waren mit Gesundheitsbezug sinnvoll. Ein Ausweichen kann es dabei nicht geben.

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Grundsätzlich gibt es Betrug, auch bandenmäßigen, auch in anderen Gewerbeformen. Sich hier nur auf das Wanderlager zu beschränken und das Problem des Betruges, der Nötigung, der Täuschung, ... nicht auch strafrechtlich zu verfolgen halte ich eher für überprüfbar und sinnvoll.


Bei den Wanderlagern, gegen die sich der Gesetzentwurf richtet, beträgt die Quote unseriösen bis betrügersicher an die 100%. Der vergleich mit anderen Branchen hinkt also.

Das Strafrecht ist vom Grundsatz her natürlich anwendbar, scheitert aber in der Lebenswirklichkeit sehr oft daran, dass die Zeugen nicht zuverlässig genug sind.

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Die beste Waffe dagegen ist eben Aufklärung.


Trifft nicht zu, denn diese wird seit Jahren betrieben. Die in erster Linie schutzbedürftigen Senioren und unter ihnen eine Reihe, deren geistiger Leistungszenit lange überschritten ist, verinnerlichen die Informationen nicht mehr. Manchen glauben sogar auf aggressive Art und Weise an das Geschriebene. Hier wird auch deswegen so gegen die Abzocke gekämpft, weil wir es mit einer besonderen Opfergruppe zu tun haben.

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Der neue Entwurf des Wettbewerbserechts und eine neue und endlich definierte Form der Lauterbarkeit, könnte hier auch greifen.


Illusion. Das Wettbewegsrecht setzt immer voraus, dass der Sünder bekannt und erreichbar ist. Das ist hier in 0% der Fälle so. Dafür hat Wettbewerbsrecht noch nie getaugt.

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Ein gutes Gesetz solte immer im Interessensausgleich aller Beteiligten, also dem Staat und seinen Behörden, den Verbrauchern und Gewerbetreibenden entstehen. Und das Gesetz darf natürlich nicht die Prinzipien des Gesetzes (Berufsfreiheit/Verbraucherschutz) verstoßen.


Mit einer Branche, die wirklich zu 100% betrügt kann es keinen Ausgleich geben.

Ich setze Ihrer Thesen Mal eine andere entgegen:

Die Kultur einer Nation erkennt man an ihrem Umgang mit älteren Menschen!
14 05.08.2015 12:31 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Änderung § 56

Hallo Forum,

Eigentlich bin ich es einwenig leid, hier ellenlange Beiträge zu schreiben, die dann leider nicht verstanden werden wollen oder missverstanden werden.

Zum einen kann niemand ernsthaft behaupten, dass jedes Wanderlager betrügerisch ist, bzw zu 100 % bandenmäßig organisiert.

Diese Art und Weise der Diskussion und Verleumdung kennen wir reisenden Dachdecker zu genüge, wenn wir mit den selben Falschbehauptungen und viel zu pauschal als Betrüger an der Haustür, als "Dachhaie" bezeichnet werden.

Es wäre genauso absurd in Zukunft die Dachdeckerei im Reisegewerbe zu verbieten um möglichen Betrug zu verhindern.


Wenn solche pauschal Behauptungen als Motivation dienen eine Gesetzesintiative zu starten oder unkritisch zu unterstützen, dann kann das nur böse enden.
Schlecht gemachte Gesetze richten nur größeren gesellschaftlichen Schaden an und sind zudem meistens auch ungeeignet, das wirkliche Problem zu bekämpfen.

Es ist angebracht sich auch mal an die eigene Nase zu fassen und zu überlegen ob die hier mM nach "hilflosen" und ungeeigneten Verbote wirklich Sinn machen.
Das geht ganz klar auch an die vielen Verwaltungsangestellten und Vollzugsbeamten, die trotz bestehender Gesetze gegen Betrug, Täuschung und überhöhte Preise und alle anderen möglichen Tatbestände, die eben existieren aber nicht angewand werden.

Kurz: Es besteht ein Vollzugsproblem und KEIN Reglungsdefizit.

Ganz unter der Gürtellinie finde ich den letzten Satz im letzten Kommentar von Civil Servant:



"Ich setze Ihrer Thesen Mal eine andere entgegen:

Die Kultur einer Nation erkennt man an ihrem Umgang mit älteren Menschen!"

Diese moralisierenden Statements tauchen auch gerne bei den "Dachhai"Diskussionen auf und helfen letztendlich auch nicht weiter außer dass ich mich dadrüber aufregen könnte und mich verleiten könnten hier ebenfalls unsachlich oder moralisch zu werden.

genau so verkaufen und blenden Schreiber solcher Gesetzesinitiativen die Politik. Kein Wunder das sich der Bundesrat für diesen untauglichen Gesetzesentwurf begeistern können. Das wirft allerdings erst recht kein gutes Licht auf die Politik, die solch Gesetzesinitiativen dann feiern kann und bei der zukünftig größten Bevölkerungsgruppe (den Alten) ordentlich Stimmvieh füttert.

Zu den Nahrungsergänzungsmitteln ein Zitat des DIHK:


Nahrungsergänzungsmittel (§ 56a Abs. 1b Nummer 2 GewO-E)
Grundsätzlich ist der Vertrieb von Arzneimitteln im Reisegewerbe verboten (§ 51 Abs. 1 des Geset- zes über den Verkehr von Arzneimitteln (AMG)). Weiter ist es nach dem Lebensmittel-, Bedarfsge- genstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auch untersagt, Lebensmittel mit irreführenden In- formationen oder mit Aussagen in den Verkehr zu bringen, die diesen Eigenschaften der Vorbeu- gung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck die- ser Eigenschaften entstehen lassen (§ 11 Abs. 1 Nummern 1 und 2 LFGB).
Der Gesetzesantrag sieht nunmehr ein generelles Vertriebsverbot vor, ohne dass es auf irreführen- de Angaben o.ä. ankommt. Sofern damit intendiert wird zu verhindern, dass gerade älteren Ver- braucherinnen und Verbrauchern Nahrungsergänzungsmittel als Gesundheitspräparate unter An- gabe unwahrer Versprechen verkauft werden, ist aber bereits die bestehende Gesetzeslage geeig- net, dies zu unterbinden. Dem Verbraucherschutz kann hier durch eine effektive Durchsetzung der bestehenden Verbote bereits angemessen Rechnung getragen werden.


Auch wenn die Intention des Entwurfs, eine Eindämmung unseriöser Verkäufe gerade im Rahmen von „Kaffeefahrten“ zu erreichen, positiv zu bewerten ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, Verbraucher vor jedweder Art nachteiliger Vermö- gensdisposition zu schützen. Die Fälle, in denen ein rechtlich zu missbilligendes Ungleichgewicht zwischen dem Wert der erworbenen Ware oder Dienstleistung und dem dafür entrichteten Entgelt besteht, werden aus hiesiger Sicht bereits de lege lata angemessen erfasst. So ist ein Rechtsge- schäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Dieses Unwerturteil wird regelmäßig zu fällen sein, wenn im Wirtschaftsleben die schwächere Lage oder die Unerfahrenheit eines anderen bewusst ausgenutzt wird, um übermäßigen Gewinn zu erzielen. Insbesondere trifft auf die Verkaufssituation bei Kaffeefahrten auch die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 2 BGB zu, mit der Rechtsgeschäfte erfasst werden, bei denen jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines an- deren sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein Verkauf unter falschen, irreführenden Angaben eröffnet weiter den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB. Zudem besteht die Möglichkeit, abgeschlossene Verträge zu widerrufen, §§ 312 Abs. 1, 312b Abs. 1 und Abs. 2, 312g Abs. 1 BGB. Die hier gegenständlichen „Kaffeefahrten“ sind ausdrücklich in § 312b Abs. 1 Nummer 4 BGB geregelt, denn zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zählen auch Verträge, die „auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Ver- kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen“. Damit besteht für den Verbraucher aufgrund des Widerrufsrecht eine ein- fache Möglichkeit sich von unliebsamen Verträgen zu lösen und die Rückabwicklung zu erreichen (§§ 355 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sei ferner angemerkt, dass es bei „Kaffeefahrten“ re- gelmäßig an der Erfüllung der vorgesehen Informationspflichten im Sinne von § 312d BGB in Ver-
bindung mit Artikel 246a und Artikel 246b EGBGB fehlen dürfte, sodass den Verbrauchern die Mög- lichkeit offensteht, innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Soweit die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 355 ff. BGB erschwert wird, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Möglichkeit haben, den Vertrags- partner im Nachgang der Veranstaltung zu erreichen, bleibt festzuhalten, dass auch der vorliegende Gesetzesantrag keine Lösung dieses Problems vorsieht. Jedoch nimmt der Gesetzentwurf auch aufgeklärten Verbraucherinnen und Verbrauchern, die willens und in der Lage sind, Vor- und Nach- teile angebotener Produkte abzuwägen und ausgehend von dieser Abwägung eine Entscheidung für oder gegen den Kauf zu treffen, diese Möglichkeit. Der Entwurf greift damit also nicht unerheb- lich in die Privatautonomie ein.
Damit dürften die nach dem Entwurf neu einzuführenden Vertriebsverbote als teilweise nicht geeig- net, teilweise nicht erforderlich anzusehen sein, ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.


Mit kritischem Gruß

Jonas Kuckuk

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Jonas Kuckuk
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LKKS LKKS ist männlich
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Eigentlich bin ich es einwenig leid, hier ellenlange Beiträge zu schreiben,


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16 06.11.2015 07:12 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Wanderlager § 56

Hallo Forum,

Die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf ist seit vorgestern raus:

Viele meiner Bedenken sind hier aufgenommen worden und in seriösere Worte gefasst als das ich das gewöhnt bin. Inhaltlich gehe ich aber da voll und ganz mit.



http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/066/1806676.pdf




Folgende Maßnahmen der Gesetzesinitiative begegnen rechtlichen Bedenken:
1. AnzeigepflichtfürgrenzüberschreitendtätigeVeranstalter
Veranstalter, die ihren Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat haben
Anlage 2
und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden, sollen der Anzeigepflicht nach § 56a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Dazu soll § 4 Absatz 1 Satz 2 GewO geändert werden, der 2009 zur Umsetzung des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) eingeführt wurde. Dieser schreibt vor, dass Genehmigungen und sonstige Anforderungen an Dienstleistungserbringer, die von einer Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland tätig sind, nur dann aufrecht erhalten werden dürfen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt ist. Eine Aufrechterhaltung von Anforderungen aus Gründen des Verbraucherschutzes ist hingegen nicht zulässig.
Anzeigepflichten wie diejenigen nach § 56a Absatz 1 Satz 1 GewO sind Anforderungen im Sinne des Artikels 16 der DL-RL. Eine Aufrechterhaltung der Anzeigepflicht wäre daher nur aus den genannten vier Rechtfertigungsgründen zulässig. Die Rechtfertigungsgründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach muss ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sein, worunter Bedrohungen eines geordneten menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens fallen. Die wieder eingeführte Anzeigepflicht soll der Bekämpfung und Vermeidung von Straftaten und dem Schutz älterer, besonders schutzbedürftiger Menschen dienen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussichtlich nicht ausreichend, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Vielmehr dürfte der Schutz älterer Menschen vor Übervorteilung in den Bereich des Verbraucherschutzes fallen, der gerade kein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 16 der DL-RL ist. Somit dürfte die Wiedereinführung der Anzeigepflicht gegen Artikel 16 der DL-RL verstoßen.
2. VerbotdesVertriebsbestimmterWarenundDienstleistungen
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) hat eine vollharmonisierende Regelung in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand. Sie wurde im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Strengere nationale Vorschriften sind damit in ihrem Anwendungsbereich nicht zulässig, selbst wenn diese dem Verbraucherschutz dienen. Grundsätzlich steht die UGP- RL damit einem in ihren Bestimmungen nicht vorgesehenen Verbot bestimmter Vermarktungsformen, wie sog. Kaffeefahrten, entgegen - und zwar auch begrenzt auf bestimmte Produktgruppen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Vertriebsverbot für Finanzdienstleistungen bleibt jedoch wohl von der UGP-RL unberührt. Denn nach Artikel 3 Absatz 9 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der UGP-RL können Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen restriktivere und strengere Anforderungen vorsehen als in der Richtlinie vorgesehenen. Es erscheint auch zumindest vertretbar, das im Gesetzentwurf vorgesehene Vertriebsverbot für Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte als nicht von der UGP-RL erfasst anzusehen, da diese nach Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 Rechtsvorschriften in Bezug auf „Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ unberührt lässt.
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass die Europäische Kommission im Juli 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet hat. In Österreich sind der Vertrieb bestimmter Produkte, u.a. von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten, im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe verboten. Die Kommission ist der Ansicht, dass die österreichischen Vorschriften gegen die UGP-RL verstoßen, da die Regelungen insofern vorrangig nicht den Schutz der Gesundheit , sondern dem – von der UGP-RL vollharmonisierten – Schutz von Verbrauchern vor irreführenden und aggressiven Vermarktungspraktiken beträfen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. EinschränkungdesVertriebsvonPauschalreisen:
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes ein Vertriebsverbot für Pauschalreisen erforderlich ist. Denn bei der Buchung von Pauschalreisen außerhalb von Geschäftsräumen werden Verbraucher bereits durch ein Widerrufsrecht geschützt, wenn die Vertragsverhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 g Absatz 2 Satz 2 BGB). Damit wird bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe von der sonstigen Rechtslage bei Pauschalreisen abgewichen. Grundsätzlich gibt es bei Pauschalreisen aufgrund des zeitgebundenen Charakters der Verträge kein Widerrufsrecht.
Hinzu kommt, dass im Pauschalreiserecht künftig in der EU ein einheitliches Verbraucherschutzniveau herrschen wird. Die künftige Pauschalreiserichtlinie (PRRL) geht mit wenigen ausdrücklich benannten Ausnahmen von einer Vollharmonisierung aus. In Artikel 4 der künftigen RL heißt es: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.“
Auch wenn die PRRL selbst nur vertragsrechtliche Verhältnisse zwischen Reiseveranstaltern, Reisevermittlern, Leistungserbringern und Reisenden regelt, könnte diese Vorschrift so verstanden werden, dass sie den Verbraucherschutz im Pauschalreiserecht abschließend regelt. Denn eine Beschränkung der „abweichenden nationalen Rechtsvorschriften“ auf zivilrechtliche Normen würde dazu führen, dass die Mitgliedstaaten den Regelungszweck der PRRL durch den Erlass öffentlich-rechtlicher Normen und Verbote konterkarieren könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden dass die EU-Kommission eine Gesetzgebung in diesem Bereich vor
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dem Hintergrund der laufenden Umsetzungsfrist der Pauschalreiserichtlinie kritisch beobachten wird.
4. Förderung einer Veranstaltung als Ordnungswidrigkeit
Problematisch erscheint die Einführung eines neuen § 145 Absatz 3a GewO, wonach auch derjenige ordnungswidrig handelt, der rechtswidrige Wanderlager vorsätzlich fördert. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht in § 14 OWiG einen einheitlichen Täterbegriff vor und bestimmt, dass jeder ordnungswidrig handelt, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Eine Differenzierung nach der Art des Tatbeitrags ist anders als im Strafrecht nicht notwendig, da sich hieran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen. Die hier vorgesehenen verselbständigten Teilnahmehandlungen – zumal wenn sie lediglich zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten dienen sollen – kommen daher im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht. Zudem bestünde die Gefahr, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „fördern“ auch Busunternehmen oder Gaststätten erfasst werden, die lediglich Teilleistungen übernehmen (Transport von Personen zur Veranstaltung, Vermietung von Räumlichkeiten, Catering), ohne an der Organisation der Gesamtveranstaltung beteiligt zu werden.
Die Bundesregierung unterstützt folgende Maßnahmen der Gesetzesinitiative:
1.
Postfachadressen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der behördlichen Anzeige und der öffentlichen Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung die Angabe einer Postfachadresse als nicht ausreichend angesehen wird. Nach Erfahrungen aus der Praxis nutzen gerade unseriöse Anbieter in der Praxis häufig Postfachadressen. Dies bereitet den zuständigen Behörden Probleme im Vollzug.
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2. Erhöhung des Bußgeldrahmens
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, die Bußgeldrahmenbeträge des § 145 Absatz 4 GewO mit dem Ziel einer Anhebung zu überprüfen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung von lediglich zwei der vier Bußgeldrahmenbeträge würde jedoch bewirken, dass die im derzeitigen §145 Absatz 4 GewO vorgenommene Abstufung der einzelnen Tatbestände nach dem Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen nicht länger aufrechterhalten bliebe. Aus diesem Grund kann der vorgeschlagenen Regelung nicht zugestimmt werden.

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Jonas Kuckuk
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17 13.11.2015 14:22 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Ich bin ganz deutlich anderer Meinung:

Es steht dem Staat gut zu Gesicht, wenn er den Kaffeefahrten-Betrug eindämmt. Da wurden in den letzten - sagen wir 20 Jahren - mehrere Milliarden Euro auf betrügerische Art und Weise umgesetzt. Der Verband, der die Branche vertritt (!!!) hat die Umsätze auf 200 bis 500 Mio €/Jahr geschätzt. Das nur, um mich nicht dem Vorwurf auszusetzen, hier in die Luft gegriffen zu haben.

Die Vorschriften haben sich überhaupt nicht oder höchstens zum Teil bewährt. Ein Staat, der diesem Treiben tatenlos zusieht, goutiert also den Betrug sogar noch. Ich persönlich finde das sogar z. T. empörend.

Ich glaube auch, dass Staaten ihre Existenzberechtigung und damit auch ihre Akzeptanz in breiten Bevölkerungsschichten daraus ableiten, dass sie im Inneren und auch nach Außen für (einigermaßen) Ordnung sorgen. Es ist nicht klassische Aufgaben von Staaten ungehemmten Kapitalismus zuzulassen, der ist nämlich weder sozial, noch ökologisch. Belege dafür gibt es sicherlich zu Hauf. Ich kann deswegen mit liberalistischen Ansätzen nicht viel anfangen.

Es kann bei den Bestimmungen nicht darum gehen, ordnungsgemäß wirtschaftende Unternehmen zu gängeln. Meiner Erfahrung nach machen diese aber im Bereich der Wanderlager aber schon lange nicht mehr die Mehrheit aus. Außerdem brauchen die nur anzumelden und Alles wird gut.

Ich bin außerdem ein Freund davon, nicht abstrakte Rechtslagen anzusehen, die sich auf dem Papier prima lesen, sondern auch nachzusehen, ob diese in der Lebenswirklichkeit wirksam sind. Weder das Lebensmittelrecht, noch das Strafrecht sind hier wirksam. Und ich weiß wirklich wovon ich spreche, denn die Geschädigten sind in beiden Fällen als Zeugen erforderlich, können sich aber nicht hinreichend detailliert an das erinnen, was in den Veranstaltungen gesagt wurde. Das ist aber extrem wichtig für den Staatsanwalt und die Lebenmittelüberwachung. Die können deswegen mit den Aussagen oft nichts anfangen. Untauglich auch die Widerrufsrechte, der § 661a BGB und das Wettbewerbsrecht.

Bei den Wanderlagern besteht zwar auch ein Vollzugsdefizit aber bei Weitem nicht nur! Ob die Behörden davon nämlich überhaupt Kenntnis erlangen ist vom Zufall abhängig, weil es eben keine Anmeldungen unseriöser Wanderlager gibt.

Außerdem muss man auch die besonderen Befindlichkeiten älterer bis hoch betagter Menschen berücksichtigen. Wer sich deren Schutz in diesem Zusammenhang verweigert, kann auch gleich Kinder ab 0 Jahre für unbeschränkt geschäftsfähig erklären.

Weiterhin besteht in dieser Sache auch eine Waffenungleichheit. Während Opfer hinterher oft nicht schlafen können und juristische Auseindersetzungen unbedingt vermeinden wollen ("Ich will meine Ruhe haben.") und dazu auch noch Geld für den Anwalt oder die Verbraucherzentrale ausgeben müssen, zählt die Gegenpartei die Geldbündel und muss zunächts einmal nichts unternehmen.

Ich sage klar: Das muss aufhören. Deswegen ist mir jede Verbesserung der Rechtslage willkommen.
18 13.11.2015 15:39 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Wanderlager § 56

Jein,


Ich habe mich sehr ausgiebig mit dem Thema beschäftig und mir alle Verbote im Reisegewerbe über die Jahrzehnte aufgelistet und mir den Sinn und Zweck in der Kommentierung angeschaut.

Viele Verbote waren einfach nicht (mehr) überzeugend, so zum Beispiel Spielkarten, Bäume und Sträucher, Bijouterien,

Betrug im Reisegewerbe war schon 1956 Thema auf einer BKA Tagung auf der es einen bemerkenswerten Beitrag über das "Ambulantes Gewerbe und Betrug" zu hören war.


Ambulanter Handel und Betrug
Amtsdirektor G u c k e r t, Darmstadt

Die Verkoppelung der beiden Begriffe »Ambulanter Handel und Betrug« in einem Thema ist nicht ganz bedenkenfrei und kann zu einem ungerechten Urteil über eine Berufsgruppe führen, die eine immerhin beachtliche Rolle in unserem Wirtschaftsleben spielt. Bringt man eine solche Berufsgruppe grundsätzlich mit einer so gemeinen und hinterhältigen Handlungsweise wie den Betrug in - wenn auch nur gedankliche - Verbindung, so kann man sich leicht dem Vorwurf aussetzen, diesen Berufs- stand diffamieren zu wollen. Dies ist aber keineswegs beabsichtigt. Im Gegenteil, es soll der viel verbreiteten Auffassung entgegengewirkt werden, daß ein Angehöriger des ambulanten Gewerbes schlechthin ein Betrüger oder zum mindesten ein Mensch sei, dem man mit einer gewissen Vorsicht begegnen müsse. Die Behandlung des Themas muß ehrlich, d. h. objektiv sein. Die Untersuchung darf sich daher nicht darauf erstrecken, beweisen zu wollen, daß sich ambulanter Handel und Betrug - wenn auch nur teilweise - begrifflich decken. Auf der anderen Seite darf jedoch auch nicht ver- kannt werden, daß sich auf dem Gebiete des ambulanten Handelsgewerbes viele Betrüger betätigen. Aber nicht der ambulante Händler ist der Betrüger, sondern der Betrüger dringt in diesen Berufs- kreis ein und bedient sich unter Ausnutzung der vorhandenen Chancen der äußeren Erscheinungs- und Betriebsform dieses Gewerbes. Es ist natürlich klar, daß er unter der Maske des reisenden oder - besser gesagt - des wandernden Kaufmannes ein leichteres Spiel für seine Betrugsmanöver hat.
Bevor wir uns mit diesen Spezialisten unter den Betrügern im näheren befassen, müssen wir zunächst einmal die Frage untersuchen, was überhaupt ambu1anter Handei ist und was man unter einem ambulanten Händler zu verstehen hat. Der Begriff »ambulant« hat verschiedene Bedeutungen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht dieses Fremdwort der Bezeichnung »wandernd« oder »ohne festen Sitz«. Ein ambulanter Händler ist hiernach ein Händler, der seine Waren von Ort zu Ort ziehend - also wandernd - verkauft. Im gewerberechtlichen Sinne fällt unter den Begriff des »ambulanten« Handels dagegen nur das Feilbieten von Waren am Wohnort oder an dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Händlers, soweit dies auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus oder an anderen öffent- lichen Orten geschieht. Dieser ambulante Handel im engeren Sinne ist in der Gewerbeordnung im Titel U geregelt und gehört gewerberechtlich zum stehenden Gewerbe. Er spielt bei den hier anzu- stellenden Betrachtungen keine Rolle, weil dieser engere Handelszweig für den Betrüger keinen besonderen Anreiz bietet, jedenfalls nicht mehr als alle anderen seßhaften Berufszweige, insbesondere des seßhaften Handels. In dem hier verstandenen weiteren Sinne entspricht das ambulante Gewerbe dem Wandergewerbe bzw. dem Gewerbe im Umherziehen, wie es in der Fachsprache heißt und in TitelIU der Gewerbeordnung geregelt ist. Gewerberechtlich gesehen handelt es sich also um den Handel, der von Ort zu Ort, ohne seßhaft zu werden, betrieben wird. Nach § 55 GewO ist Wandergewerbetreibender bzw. Wanderhändler nur, wer
t. außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirk des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben,
2. ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und
3. ohne vorgängige Bestellung in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen aufsucht.
In einer No v eil e _z u r Ge wer b e0 r d nun g sollen die Begriffe »ambulanter Handel« und »Wandergewerbe« nach den vorgesehenen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen der Titel II und IU der Gewerbeordnung durch die Formulierung »R eis e g ewe r b e« ersetzt werden. Wir werden also künftig in gewerberechtlicher Hinsicht nicht mehr von dem ambulanten Händler oder
63
Händler im Umherziehen sprechen dürfen, sondern von einem Reisegewerbetreibenden oder Reise- händler oder - was noch treffender wäre - von einem reisenden H ändier. Das sind jedoch alles Kußerlichkeiten. Im Grunde wird sich nichts daran ändern, daß Händler nach wie vor ihre Waren von Ort zu Ort, von Haus zu Haus oder auf Straßen und Plätzen feilbieten werden. Sie werden lediglich in rechtlicher Hinsicht und in der Terminologie des Gewerbefachmannes eine andere Bezeichnung führen. Solange es aber der Gesetzgeber zuläßt, daß - wenn auch unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen - Waren im Umherziehen feilgeboten und verkauft werden dürfen, wird es auch Menschen geben, die sich mit Vorliebe dieser Vertriebsart von Waren bedienen, um andere in betrügerischer Absicht zu täuschen und sich auf diese Art und Weise zu bereichern. Eine grundlegende Knderung, d. h. eine radikale und allein erfolgversprechende Bekämpfung des Betruges auf diesem Gebiet wäre nur durch ein absolutes Verbot zu erreichen, Waren ambulant zu verkaufen. Einem solchen Verbot aber steht das Grundgesetz eindeutig entgegen. Wir müssen uns also damit abfinden, daß wir es auch in Zukunft mit dem Betrüger im ambulanten Handel zu tun haben werden, und man tut gut daran, sich einmal Gedanken darüber zu machen, wie man diesen Spezialisten unter den Betrügern mit Erfolg entgegentreten kann. Wenn man aber diese Betrüger im Gewande des ehrbaren reisenden Händlers bekämpfen will, muß man sie und ihre Metho den kennen.
Der Verwaltungsfachmann sieht diese Menschen mit anderen Augen als der Kriminalist oder der Staatsanwalt. Dennoch vermag der Verwaltungspraktiker auch den Organen der Strafverfolgungs- behörden wertvolle Erfahrungen zu vermitteln und Anregungen zur Bekämpfung von reisenden Betrügern zu geben. Der Kriminalist erfährt gewöhnlich erst dann etwas über einen Betrug, wenn ein geschädigter Bürger zur Polizei kommt und Anzeige erstattet. V or b eu gen d kann jedoch - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird - viel getan werden, um drohenden Schaden zu verhüten.

__________________
Jonas Kuckuk
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19 13.11.2015 19:28 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Um 1956 herum mag die Kaffeefahrt ein spaßiges Vergnügen mit Alleinunterhalter usw. gewesen sein und der Produktverkauf "nur" vergleichsweise teuer. Auf 1986 habe ich ein paar Einladungen gesehen:
- die Firmen gab es,
- die Versprechungen fielen bescheiden aus.

Heute rede ich ganz klar von organisiert wirtschaftskriminellen Strukturen. Bis hin zu lebensgefährlichen Lügen zu den Produkten, Drohkulissen. Weiterhin geht es darum, dass Opfer, die sich als kaufwillig zeigen aus den Veranstaltungen geholt und an den Geldautomaten begleitet werden. Es fließt Bargeld. Verträge werden überhaupt nicht ausgehändigt und wenn doch steht eine erfundene Firma drin.

Stundenlang werden die alten Leute beschallt und die können sich - naiv und gutgläubig wie sie z. T. sind - nicht vorstellen, das Alles gelogen ist. Ist es aber, angefangen damit, dass sich die Werbesprecher mit falschen Namen vorstellen.

Straf- u. Lebensmittelrecht sind untauglich, weil es an ausreichend präzisen Zeugenaussagen fehlt. Zivilrecht und Wettbewerbsrecht greifen ins Leere, weil man den Klagegegner nicht kennt. Deswegen das Bedürfnis, schon an den Bussen anzusetzen.

Nochmal: Mir gehrt es doch überhaupt nicht um Leute, die im Zuge eines Wanderlagers Schuhe verkaufen, sondern mir geht es um die - sagen wir es wie es ist - Betrüger.
20 16.11.2015 08:00 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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