Erzwingungshaft |
Roesje
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Hey master_phk!
also wenn ich das richtig verstehe, dann macht ihr dann quasi auch An- und Ummeldungen v.A.w. aufgrund einer Neuerung im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz?
Das wäre mir ja ganz neu. Wie genau steht das denn da drin?
Bisher ist mir nur bekannt, dass keine Rechtsgrundlage gibt, An- und Ummeldung v.A.w. durchzuführen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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13.04.2015 11:23 |
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Solon
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VeSa
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Hallo!
Ich hatte zwar den Fall mit der Vermögensauskunft so noch nicht. Doch ich weiß, dass es Rechtsprechung gibt zu dem Thema ob einem ALG II Empfänger das Zahlen eines Bußgeldes in monatlichen Raten zugemutet werden kann. Und die sagt hierzu definitiv JA. Daher würde ich davon ausgehen, dass mit einer ähnlichen Argumentation auch Jemandem, der die Vermögensauskunft abgegeben hat, eine solche Ratenzahlung zuzumuten ist. Grundlage hierfür ist normalerweise, dass auch Jemand mit "geringem Einkommen" es sich nicht einfach machen kann indem er sagt ich benehme mich einfach mal daneben, mir kann ja doch keiner was...
Vor der bzw. den letzten beiden Erhöhungen lag das was einem ALG II Empfänger zugemutet werden konnte meines Wissens nach bei 20 €. Sofern sich ein Betroffener weigert, eine solche Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, kann gegen ihn auch die Erzwingungshaft angeordnet werden.
Viele Grüße
VeSa
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22
13.04.2015 11:44 |
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Solon
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Roesje
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Danke VeSa für die Info. Werde ich mir im Hinterkopf behalten.
Ich mache das heute fertig und dann mal abwarten, was unser AG zu dem Fall sagt
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23
13.04.2015 11:50 |
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master_phk
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Die Fiktion der Abgabe einer Erklärung wird wie jedes andere Zwangsmittel angedroht.
Hierbei ist der Inhalt er der Erklärung eindeutig festzulegen.
Ich füge hierzu die vollständig ausgefüllte Gewerbeanzeige bei.
Dieses kann er dann unterschrieben zurück schicken und so seiner Anzeigepflicht nachkommen.
Tut er das nicht, gilt die Anzeige nach dem bestimmten Datum als fiktiv erklärt.
Unser Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg enthält:
§ 33
Fiktion der Abgabe einer Erklärung
(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass
1.der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
2.der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist,
3.er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann und
4.der Verwaltungsakt zugestellt worden ist.
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie an Stelle des Vollstreckungsschuldners die Erteilung verlangen.
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24
13.04.2015 12:49 |
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Roesje
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Dann durchforste ich mal unser Landesgesetz nach so etwas Ähnlichem.
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25
13.04.2015 13:12 |
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Roesje
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Mmh...nee...in Rheinland-Pfalz gibt es sowas nicht.
Zwangsmittel sind hier einzig und allein die Ersatzvornahme (die in diesen Fällen nicht funktioniert, da die Abgabe einer Gewerbemeldung keine vertretbare Handlung ist, das wurde hier schon diskutiert), das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. That's it.
Schade...
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26
14.04.2015 10:04 |
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master_phk
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Mhh, dann verbleibt wirklich nur der sehr lästige Weg über diverse Buß- und Zwangsgelder.
Wir haben diese früher immer abwechselnd verwendet, da die Beitreibungsmöglichkeit etwas unterschiedlicher sind.
Bei Bußgelder hat man wenigstens die Chance trotz Haft das Geld zu bekommen.
Zwangsgelder werden bei uns in Brandenburg durch Ersatzzwangshaft getilgt, wenn sie nicht bezahlt werden.
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27
14.04.2015 10:40 |
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Roesje
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Ja das ist bei uns auch so. Allerdings wurde mir mal mitgeteilt, dass es unwahrscheinlicher ist, dass das VG jemanden in Ersatzzwangshaft steckt, als Erzwingungshaft durchs AG, sprich: über die OWI-Schiene kommen die Leute wohl eher mal weg...
Grds. wende ich Zwangsgeld an, wenn es um An- oder Ummeldungen geht, weil man mit Bußgeldern nicht weit kommt.
Ich hatte schon den Fall, dass jemand das Bußgeld bezahlte, aber immer noch nicht ummelden kam
Seither kommt das Bußgeld höchstens am Schluss als "Schmankerl" oben drauf.
Hier in diesem speziellen Fall bin ich ja auch erst von einer Ummeldepflicht ausgegangen. Hätte ich von Anfang an gewusst, dass es eigentlich um eine Abmeldung geht, hätte ich das Verfahren gar nicht betrieben.
Bei Abmeldungen schreibe ich die Leute 2x an und dann wird das Ding v.A.w. abgemeldet.
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28
14.04.2015 10:53 |
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master_phk
Foren As
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Das wäre mir in der Tat neu, dass ich erst sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen inkl. Zwangsmaßnahmen versuchen muss, bevor ich ein OWi-Verfahren einleiten kann.
Die Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, sobald die Anzeige nachweislich erforderlich gewesen ist und bislang nicht erstattet wurde.
Dieser Zustand kann "bestraft" also geahndet werden.
Parallel bin ich befugt, den ordnungswidrigen Zustand mit Verwaltungsvollstreckung zu beseitigen.
Da wird nichts verwechselt oder vermischt, sondern vielmehr zwei Verfahren parallel geführt.
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17.04.2015 10:28 |
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SE-Schwarzarbeit
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Natürlich kann die Geldbuße schon frühzeitig verhängt werden, dann ist es aber nur einfacher Formalverstoß, kann nur gering geahndet werden und eine weitere Ahndung wegen des gleichen Sachverhaltes darf nicht sein. Wenn es weh tun soll, dann würde ich zunächst den Verlauf abwarten, um danach dann die Höhe an der Schuld des Betroffenen zu messen...
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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31
17.04.2015 10:43 |
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Roesje
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Sehe ich auch so! Am Anfang als ich noch unwissend war und mir das Verwaltungsverfahren mit den Zwangsmitteln nicht bekannt, da habe ich das OWI-Verfahren schon frühzeitig begonnen....und bin dann mit dem genannten Fall, der das Bußgeld bezahlt, aber seiner Pflicht noch immer nicht nachkam, ganz schön gegen die Wand gefahren.
Seither warte ich mit einem OWI-Verfahren, bis das Vw-Verfahren ins Leere läuft (was leider - zumindest bei uns hier - fast immer so ist)
Deswegen auch "Schmankerl". Warten bis man zuschlagen kann...
Ein schönes Wochenende!
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17.04.2015 11:36 |
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C. Schröder
König
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So machen wir das auch
1. Bußgeld
2. Bußgeld höher
danach gehe ich erst in Verwaltungszwangsverfahren...
in 90 % der Fälle kommen die Gewerbetreibenden schon nach dem 1. Bußgeld ihrer Pflicht nach.
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20.04.2015 13:49 |
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Runge
Kaiser
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Hallo @ Kewi,
das sehe ich so nicht. Für ein und den selben OWi-Tatbestand darf man nur ein Mal ein Bußgeld festsetzen. Und eine Dauer-Ordnungawidrigkeit ist von Anfang bis Ende nur ein Owi-Tatbestand. Deshalb auch nur ein Mal ein Bußgeld und je länger man wartet, je höher kann man ran gehen.
Regina Runge
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20.04.2015 13:51 |
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master_phk
Foren As
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Ich muss hierbei C.Schröder zustimmen.
Auch in der Kommentierung der GewO wird von der Dauer-OWi gesprochen, die mehrfach geahndet werden kann.
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21.04.2015 07:18 |
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C. Schröder
König
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Ich habe jetzt einen Fall der Erzwingungshaft, wo die betroffene Person ihren 1 Tag Erzwingungshaft abgesessen hat. Und jetzt? Können wir weiter vollstrecken? Und was ist, wenn dann immer noch nicht gezahlt wird?
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11.04.2017 16:20 |
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Ingo Hupens
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§ 96 III S. 3: "Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden."
Nochmal E-Haft geht nicht; alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten können aber ausgeschöpft werden (Lohnpfändung, Kontopfändung, Taschenpfändung, Kassenpfändung etc.).
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11.04.2017 16:54 |
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C. Schröder
König
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Das ist ja dösig. Hat ja vorher schon keinen Erfolg gebracht.
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12.04.2017 07:47 |
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SE-Schwarzarbeit
Routinier
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Nur für einen Tag Erzwingungshaft? Das muss dann aber eine kleine Geldbuße gewesen sein oder der Betroffene hat ein sehr hohes Einkommen und wollte mal in die Niederungen einer JVA reinschauen...
Aber es ist tatsächlich so, dass die Erzwingungshaft nur einmal möglich ist. Tritt er sie an, besteht die Bußgeldforderung zwar fort, aber eigentlich lohnt es sind kaum, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, wenn der Betroffene sich stur stellt. Also Abgang und gut ist, den eigenen Ärger eindämmen und dafür gesund bleiben.
Es gibt Tage, da verliert man und welche, da gewinnen die anderen.
Aber frag doch vorsichtshalber mal in der Kasse nach, ob sie vielleicht aus anderen Vorgängen eine Kontonummer von dem Betroffenen haben. Dann könnte man ja vielleicht noch eine Kontopfändung drauf setzen?
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12.04.2017 11:03 |
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