Vorgehen der FHH wegen Internet etc. |
Corleis
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Vorgehen der FHH wegen Internet etc. |
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In Hamburg vertreten die OA die Auffassung, dass das Aufstellen von Internetterminals einer genehmigungspflichtigen Konzession bedarf, die separat zu beantragen ist.
Die Aufstellung von Terminals innerhalb einer konzessionierten Spielstätte führt dazu, dass das OA den Abbau verfügt oder die Fläche von der konzessionierten Spielfläche abzieht.
Hier durch wird die Anzahl der Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach §33 GeWO beschnitten.
Ist dieses Vorgehen, insbesondere unter dem Aspekt des OVG Berlin, dass Internetterminals mit Spielen ausschliesslich in konzessionierten Spielhallen betrieben werden dürfen, haltbar?
Darüber hinaus versiegelt die FHH den Merkur Trendy Update 2006 Plus mit der Begründung, dass es sich um ein umgebautes Fun Game handeln würde.
Ich bitte dringend um Antworten von OA.
Danke David Corleis
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1
16.11.2006 02:58 |
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Solon
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Liese
Grünschnabel
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RE: Vorgehen der FHH wegen Internet etc. |
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Hallo Herr Corleis,
aus meiner Sicht ist die Auffassung des OA Hamburg bezüglich der Internetterminals falsch. Richtig ist ,dass Sie für die Aufstellung eines Internetterminals, welches zum Spielen geeignet ist bzw. auf dem Spiele gespeichert sind, eine Spielstättenkonzession benötigen. Diese Internetterminals werden mit Unterhaltungsspielgeräten gleichgesetzt. (3.1.1.3 VVSpielV vom BMWT) Laut Spielverordnung dürfen in einer Spielsätte pro 12 qm Spielfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Ich gehe davon aus, das man an Ihren Internetterminals kein Geld gewinnen kann. Die SpielV sieht ausdrücklich die Aufstellung weiterer Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit in Spielstätten vor und zwar ohne Einschränkungen der Anzahl der Geldgewinnspielgeräte.
Die Versieglung der Merkur Trendys ist möglicherweise richtig, die Begründung ist jedoch falsch. Bei den Trendys handelt es sich nach meiner Auffassung in der Version 2006 plus nicht um Fungames. Wird dieses Spiel jedoch online in der vorgesehenen Form betreiben, werden damit Preise in Form von Waren ausgeschrieben. Das geht bis zum Gewinn eines Autos. Die SpielV verbietet jedoch neben der Ausgabe von Gewinnen aus Geldgewinnspielgeräten das Inaussichtstellen von weiteren Gewinnen.
Gruß
W.-D. Liese
__________________ Wolf-Dieter Liese
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16.11.2006 18:49 |
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