Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
27711 OHZ
Jungspund
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Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
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Hallo liebe Gewerbe-Mitstreiter,
ich hab heute nun auch mal eine Frage an euch.
Bei mir war grade eine Bürgerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tierärztin für bestimmte Unternehmen (Pharmakonzerne u. ä.) Studien betreibt und die Ergebnisse dieser Studien den Unternehmen in Rechnung stellt. Muss man das als gewerblich anzumeldende Tätigkeit bewerten? Denn die Tätigkeit als Tierarzt an sich unterliegt ja nicht der gewerblichen Meldepflicht. Wie sieht es nun aber mit diesen betriebenen Studien aus, die ja dann quasi „verkauft“ werden an die besagten Unternehmen. Ebenso müsste es ja angemeldet werden, wenn sie in der Tierarztpraxis Medikamente oder irgendwelche Zusatzmittelchen oder sonst was verkauft. Sie selbst nennt diese Tätigkeit „Promotions-Studentin“ (?) und hatte das in ihrem vorigen Wohnort/Betriebsstätte auch angemeldet.
Würdet ihr diese Gewerbemeldung annehmen?
Grüße aus dem Bürgerbüro der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Schmaldienst
__________________ ...
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1
05.02.2013 14:32 |
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Solon
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27711 OHZ
Jungspund
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Themenstarter
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Hat denn wirklich keiner eine Idee oder Meinung dazu..?
__________________ ...
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2
08.02.2013 12:49 |
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Solon
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René Land
Administrator
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RE: Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
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Hallo nach Osterholz-Scharmbeck,
das Anfertigen der Studien steht meines Erachtens in engem (unmittelbarem) Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tierarzt. Ich sehe - ausgehend von den Ausführungen im Ausgangs-Beitrag - hier eher eine freiberufliche Tätigkeit, die ggf. auf separater Honorar-Basis erfolgt.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
09.02.2013 16:11 |
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Roesje
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Tierarztpraxis als GmbH > Handel&Tierpension - Tierpension |
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Hallo!
Hab bzgl. Tierarztpraxis auch noch eine Frage:
Ein Tierarzt betreibt bei uns seit Jahren eine Kleintierpraxis - keine Gewerbemeldung wegen § 6 GewO
Nun hat er eine GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens "Betrieb einer Tierarztpraxis" und wollte nun eine Gewerbeanzeige abgeben mit der Tätigkeit "kurative tierärztliche Praxis".
Habe ihm mitgeteilt, dass Tierärzte von der GewO nach § 6 freigestellt sind und keine benötigen.
Nun sprach er vor und teilte mit, dass er zukünftig auch eine Tierpension betreiben wird und für den Ankauf von Katzenstreu etc. (für die Pension) ja einen Gewerbeschein bräuchte.
Weiterhin teilt ihm der Bundesverband praktizierender Tierärzte mit, dass er als GmbH automatisch Gewerbe wäre (was ja quatsch ist). Handel mit Arzneimitteln betreibt er natürlich bereits schon seit Beginn seiner selbständigen Tätigkeit und fällt m.E. mit in sein Berufsbild rein (nicht anzeigepflichtig).
Fraglich ist, was mit dem Handel von Futtermitteln ist, den er auch schon immer betreibt (besonderes Futter, Nahrungsergänzung etc.). Hätte das dann schon längst angezeigt werden müssen? Hier frage ich mich, ob das noch unter das Berufsbild des TA fällt.
Eigentlich müsste es doch nun so sein, dass seine Tierarztpraxis (inkl. Handel Arnzeimittel) nicht anzeigepflichtig ist (ob als GmbH oder sonst was ist ja egal), aber die Tierpension anzeigepflichtig wird, da Gewerbe und nicht mehr unter den Beruf des Tierarztes fällt.
Richtig?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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06.11.2014 10:08 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
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also, wir würden das auch so sehen...Tierarztpraxis mit Abgabe der üblichen Arzneimittel...kein Gewerbe (egal, welche Rechtsform)
Tierpension = Gewerbe
Gruß und weiterhin frohes Schaffen
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5
06.11.2014 13:18 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Und wie sieht das grds. mit Futtermitteln aus?
Das wird ja auch oft gemacht, dass Tierärzte neben einer kleinen Apotheke auch Futtermittel oder sonstiges Tierzubehör mit anbieten, z.B. Zeckenzange usw.
Wäre ja rein theoretisch Gewerbe und anzumelden.
Lief bei hiesigem TA jedoch solange er noch keine GmbH war unter seiner Tierarztpraxis.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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6
06.11.2014 13:55 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
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streng genommen müsste der Tierarzt dies anmelden... aber ich glaube nicht, dass wir es merken würden, wenn er es "als Annex" zu seiner Haupttätigkeit in kleinem Stil laufen lassen würde...
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7
06.11.2014 16:28 |
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Tierarzt und verwandte Tätigkeiten |
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aus Rheinhessen,
stimme da den Kollegen aus Frankenthal zu. Müssten Sie - die Tierärztin meines Katers verkauft auch Nahrungsergänzungsmittel und Diätfutter - ist eine Linie die im übrigen nur
über Tierärzte vertrieben wird, so dass im Einzelfall geschaut werden muss / kann ob die Bagatellgrenze überschritten wird.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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06.11.2014 17:50 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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07.11.2014 08:07 |
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NinaniN
Grünschnabel
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aus dem Norden,
ich bin im Gewerbebereich noch völlig frisch und da ich den Bereich nun übernommen habe und dort aufgrund von Personalmangel viel liegen geblieben ist, kommen mir leider an vielen Ecken Fragen auf.
Der Beitrag ist zwar sehr lange her, aber passt am besten zu meiner aufgekommenen Frage.
Ich habe eine angemeldete gemeinschaftliche Tierarztpraxis. Eigentlich unterfällt eine Tierarztpraxis ja dem § 6 GewO und ist damit nicht anzeigepflichtig - was mich schon wunderte, wieso die Praxis dann angemeldet ist. Diese konkrete Praxis wird aber von den beiden Personen nicht mehr geführt, sondern wurde familiär weitergereicht. Damit das im System rein ist, habe ich diese konkrete Praxis nun zur Abmeldung aufgefordert.
Die Praxis wird durch ein anderes Familienmitglied mit jemandem Außenstehendes weiterhin als Gemeinschaftspraxis geführt.
Vom ehemaligen Praxisbetreiber habe ich erfahren - sofern ich es richtig verstanden habe - dass es damals aufgrund dessen, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handelte, erforderlich war eine "Hausapotheke" einzurichten. Und diese Apotheke sei seiner Aussage nach wohl anzeigepflichtig gewesen.
Die vorliegende Anmeldung bei uns bezog sich jedoch auf die Tätigkeit als Tierarzt, nicht auf den Betrieb der Hausapotheke (Tätigkeitsbeschreibung: "Tierarzt"). Nach meinen Recherchen dürfen Tierärzte aber ohnehin die Medikamente nur für die "eigenen Patienten" ausgeben (also mit konkretem Behandlungsbezug?!). Dann gehört doch aber die Apotheke - also die Abgabe von Medikamenten an die eigenen Patienten - so wie "Roesje" bereits anmerkte zum direkten Berufsbild/Tätigkeitsbild des Tierarztes, oder nicht? Und damit wäre es ja nicht mehr anzeigepflichtig.
So war zumindest meine Überlegung. Ob diese richtig ist, finde ich leider nicht raus. Nun bin ich echt unsicher, ob ich die "neue" Praxis zur rückwirkenden Anmeldung auffordern soll, oder nicht.
Neben dieser Hausapotheke betreibt die Praxis ebenfalls ein eigenes Labor. Zumindes was das Labor angeht sagt mir mein Bauchgefühl, dass man dieses als Gewerbe bewerten könnte, da dies ja keinen konkreten Bezug zur tierärztlichen Tätigkeit hat - klar ist dies für die Diagnostik erforderlich, aber man könnte an dem Punkt ja auch auf externe Labore zurückgreifen. Oder würde man diese auch wieder zum Tätigkeitsbild des Tierarztes zählen?
Ich hoffe sehr, dass mir da jemand weiterhelfen kann oder ggf. auch nur einen Tipp geben kann, wie ich an die Sache herangehen kann. Ich weiß leider nicht weiter.
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09.10.2024 16:03 |
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Roesje
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Ist diese Gemeinschaftspraxis ggf. eine GmbH?
In unserem Bereich gibt es auch eine Gemeinschaftspraxis. Diese wurde damals als GmbH gegründet und wegen Steuerrecht (GmbH = steuerrechtl. Gewerbebetrieb) wollten die dann auch Gewerbe anmelden. Da musste ich dann erklären, dass es bei uns um die Tätigkeit geht und nicht die Rechtsform.
Manche Gewerbeämter melden dann aber solches an, weil sie diesen Unterschied nicht kennen und weil die Leute bzw. der Steuerberater das so will, weil diese auch i.d.R. diesen Unterschied nicht kennen.
So ist das hier vor meiner Zeit seitens meiner Vorgänger regelmäßig passiert und bei Ihnen ggf. auch.
Wenn die Hausapotheke im kleinen Rahmen im Kontext der Praxis läuft, tendiere ich daher zur Abmeldung bzw. Bereinigung des Gewerberegisters, da es sich nicht um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt.
Wenn die Annex-Tätigkeiten a la Apotheke oder beim TA auch gerne mal Futtermittelvertrieb, Pension etc. nicht im kleinen Rahmen ausgeübt werden, könnte aber natürlich teilweise ein Gewerbe ausgeübt werden. Das kommt eben auf das Ausmaß an.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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10.10.2024 08:27 |
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NinaniN
Grünschnabel
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Guten Morgen und vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bei uns im Programm (Geso) ist die "ehemalige" Praxis, die ich jetzt zur Abmeldung aufgefordert habe, als "andere Gesellschaft" eingetragen. Leider kann ich damit herzlich wenig anfangen. Einen Eintrag im Handelsregister kann ich auch nicht ausfindig machen. Da es zwei Gesellschafter waren, wäre eine GbR meines Erachtens am nähsten dran - aber warum diese dann nicht einfach in Geso eingetragen wurde, weiß ich leider auch nicht.
Aber vielleicht habe ich Glück und die Abmeldung kommt in den nächsten Tagen bei mir reingeflattert, die wird vielleicht Aufschluss geben.
Die aktuelle Praxis hat auf ihrer Website leider keinen Hinweis auf eine bestimmte Rechtsform stehen. Aber wenn ich ohnehin eine Mail schreibe, um nach dem Umfang der Hausapotheke zu fragen, könnte ich dies gleich zusätzlich in Erfahrung bringen.
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10.10.2024 10:42 |
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Ludwig
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11.10.2024 09:28 |
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