Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen  |
Solon
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Madeleine

Mitglied
 
Dabei seit: 15.04.2013
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rn
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Themenstarter
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Danke für die Antwort - habe so jetzt auch verfahren
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22
13.05.2014 09:50 |
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Solon
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SörenB.
Doppel-As

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kann mir bitte jemand ein Muster für eine Zwangsgeldandrohung und auch -Festsetzung zur Verfügung stellen?
:-)
Danke
__________________ ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
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23
05.09.2014 10:07 |
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Blackhunter
Doppel-As

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Beiträge: 103
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Hallo in die Runde,
bei der Festsetzung von Zwangsgeldern habe ich so im Hinterkopf, dass ein erneutes Zwangsgeld erst angedroht und festgesetzt werden kann, wenn das Vorherige bezahlt wurde.
Oder liege ich das falsch???
Freundliche Grüße aus dem Main-Taunus-Kreis
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24
05.09.2014 10:25 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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25
05.09.2014 10:41 |
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Ingo Hupens
Tripel-As


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Zitat: |
Original von Rheinhesse
aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt. |
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Moin zusammen,
ich glaube, ich kann nicht lesen. Wo genau steht das im § 13 VwVG? Ich kenne es hier aus der Praxis auch so, dass mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleich das nächste (mit höherem Betrag) angedroht wird.
MfG - Ingo H.
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26
05.09.2014 12:18 |
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HBinder
Haudegen
  
Dabei seit: 08.08.2013
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So handhaben wir das auch.
Zitat aus beck-online: "§ 13 Abs 6 S 2 VwVG stellt klar, dass erst nach Erfolglosigkeit des zunächst angedrohten Zwangsmittels eine neue Androhung zulässig ist. Erfolglosigkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn der Pflichtige seiner Handlungspflicht bis zum Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, bzw. einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat. Nach hM ist dagegen nicht erforderlich, dass das zuvor angedrohte Zwangsmittel auch erfolglos festgesetzt oder angewandt worden ist."
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27
05.09.2014 12:55 |
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Pfälzer
Foren As
   

Dabei seit: 29.05.2006
Beiträge: 95
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Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung |
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Hallo,
wir haben ein marodes Wohnhaus, welches von osteuropäischen Wohnsitzlosen behaust wurde, aufgrund einer baunutzungsrechtlichen Untersagung geräumt. Seitens der Bauaufsicht wurde jegliche Nutzung des Objektes untersagt.
Im Wohnhaus sind noch ein Beherbergungsbetrieb und eine Bar gewerblich gemeldet. Diese Gewerbe können dort jedoch aufgrund baulicher Mängel und hygienischer Missstände (Ratten, Kakerlaken, kein Wasser, Strom und Gas) nicht ausgeübt werden.
Einer Aufforderung, die Gewerbe abzumelden, kommt die Gewerbetreibende nicht nach.
Frage: kann trotz Erreichbarkeit der Gewerbetreibenden das Gewerbe auf Grund deren Verweigerung sowie der Gesamtumstände
von Amts wegen unter der geschilderten Androhung von Zwangsgeld abgemeldet werden?
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29
09.09.2014 09:54 |
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Raindancer
Routinier
 

Dabei seit: 14.12.2005
Beiträge: 272
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RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung |
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Guten Tag,
... wenn die beiden Gewerbebetriebe (Beherbergungsbetrieb und Bar) ihre Tätigkeit eingestellt und die Räume geschlossen haben, auf eine Aufforderung zur Abmeldung indes nicht reagieren, dann kann die Behörde die Gewerbeabmeldung von Amtswegen vornehmen.
Zitat: |
§ 14 Abs. 1 GewO: ... Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. ...
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Damit wäre der Vorgang beendet, Zwangsgeld ist nicht gegeben.
Die Erzwingung einer Abmeldung mit Zwangsmitteln, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig belegt ist, halte ich für höchst unsinnig.
Falls in Ihrem Fall indes die Gewerbetätigkeiten noch ausgeübt werden, die Betriebe also nicht aufgegeben wurden, dann wäre m.E. ersteinmal die Baubehörde aufgrund deren Nutzungsuntersagung am Zuge.
Raindancer
__________________ Hallo Forum
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 09.09.2014 17:14.
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30
09.09.2014 17:04 |
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Anni Weiler

Routinier
 
Dabei seit: 19.10.2010
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RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung |
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Ich stimme Raindancer zu und würde als Bauaufsicht dann ein ZG für jeden Fall der Zuwiderhandlung androhen. Dann geht festellen, festsetzen, feststellen, festsetzen, feststellen, festsetzen usw.. Das geht bei Abmeldungen aber nicht, da man kein aktives Unterlassen verlangt.
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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10.09.2014 13:39 |
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VoPi
Routinier
 
Dabei seit: 25.07.2007
Beiträge: 326
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RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung |
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Hallo ins Forum,
ich stimme Raindancer ebenfalls zu.
Die Unsinnigkeit wurde bereits im Jahr 1992 durch das VG Berlin festgestellt (hier: eine Abmeldung mit Zwangsgeld zu erzwingen, wenn die Aufgabe des Betriebes endgültig ist und/ oder eindeutig feststeht.
Das Verwaltungsgericht hat in einem derartigen Fall wie folgt entschieden (Beschluss vom 11. März 1992 AZ VG 4 A 334.91):
" Die Erstatzzwangshaft als Folge eines uneinbringlichen Zwangsgeldes ist erst dann zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht gegeben sind. Dabei ist es an sich richtig, wie der Antragsteller (d. h. das Gewerbeamt) geltend macht, dass ein Zwangsgeld in der Regel das mildere Mittel gegenüber dem unmittelbaren Zwang ist. Dadurch aber, dass die Zwangshaft an die Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes tritt, verliert sie nicht ihren Charakter als in die Rechte des Betroffenen am stärksten eingreifendes Mittel, dem gegenüber der Grundsatz der Verhätnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Im vorliegenden Fall kann der der Antragsteller (also das Gewerbeamt) die verlangte Anzeige selbst vornehmen. Deshalb ist er gehalten, zur Vollstreckung der entsprechenden Verpflichtung des Antraggegners (also des Gewerbetreibenden) zunächst unmittelbaren Zwang durch Selbstvornahme anzuordnen und den aufgegebenen Gewerbebetrieb sodann ggf. selbst abzumelden, ehe er um Anordnung von Ersatzzwangshaft ersucht."
Das VG Berlin verweist in diesem Zusammenhang auf Nr. 5.1 der GewAnzVwV, wo die Möglichkeit einer Gewerbeabmeldung von Amts wegen ausdrücklich vorgesehen ist.
Das Verwaltungsgericht geht dann noch einmall darauf ein, dass die Abgabe einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz Nr. 3 GewO nur dann angeordnet werden kann, wenn die Betriebsaufgabe eindeutig fessteht. Ist dies der Fall, kann eine Abmeldung von Amts wegen auch in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene sich weigert, die Anzeige selbst vorzunehmen.
Sofern zweifelhaft sein sollte oder sogar feststünde, dass das Gewerbe weiter ausgeübt wird, kann die Behörde nicht ohne weiteres die Anzeige der Betriebsaufgabe verlangen (dieser Gerichtsbeschluss liegt mir leider nicht vor - nur die Info hierzu).
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende (bei uns sind Landtagswahlen...) mailt VoPi aus Struceberch.
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12.09.2014 15:57 |
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Christoph Günther
Mitglied
 
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Da ich einen Bußgeldkatalog mit Rahmensätzen fertigen darf... Gibt es so etwas zum Thema verspätete Gewerbean-, -ab-, -ummeldung in anderen Städten bereits?
Den Bußgeldkatalog zu diesem Thema des Kollegen der Stadt Ingolstadt habe ich bereits.
Vielleicht kann mir ja jemand hierzu noch etwas mailen.
Danke
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33
30.01.2015 09:00 |
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Lausi
Grünschnabel
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Ein herzliches Hallo ins Forum von einer schönen Nordseeinsel,
nach Umsetzung bin ich neu im Geschäft und habe im Moment Schwierigkeiten mit dem Aufsetzen eines Schreibens zur Zwangsgeldandrohung (Niedersachsen) hinsichtlich einer noch nicht erfolgten Anmeldung eines Gewerbes. Da möchte ich mal nachfragen, ob mir jemand hier textlich weiterhelfen kann, auch hinsichtlich Rechtsgrundlagen Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe!
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34
25.03.2015 13:03 |
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VoPi
Routinier
 
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Hallo,
im Forum-Board-Menü (Formularpool/ Musterbescheide) findet sich bestimmt was (siehe hier: Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht § 14 GewO). Müsste nur auf Ihren Bedarf geändert werden (z.B. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO usw.).
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Restwoche mailt VoPi aus dem noch sonnigen "Struceberch"
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25.03.2015 16:28 |
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Anni

Routinier
 
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Kann mir jmd. mit einer Verfügung zur Abmeldung von Amts wegen aushelfen?
Das wäre sehr nett.
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36
14.04.2015 07:10 |
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Runge

Kaiser
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
eine Verfügung dürfte es in diesem Fall m.E. nicht geben. Das Gewerbe wird ja "vom Amt" abgemeldet. Den eigentlich Verpflichteten gibt es gar nicht mehr, oder er ist nicht greifbar, um die Abmeldung selbst zu tätigen. Zumindest wird von ihm aber ja kein Tun oder Unterlassen gefordert; bestenfalls erhält er eine Mitteilung darüber, was die Behörde gemacht hat.
Einen Gebührentatbestand stellt die Abmeldung von Amts wegen zumindest hier in Niedersachsen meines Wissens auch nicht dar.
Regina Runge
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14.04.2015 07:53 |
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Ingo Hupens
Tripel-As


Dabei seit: 11.09.2008
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Zitat: |
Original von Runge
Einen Gebührentatbestand stellt die Abmeldung von Amts wegen zumindest hier in Niedersachsen meines Wissens auch nicht dar.
Regina Runge |
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Nr. 40.1.3 AllGO Nds.?
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38
14.04.2015 08:22 |
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Runge

Kaiser
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Oh, O.k. Ein Blick ins Gesetz...
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39
14.04.2015 08:44 |
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