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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte
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AnniLie AnniLie ist weiblich
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verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte

Ich habe folgendes Problem:

In einer Gaststätte habe ich Aufsteller 1 die Geeignetheit des Aufstellortes für drei Spielgeräte bestätigt. Diese wurden aufgestellt.
Aufsteller 2 stellte einen Antrag auf Geeignetheit für drei Geräte in gleicher Gaststätte - dies habe ich abgelehnt mit dem Hinweis, dass dort schon drei Geräte eines anderen Aufstellers stehen.
Eine Kontrolle ergab, dass Aufsteller 1 nur noch 2 Geräte stehen hat und dass Aufsteller 2 ein Gerät ohne Bestätigung der Geeignetheit gestellt hat. Daraus wird auf jeden Fall eine Owi für Aufsteller 2.
Nun möchte ich Aufsteller 2 den Betrieb wegen Fehlen der Bestätigung untersagen und gleichzeitig und um einen neuen Antrag für die Aufstellung eines Gerätes bitten.
Nun gerate ich ins Grübeln: wenn ich Aufsteller 2 die Geeignetheit für ein Gerät bestätige, wäre es möglich, dass Aufsteller 1 darauf besteht, wieder ein drittes Gerät zu stellen, weil ihm das ja schon bestätigt wurde.
Kann ich den Antrag für Aufsteller 2, in dem er drei Geräte beantragt hat, einfach auf nur 1 Gerät begrenzen? Können zwei verschiedene Aufsteller in einer Gaststätte Spielgeräte stellen? Müssen die sich untereinander einigen, wer wie viele Geräte stellt oder lege ich das fest?
Es ist wirklich ein wenig durcheinander, aber ich hoffe, ich wurde verstanden und mir kann jemand einen hilfreichen Tip geben.
Vielen Dank vorerst dafür.
1 22.08.2012 17:53 AnniLie ist offline E-Mail an AnniLie senden Beiträge von AnniLie suchen
Solon
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james james ist männlich
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RE: verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte

Guten Morgen, ich kann diese Verunsicherung verstehen, aber es kann eine einfache Lösung geben. Aufsteller eins hat die Erlaubnis für 3 Geräte. Jetzt wird ihm als Aufsteller gekündigt und ein neuer Aufsteller macht mit dem Wirt einen Vertrag. Das ist ja alles möglich. dann wäre auch die Situation vorhanden, dass 2 Aufsteller die Erlaubnis bestätigt bekommen haben.

Nun werden bei einer Kontrolle 4 Geräte festgestellt. Dann würde ich den Wirt in die Pflicht nehmen. Der hat die Konzession. Der darf nicht mehr als 3 Geräte aufstellen. So würde ich das sehen. Wenn der die erste Anzeige auf dem Tisch hat und damit rechnen muss, dass ihm die Konzession entzogen wird, wird dieser reagieren.

Meine Meinung
2 23.08.2012 07:51 james ist offline E-Mail an james senden Beiträge von james suchen
Solon
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Lolli11   Zeige Lolli11 auf Karte Lolli11 ist männlich
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Auweia

...auch noch mal von mir einen kleinen Kommentar dazu.

Nach meiner Ansicht war die Ablehnung des Antrags schon mal falsch!

Bei einem solchen Antrag ist durch die Behörde nur festzustellen, ob die Räumlichkeiten für die Aufstellung von GSG grundsätzlich geeignet sind.
Diese Erlaubnis ist also raumbezogen. Eine Gaststätte könnte also theoretisch 100 Geeignetheitsbestätigungen erhalten, wobei natürlich immer nur die genehmigte Anzahl an GSG aufgestellt werden darf. Theoretisch könnten das also auch drei verschiedene Aufsteller mit jeweils einem Automaten sein.

__________________
Es grüßt der Loll
3 04.06.2014 11:31 Lolli11 ist offline E-Mail an Lolli11 senden Beiträge von Lolli11 suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Verantwortlich dafür, dass die Maximalzahl an GSG nicht überschritten wird ist der Gewerbetreibende des Aufstellortes,
der Gastwirt
der Spielhallenbetreiber oder
der Buchmacher (§ 3a SpielV).

Der Aufsteller benötigt seine Erlaubnis nach § 32c GewO und
die Bestätigung, dass der Aufstellort geeignet ist.
Ob und wie viel andere Spielgeräte aufgestellt sind, braucht ihn nicht zu interssieren.
4 04.06.2014 16:40 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
Oberinspektor Oberinspektor ist männlich
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Moin

Stimme Lolli und wyhlmaus zu.

Die Aufsteller erhalten in der Geeignetheitsbestätigung von uns lediglich folgenden Hinweis:
"In einer Gaststätte, einer Schank- oder Speisewirtschaft, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Diese Einschränkung gilt auch, wenn in dem Betrieb mehrere Aufsteller tätig sind."

Die Verstöße des Gewerbetreibenden (im Aufstellort) können wie folgt geahndet werden.
Zulassen der Aufstellung ohne Geeignetheitsbestätigung: § 3a SpielV iVm § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV, § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO
Mehr GSG als zulässig im Betrieb geduldet: §§ 3, 3a SpielV iVm § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV, § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO

Sonnige Grüße

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Oberinspektor: 05.06.2014 08:16.

5 05.06.2014 08:14 Oberinspektor ist offline Beiträge von Oberinspektor suchen
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