verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte |
AnniLie
Grünschnabel
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verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte |
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Ich habe folgendes Problem:
In einer Gaststätte habe ich Aufsteller 1 die Geeignetheit des Aufstellortes für drei Spielgeräte bestätigt. Diese wurden aufgestellt.
Aufsteller 2 stellte einen Antrag auf Geeignetheit für drei Geräte in gleicher Gaststätte - dies habe ich abgelehnt mit dem Hinweis, dass dort schon drei Geräte eines anderen Aufstellers stehen.
Eine Kontrolle ergab, dass Aufsteller 1 nur noch 2 Geräte stehen hat und dass Aufsteller 2 ein Gerät ohne Bestätigung der Geeignetheit gestellt hat. Daraus wird auf jeden Fall eine Owi für Aufsteller 2.
Nun möchte ich Aufsteller 2 den Betrieb wegen Fehlen der Bestätigung untersagen und gleichzeitig und um einen neuen Antrag für die Aufstellung eines Gerätes bitten.
Nun gerate ich ins Grübeln: wenn ich Aufsteller 2 die Geeignetheit für ein Gerät bestätige, wäre es möglich, dass Aufsteller 1 darauf besteht, wieder ein drittes Gerät zu stellen, weil ihm das ja schon bestätigt wurde.
Kann ich den Antrag für Aufsteller 2, in dem er drei Geräte beantragt hat, einfach auf nur 1 Gerät begrenzen? Können zwei verschiedene Aufsteller in einer Gaststätte Spielgeräte stellen? Müssen die sich untereinander einigen, wer wie viele Geräte stellt oder lege ich das fest?
Es ist wirklich ein wenig durcheinander, aber ich hoffe, ich wurde verstanden und mir kann jemand einen hilfreichen Tip geben.
Vielen Dank vorerst dafür.
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1
22.08.2012 17:53 |
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Solon
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james
Mitglied
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RE: verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte |
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Guten Morgen, ich kann diese Verunsicherung verstehen, aber es kann eine einfache Lösung geben. Aufsteller eins hat die Erlaubnis für 3 Geräte. Jetzt wird ihm als Aufsteller gekündigt und ein neuer Aufsteller macht mit dem Wirt einen Vertrag. Das ist ja alles möglich. dann wäre auch die Situation vorhanden, dass 2 Aufsteller die Erlaubnis bestätigt bekommen haben.
Nun werden bei einer Kontrolle 4 Geräte festgestellt. Dann würde ich den Wirt in die Pflicht nehmen. Der hat die Konzession. Der darf nicht mehr als 3 Geräte aufstellen. So würde ich das sehen. Wenn der die erste Anzeige auf dem Tisch hat und damit rechnen muss, dass ihm die Konzession entzogen wird, wird dieser reagieren.
Meine Meinung
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2
23.08.2012 07:51 |
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Solon
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Lolli11
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...auch noch mal von mir einen kleinen Kommentar dazu.
Nach meiner Ansicht war die Ablehnung des Antrags schon mal falsch!
Bei einem solchen Antrag ist durch die Behörde nur festzustellen, ob die Räumlichkeiten für die Aufstellung von GSG grundsätzlich geeignet sind.
Diese Erlaubnis ist also raumbezogen. Eine Gaststätte könnte also theoretisch 100 Geeignetheitsbestätigungen erhalten, wobei natürlich immer nur die genehmigte Anzahl an GSG aufgestellt werden darf. Theoretisch könnten das also auch drei verschiedene Aufsteller mit jeweils einem Automaten sein.
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Es grüßt der Loll
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3
04.06.2014 11:31 |
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wyhlmaus50
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Verantwortlich dafür, dass die Maximalzahl an GSG nicht überschritten wird ist der Gewerbetreibende des Aufstellortes,
der Gastwirt
der Spielhallenbetreiber oder
der Buchmacher (§ 3a SpielV).
Der Aufsteller benötigt seine Erlaubnis nach § 32c GewO und
die Bestätigung, dass der Aufstellort geeignet ist.
Ob und wie viel andere Spielgeräte aufgestellt sind, braucht ihn nicht zu interssieren.
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04.06.2014 16:40 |
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