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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gewerbeanzeigeverfahren/Scheinselbststän digkeit » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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manfisch manfisch ist männlich
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Gewerbeanzeigeverfahren/Scheinselbststän digkeit

Hallo,

ich bin freier Journalist, ich wende ich mich an dieses Forum, weil ich gerne wüsste, wie Fachleute aus der Praxis das Gewerbeanzeigeverfahren sehen. Kritiker sagen, durch das simple Verfahren seien der Scheinselbstständigkeit Tür und Tor geöffnet. Im Bund-Länderausschuss Gewerberecht hat es bereits mehrfach Vorschläge für ein strengeres Verfahren gegeben. Auch der neue Staatssekretärsausschuss, der sich mit Problemen der Armutsmigration befasst, hat eine Prüfungspflicht in Verdachtsfällen vorgeschlagen. Das BMWI aber hält wenig von solchen Vorschlägen. Allem Missbrauch der Gewerbeordnung in der Praxis zum Trotz.

Was spricht dagegen, dass Gewerbeämter bei der Anmeldung genauer hinsehen? In einigen Fällen tun sie es (§ 38, überwachungsbedürftige Gewerbe), aber eben nicht bei jenen Gewerben, in denen illegale Beschäftgung boomt (z. B. am Bau). Die nachgelagerten Prüfungen (Finanzämter, Handwerkskammern, Zoll) können sich monatelang hinziehen oder sind sehr lückenhaft (Handwerksordnung).

Ein Beitrag für ein Handwerkerportal versucht, diese Problematik am Beispiel polnischer Bauarbeiter zu beschreiben. http://handwerk.com/die-schwachstelle-is...ich/150/3/78367
Ein weiterer Beitrag ist in Vorbereitung.

Danke!
mfi

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1 03.05.2014 15:55 manfisch ist offline E-Mail an manfisch senden Beiträge von manfisch suchen
Solon
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In der Tat kämen neue Prüfaufgaben auf die Kommunen (auch die kleinen) zu.

Weiterhin ist zu bedenken, dass bei der Gewerbeanmeldung außer ein Ausweispapier nicht vorgelegt werden kann und deswegen auch noch nichts geprüft werden kann.

Hinzu kommt, dass die Abgrenzung Selbständigkeit/Scheinselbständigkeit von den Rentenversicherungsträgern vorgenommen wird. Ich glaube nicht, dass sich die Kommunen die Kompetenz der Rentenversicherungsträger (des Zolls und der Staatsanwaltschaft) so ohne weiteres aneignen können.

Was die Kommunen tun können ist, den einen oder anderen naiven Zeitgenossen auf eine möglicherweise beginnende Scheinselbständigkeit hinzuweisen.

Es gibt derzeit sogar Tendenzen, die von Ihnen angesprochene Problematik, zu verschärfen, in dem Gewerbemeldungen in digitaler Form ohne Unterschrift erstattet werden können sollen.

Ich denke mal, dass es ohne eine Beweislastumkehr nicht gehen wird.
2 05.05.2014 12:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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LKKS LKKS ist männlich
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Wie bei dem Begriff der "Schwarzarbeit" kommt es weniger auf die Absichten des zukünftigen selbständigen Gewerbetreibenden als vielmehr auf die tatsächliche Handlungen an.

Die Gewerbeanmeldung stellt notwendigerweise nur eine Momentaufnahme dar; ob die ausgeübte Tätigkeit dann eine Scheinselbständigkeit darstellt oder nicht, ist erst rechtssicher im Zuge einer Rückschau feststellbar, ebenso wie ein Schwarzarbeiter erst im Nachhinein erwischt werden kann.
3 05.05.2014 13:08 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Ich hab' noch etwas vergessen:

Die Gewerbemeldung diente bisher nur informationallen Zwecken. Diese Meldung soll sicherstellen, dass alle möglichen Behörden, die mit Gewerbetreibenden zu tun haben (können) davon erfahren, wer, was, wo ab wann tut.

Die Gemeinden müssen sogar Meldungen ordnungswidrigen Inhalts entgegen nehmen. Es ist dann immer Sache der fachlich zuständigen Stelle - das kann, muss aber nicht, auch die Gemeinde sein - die Fortsetzung der Ordnungswidrigkeit auf dem Verwalrungsrechtswege zu unterbinden und gleichzeitig zu prüfen, ob eine Ahndung erfolgen musse.

Mit diesen Grundsätzen ist die Idee auch nicht vereinbar.
4 05.05.2014 14:23 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Vielen Dank die Hinweise! Mir ist jetzt klarer, warum es in Praxis so ist, wie es ist. Schwer nachvollziehbar ist für mich als Nichtfachmann, weshalb die Ämter sogar Meldungen ordnungswidrigen Inhalts akzeptieren müssen. Und auch die Tendenz, das Verfahren weiter zu vereinfachen (Digitalisierung, was in gewisser Hinsicht auch Anonymisierung bedeutet), wirft Fragen auf, finde ich.

Die Bund-Länder-Task-Force des Zolls zur Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit spricht von einer zunehmenden Professionalisierung des Milieus. In einem Bericht heißt es: "Auch erschließen sich Rechtsanwälte und Steuerberater ein neues Geschäftsfeld, in dem sie bei der Firmengründung und -abwicklung beraten und die Geschäftstätigkeiten aktiv begleiten."

Gewerkschafter sprechen von mafiösen Strukturen, die Zuwanderer in die Scheinselbstständigkeit schleusen.

Und das soll in Zukunft noch leichter gehen - per Mausklick?

Gäbe es nicht irgendeinen Nachweis, den Gewerbeämter abfragen könnten, so dass "naive" oder dubiose Zeitgenossen kaum Chancen hätten, einen Gewerbeschein zu bekommen? Könnte man nicht zum Beispiel einen beruflichen Qualifikationsnachweis verlangen (mit Übersetzungspflicht auf Deutsch) - so dass sich hier nur jemand als Fliesenleger selbstständig machen kann, der in seinem Heimatland auch schon mal Fliesen verlegt hat?

Oder vielleicht den Nachweis einer Krankenversicherung als Selbstständiger? Oder ...

Ich hoffe, meine Fragen sind nicht zu naiv.

Danke!
mfi

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von manfisch: 06.05.2014 17:41.

5 06.05.2014 17:35 manfisch ist offline E-Mail an manfisch senden Beiträge von manfisch suchen
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Hallo,

Ihre Fragen und Bedenken sind durchaus verständlich.

Der entscheidende Punkt ist, dass in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Berufs- bzw. Gewerbefreiheit herrscht (Art. 12 GG, § 1 GewO). Somit kann im jede(r) unabhängig von ihrer/seiner fachlichen Qualifikation ein Gewerbe in den allermeisten Branchen betreiben.
Der Berufszugang ist nur für einzelne konkrete Gewerbezweige beschränkt, bei denen der Gesetzgeber ein besonderes Gefahrenpotential sieht (siehe die erlaubnispflichtigen Gewerbe in §§ 30ff. GewO und die zulassungspflichtigen Handwerksberufe).
Für alle anderen (also die meisten) Gewerbe besteht lediglich eine Anzeigepflicht.

Der Eingang der Gewerbeanmeldung ist von der Behörde innerhalb von drei Tagen zu bestätigen (§ 15 Abs. 1 GewO). Eine Verweigerung der Empfangsbescheinigung ist durchaus möglich, wenn die Behörde erkennt, dass es sich nur um eine „Scheinanmeldung“ handelt. Allerdings sind die Prüfungsmöglichkeiten im Anzeigeverfahren (schon wegen des zeitlichen Rahmens) beschränkt, so dass eine solche „Zurückweisung“ der Gewerbeanmeldung nur in ganz offensichtlichen Fällen erfolgen wird. Eine weitergehnde Prüfung ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörden, sondern - darauf hat Civil Servant bereits hingewiesen - der Rentenversicherungsträger bzw. der Zollbehörden.

Die Gewerbeanmeldung regelt eben nicht die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (in etwa so, wie die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht das Recht begründet, in einem bestimmten Haus zu wohnen), sondern hat lediglich den Zweck, den Gewerbebehörden einen Überblick zu verschaffen, wer in ihrem Bereich gewerblich tätig ist. Der so genannte „Gewerbeschein“ stellt nur den Nachweis dafür dar, dass die betreffende Person ihre Anzeigepflicht erfüllt hat. Sie als Nachweis dafür, dass das betreffende Gewerbe rechtmäßig ausgeübt wird, nicht geeignet. Leider hat sich das außerhalb der Gewerbeverwaltung offenbar noch nicht hinreichend herumgesprochen, so dass dem „Gewerbeschein“ oft eine Bedeutung beigemessen wird, die er überhaupt nicht besitzt. Hier liegt sicherlich eine Ursache für so manchen Missbrauch.
6 07.05.2014 08:13 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Selbst das mit der Entgegennahme einer ordnungswidrigen Meldung ist so eine Sache.

Dazu ein Beispiel:

Eine Person meldet das Gewerbe "Immobilienvermittlung" bei der Stadt an, in der sie ihr Büro errichtet. Sie besitzt aber noch keine Erlaubnis dafür nach § 34c der GewO. Würde sie jetzt bereits in puncto Vermittlung tätig, läge eine Ordnungswidrigkeit vor.

Aber: Die Person ist noch mit dem Aufbau ihres Büros beschäftigt, was bereits als Ausfluss ihrer Tätigkeit gilt und von daher zur Gewerbeanmeldung führen kann. Sie braucht den "Gewerbeschein", um im Großhandel Büroausstattung einzukaufen. Tatsächlich Immobilien vermitteln tut sie (noch) nicht.

Weiterhin ist zu bedenken, dass es Sache der fachlich zuständigen Behörden ist, tatsächlich ordnungswidrig betriebene Gewerbe zu verhindern. In Hessen z.B. könnten das sein:
- die Ausländerbehörden
- der Landkreis, wenn ein Vollhandwerk ohne Handwerksrolleneinragung ausgübt wird,
- die IHK'n, wenn ein Versicherungs- oder Kapitalanlagenvermittler ohne Erlaubnis unterwegs ist.

Die Kommunen können gar nicht in der Lage sein, die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten alle zu erkennen, dafür ist die Materie zu vielfältig und die Abgrenzung zu schwierig.

In dem hier diskutierten Fall liegt die Sache aber noch viel komplizierter: Da die Gewerbeanmeldung bei Beginn der Tätigkeit erfolgt, weiß man ja noch gar nicht, was sich dann später tatsächlich abspielt.

Natürlich gibt es Fälle, in denen das offenkundig ist. Z.B. wenn mehrere Osteuropäer am gleichen Tag das gleiche Gewerbe am gleichen Ort anmelden, und beim Anmeldeprocedere noch von irgendeinem "Berater" vertreten werden. Diese Fälle werden aber auch sofort von den Kommunen an die Hauptzollämter - Finanzkontrolle Schwarzarbeit und auch speziell an die Finanzämter gemeldet.

Wenn dann der Nachweis der Scheinselbständigkeit nicht geführt werden kann, die Rolle der Justiz ist hierbei vielleicht auch zu hinterfragen, dann muss man sich eher Gedanken machen, ob die Definition von Scheinselbständigkeit verändert werden muss oder man muss an Beweislastumkehr denken.
7 07.05.2014 08:59 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Mit dem Begriff "Armutsmigration" verscheucht man jeden politischen Mandatsträger, da er Angst haben könnte mit rechtem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden. Eine geplante Pressemitteilung wurde aus diesem Grund nicht veröffentlicht, weil es zum Anfang des Jahres nicht passte.

Als kommunaler Sachbearbeiter in Sachen Handwerksrecht sind mir die ganzen Sachen nicht fremd. Mittlerweile bin ich dazu übergegangen dementsprechend hart gegen die Auftraggeber und/oder Generalunternehmer vorzugehen, die diese Trockenbauer etc. auf Baustellen meisterpflichtige Tätigkeiten durchführen lassen bzw. beauftragen. Das kostet allerdings auch Zeit und Personal. Dazu sind viele Landkreise nicht bereit oder auch nicht in der Lage. Ich habe schon mit Leuten in anderen Landkreisen telefoniert, wo Kolleginnen und Kollegen mehrere Sachgebiete alleine abdecken müssen. Da sucht man sich eben das Einfachste heraus oder ein Sachgebiet wo man meint es schneller auf die Kette zu bekommen.

Es ist also nicht immer oder sagen wir nicht nur ein Gesetzgebungsproblem, sondern auch in den Behörden selbst. Die Möglichkeiten zu ahnden ist in Hessen den Landkreisen überlassen und werden unterschiedlich genutzt. Wie bereits erwähnt: Für Erfolge braucht man Zeit und Personal. Und wenn die heimischen Betriebe mehrere Tausend Euro an Bußgeldern bezahlt haben, achten diese untereinander schon auf einen fairen Wettbewerb.

Nichts desto trotz ist es für viele Beschäftigte in den Ämtern eine unbefriedigende Situation....

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8 07.05.2014 14:44 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Nur zur Klarstellung:

Wir als Kreise können höchstens die unberechtigte Handwerksausübung ahnden, nicht aber Scheinselbständigkeit. Das ist eine Straftat nach § 266a StGB.
9 07.05.2014 14:52 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Tausend Dank! Ihre Informationen helfen mir sehr weiter. Vor allem eröffnen Sie mir eine neue Perspektive auf die Problematik. Ich muss zugeben, auch ich habe die Bedeutung des Gewerbescheins falsch eingeschätzt. Gespräche mit Arbeitern und deren Chefs auf Baustellen haben mir den Eindruck vermittelt, dass der Gewerbeschein für sie so etwas wie ein Passierschein in die (Schein)Selbstständigkeit ist. (Bei Kontrollen hat so mancher Arbeiter neben dem Gewerbeschein sonst nichts dabei, was ihn als Selbstständigen ausweist - oft ist noch nicht einmal eine Handwerkerkarte erforderlich; aber das ist das Problem mit dem Nachweis der Scheinselbstständigkeit. Über den Paragrafen 7 im Sozialgesetzbuch IV klagen Zollbehörden seit Langem.)

Drei Punkte möchte ich an dieser Stelle noch aufgreifen:

+ In seinem kürzlich vorgelegten Zwischenbericht zum Thema "Armutsmigration" spricht der neue Staatssekretärsausschuss der Bundesregierung von einer "Prüfungspflicht" für Gewerbeämter in Verdachtsfällen. Wäre so etwas überhaupt praktikabel (ohne deutliche personelle Verstärkung)? Wie sehen Sie diesen Vorschlag?

+ Sie schreiben: Wenn es sich offensichtlich um eine Scheinanmeldung handelt, kann die Behörde die Anmeldung zurückweisen. Sind dafür Kriterien festgelegt (anhand von Beispielen)? Oder inwieweit lässt der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum? (Das Beispiel von "domar" zeigt, dass in der Praxis einiges machbar ist.)

+ Nach der Gewerbeanmeldung überprüfen die Finanzämter in gewissem Rahmen den Status der Selbstständigkeit, erst danach bekommt der Existenzgründer seine Steuernummer - oder nicht. Bis das feststeht, vergehen nicht selten mehrere Monate. Doch so lange sind scheinselbstständige Zuwanderer oft gar nicht auf einer Baustelle - sie fahren zurück in die Heimat (ohne Steuern zu zahlen, ohne das Gewerbe abzumelden ...). Und nach einiger Zeit kommen sie zurück nach Deutschland, und das "Spiel" beginnt von vorne. So hat mir das kürzlich ein polnischer Wanderarbeiter beschrieben.

Könnte man die Gewerbeanmeldung und die Prüfung des Finanzamts nicht auf irgendeine Art koppeln? So dass nicht dieses Zeitfenster entsteht?

Nochmals herzlichen Dank!

mfi

(Wenn der neue Beitrag erschienen ist, würde ich gerne hier wieder den Link posten)

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mfi

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von manfisch: 07.05.2014 22:22.

10 07.05.2014 22:20 manfisch ist offline E-Mail an manfisch senden Beiträge von manfisch suchen
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Ich versuche einmal, auf zwei der Fragen zu antworten:

Zitat:
Original von manfisch
+ In seinem kürzlich vorgelegten Zwischenbericht zum Thema "Armutsmigration" spricht der neue Staatssekretärsausschuss der Bundesregierung von einer "Prüfungspflicht" für Gewerbeämter in Verdachtsfällen. Wäre so etwas überhaupt praktikabel (ohne deutliche personelle Verstärkung)? Wie sehen Sie diesen Vorschlag?


Nach meiner persönlichen Auffassung dürfte es ohne personelle Verstärkung in der Regel nicht möglich sein. Aufgaben im Gewerberecht sind sowohl bei den Städten und Gemeinden als auch bei den Landkreisen / Kreisfreien Städten angesiedelt. Die Zuständigkeiten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, wobei für die Gewerbeanmeldungen – um die es hier vorrangig geht – stets die Städte und Gemeinden zuständig sein dürften. Gerade in kleineren Städten und Gemeinden gibt es oft nicht einmal eine volle Stelle für gewerberechtliche Aufgaben, so dass ein(e) Sachbearbeiter(in) diese Dinge neben vielen anderen zu bearbeiten hat.
Nach meiner Einschätzung reicht die personelle Besetzung dabei häufig gerade aus, um die gegenwärtig anfallenden Aufgaben zu bewältigen (manchmal noch nicht einmal das). Aber auch in größeren Verwaltungen wird die Personaldecke häufig knapp.
Es gibt sicherlich gute Ideen, was man alles tun könnte, aber es muss auch klar sein, dass dafür Personal notwendig ist und es folglich Geld kostet.
Nicht zuletzt benötigen die Gewerbebehörden auch die rechtlichen Befugnisse, um etwas prüfen zu dürfen. Die Gewerbeordnung sieht in § 29 Auskunfts- und Nachschaurechte für bestimmte Sonderfälle (in erster Linie erlaubnispflichtige Gewerbe) vor. Für eine einfache Gewerbeanmeldung gibt es eine derartige Vorschrift nicht.

Zitat:

+ Sie schreiben: Wenn es sich offensichtlich um eine Scheinanmeldung handelt, kann die Behörde die Anmeldung zurückweisen. Sind dafür Kriterien festgelegt (anhand von Beispielen)? Oder inwieweit lässt der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum? (Das Beispiel von "domar" zeigt, dass in der Praxis einiges machbar ist.)


Ein solcher Fall wäre z. B die Gewerbeanmeldung unter einer nicht existierenden Anschrift.
11 08.05.2014 08:20 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Moin

Gerade im Falle der Gewerbeanmeldung durch ausländische Mitbürger, die gerade erst in Deutschland eine Unterkunft haben, sollte man die Durchschrift der Gewerbeanmeldung dem Anmeldenden nicht direkt in die Hand drücken, sondern man sollte sie ihm per Post zusenden. Kommt das Teil wieder zurück mit der Notiz "Empfänger nicht zu ermitteln" kann man so die Anmeldung wieder löschen, da ja nachweislich die Firma nicht erreichbar ist.
Für ein stehendes Gewerbe ist aber eine gültige Anschrift unerlässlich.

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12 08.05.2014 16:27 Harsefeld ist offline E-Mail an Harsefeld senden Beiträge von Harsefeld suchen
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Wie bereits erwähnt ist der Zoll in Verbindung mit der Rentenversicherung für die Scheinselbstständigkeit zusändig.

Für mich als Sachbearbeiter im Handwerksrecht ist der zurzeit effektivste Weg das Herangehen an den Generalunternehmer oder Auftraggeber. Dieser muss wissen wann er wen einsetzt und einen Auftrag erteilt. Der Wanderarbeiter selbst ist meist schon über alle Berge.

Dies erfordert allerdings eine Dokumentation des Baufortschritt und somit wieder Zeit und Personal. Je nach Struktur kann es auch sein, dass man sich dann in den Gefilden der Politik befindet und die Retardkapsel geschluckt werden muss. Mittlerweile gilt als Totschlagargument immer mehr der Begriff "Arbeitsplätze". Wobei das in meinen Augen im Gegensatz zur Industrie auf dem Bau eher eine untergeordnete Rolle spielt. Für die Dokumentation des Baufortschritts ohne richterlichen Beschluss sind enge Grenzen gesetzt.

In den Kommunen selbst gibt es meist motivierte Leute, denen jedoch mittlerweile viel abverlangt wird. Hunde, Gaststätten, Gewerbe, Friedhöfe, Veranstaltungen etc sind hier abzudecken und der Bürger erwartet darüber hinaus immer eine adäquate Antwort. Bekommt er diese nicht, geht es gleich zum Bürgermeister und es wird sich beschwert. Vielleicht eher ein gesellschaftlicher Trend, erwähnenswert ist es dennoch.

Machbar in Sachen Ablehnung ist einiges. Ob es jedoch von jedem umgesetzt wird ist eine andere Frage.

Sprachkenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Werkzeuge zeigen lassen usw. sind sicherlich eine erste Überlegung in dieser Hinsicht wert.

Dadurch dass mittlerweile viele Rechtsanwälte Gewerbeanmeldungen vornehmen, kann es für viele Leute in den Verwaltungen ein Hemmnis sein einen Antrag abzulehnen.

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13 09.05.2014 08:02 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Zitat:
Original von domar
Machbar in Sachen Ablehnung ist einiges. Ob es jedoch von jedem umgesetzt wird ist eine andere Frage.

Sprachkenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Werkzeuge zeigen lassen usw. sind sicherlich eine erste Überlegung in dieser Hinsicht wert.


Da fehlt die Rechtsgrundlage.

Zitat:
Original von domar
Dadurch dass mittlerweile viele Rechtsanwälte Gewerbeanmeldungen vornehmen, kann es für viele Leute in den Verwaltungen ein Hemmnis sein einen Antrag abzulehnen.


Die Gewerbeanzeige ist kein Antrag! Die ist entgegenzunehmen. Dazu Zitat aus der Verwaltungsvorschrift:

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Nicht-EU- beziehungsweise Nicht-EWR-Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen,die Handwerkskarte vorzulegen beziehungsweise zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Die voranstehende Regelung bezüglich erlaubnispflichtiger Gewerbe bezieht sich nur auf solche im Sinne der GewO und den gewerberechtlichen Nebengesetzen. Soweit bekannt ist, dass andere Erlaubnispflichten (zum Beispiel nach dem GüKG, KrW-/AbfG, PBefG, FahrlG, BKrFQV) eingreifen, empfiehlt es sich, auch auf diese hinzuweisen.
Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert beziehungsweise mit Bußgeld geahndet werden kann.


Und weiter:

Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
14 09.05.2014 10:26 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Dass dies noch keine Rechtsgrundlage ist klar. Habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Dies wäre dann im weiteren Verlauf selbst mit vorhandener Rechtsgrundlage etwas schwierig sich mit einem Anwalt vor Ort anzulegen, dass meinte ich damit.

Und bei dem ganzen Aktionismus von Rechtsgrundlagen schaffen, ist in den letzten Jahren viel passiert. Beispiel SGB II (Hartz-IV). Das Gesetz wurde so gemacht, dass die Behörden eine Klage nach der anderen haben, weil es zu ungenau formuliert wurde. Beim hessischen Spielhallengesetz sieht es nicht anders aus. Da gibt es auch die eine oder andere Baustelle.

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Zitat:
"Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen."

Wenn Bedenken bestehen oder eine Erlaubnis nicht nachgewiesen wird, wie ist dann die weitere Vorgehensweise? Werden Zoll bzw. Handwerkskammer direkt eingeschaltet? Oder werden solche Fälle dem Landkreis gemeldet? Und: Bekommen die Gewerbestellen überhaupt mit, ob danach Maßnahmen ergriffen werden (ich Frage vor dem Hintergrund, da es immer wieder Berichte über Sammelunterkünfte mit "50" selbstständigen Fliesenlegern mit derselben Adresse gibt)?

Danke!
mfi

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von manfisch: 09.05.2014 12:19.

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Ein Mangel wäre, wenn z.B. die Daten zum Gewerbetreibenden fehlen, oder bei der Tätigkeit die nichtssagenden Bezeichnung "Dienstleistungen aller Art" angegeben wird.

Die Handwerkskammern erhalten von allen Gewerbeanmeldungen automatisch Kenntnis.

Zoll und FA werden von den Kommunen gesondert informiert, wenn - wie oben bereits beschreiben - mehrere Osteuropäer am gleichen Tag am gleichen Ort das gleiche Gewerbe anmelden oder auch zeitlich versetzt eine entsprechende Ballung festgestellt wird. Zumindest sieht das die Zusammenarbeitsvereinbarung so vor. Wir haben bei uns die Kommunen auch im Rahmen einer Tagung noch einmal besonders dazu gebrieft und der Zoll und der Staatsanwalt hielten sogar Vorträge dazu.

Mit fehlenden Erlaubnissen nach der Gewerbe- oder der Handwerksordnung hat der Zoll aber nichts zu tun. Auch das Finanzamt interessiert sich nicht dafür.

Unsere Kommunen berichten, dass sie auf ihre Berichte/Informationen so gut wie keine Rückmeldung erhalten.
17 09.05.2014 12:32 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
manfisch manfisch ist männlich
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Gerade gesehen:
Die Bundesregierung hat es jetzt offenbar eilig mit einer Änderung des Gewerberechts, um gegen Scheinselbstständigkeit vorzugehen:

(letzter Punkt in der Liste):
http://www.sueddeutsche.de/news/karriere...140509-99-05998

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mfi
18 09.05.2014 16:26 manfisch ist offline E-Mail an manfisch senden Beiträge von manfisch suchen
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Hätte man sich alles ersparen können, wenn sich die Gremien vorher Gedanken gemacht hätten, wer zur EU darf und wer nicht.

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19 12.05.2014 07:44 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Der Bundesrat hat eben in Teilen der neuen Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens zugestimmt. Danach soll illegale Beschäftigung stärker bekämpft werden. Der Bundesrat unterstützt die Einführung einer Prüfpflicht für die Gewerbebörden. Die Behörden sollen Gewerbeanzeigen künftig auf den Verdacht der Scheinselbstständigkeit hin prüfen. Und alle Anzeigen sollen binnen zehn Tagen an andere Behörden weitergeleitet werden müssen.

Hier die Empfehlungen der Fachausschüsse:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druck...icationFile&v=1

Wie wird das hier eingeschätzt? Lässt sich dies so ohne Weiteres in der Praxis umsetzen? Können die Gewerbstellen das überhaupt leisten? Müssten sie dazu nicht personell deutlich verstärkt werden? Wenn ich es richtig gelesen haben, soll die Prüfungspflicht bereits ab Januar 2015 gelten?

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mfi
20 11.07.2014 15:03 manfisch ist offline E-Mail an manfisch senden Beiträge von manfisch suchen
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