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Zum Ende der Seite springen Sportwetten 18 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0018 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0018 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Alexandra Seiwert   Zeige Alexandra Seiwert auf Karte Alexandra Seiwert ist weiblich
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Sportwetten

Hallo,
das ist mein erster Beitrag und ich hoffe alles richtig gemacht zu haben.

Hat jemand Erfahrung mit Sportwetten? Ich habe hier in Wülfrath eine Neuanmeldung für ein Internet-Café. Jetzt bekomme ich Post von einem Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Gewerbeerweiterung auf "Vermittlung von Sportwetten" in diesem Internet-Café beantragt. Ich weiß, dass die Bezirksregierung Düsseldorf Ende letzten Jahres die Spielhallen und in Frage kommenden Gaststätten überprüft hat, ob dort Sportwetten stattfinden. In Wülfrath konnte nichts festgestellt werden. Jetzt habe ich die Aufforderung des Anwalts, dass Gewerbe zu erweitern. Meines Erachtens muss ich ablehen ? Hat jemand schon einmal so ein Verfahren durchgezogen ?

Alexandra Seiwert

P.S. Mein Beitrag gehört natürlich unter Gewerberecht, tschuldigung.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexandra Seiwert: 05.07.2005 13:11.

1 05.07.2005 13:03 Alexandra Seiwert ist offline E-Mail an Alexandra Seiwert senden Homepage von Alexandra Seiwert Beiträge von Alexandra Seiwert suchen
Solon
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webmaster   Zeige webmaster auf Karte
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Sportwetten

Na dann wollen wir das ganze doch ins richtige Forum stecken Augenzwinkern ...

Einen informativen Aufenthalt im Forum wünscht

webmaster
2 07.07.2005 22:14 E-Mail an webmaster senden Beiträge von webmaster suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Sportwetten

Hei aus Hamm,

Sportwetten sind ein sehr unerquickliches Thema.

Die Gewerbeanzeige nach § 14 I GewO können Sie dem Grunde nach nicht verwehren, nach der Anzeige müssen Sie aber den Betreiber anhören und dann auf der Grundlage des Sportwettengesetzes NRW die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Sportwetten gewerberechtlich mit Ordnungsverfügung untersagen.
Dann geht es los:

Widerspruch, Eilverfahren, etc. etc.

In einigen Fällen liege ich mit den Betreibern seit 2 Jahren immer wieder vor Gericht.

Das BVerwG will aber in diesem Jahr (hoffentlich) eine Grundsatzentscheidung in dieser Sache treffen, die (wieder hoffentlich) etwas deutlicher ist als das Gambelli-Urteil des EuGH.

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Jörg Wiesemeier
3 08.07.2005 07:11 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Schönen guten Tag, Frau Seiwert! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

In den Gewerbearchiven der letzten 1 bis 2 Jahre, vor allem aber auch in der Ausgabe 06/2005 sind mehrere ausführliche Abhandlungen und Entscheidungen enthalten. Darunter auch eine des BVerfG (Ausgabe 06/2005 S. 246), mit der die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerügt und das gesamte Verfahren an das VG zur Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Glücklicherweise hatte ich mit diesen Sachen noch nichts zu tun und kann mich in der Sache nicht äußern. Die Tendenz der Abhandlungen geht m. E. jedoch in die Richtung, dass, wie auch vom Kollegen Wiesemeier ausgeführt, die Gewerbeanmeldung erst einmal entgegenzunehmen und zu bestätigen ist. Im nächsten Schritt ist dann, soweit die Geschichte auch nach Landesrecht nicht zulässig ist, ein Untersagungsverfahren gegen den Betreiber durchzuführen.

Hier haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, bisherige verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Kopie anzufordern und zur Akte zu nehmen. Dieses führt dazu, dass vor allem in relativ "junger" Rechtsprechung im Rahmen einer künftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die ja bei Ihnen im Raum stehen dürfte, die eigene Entscheidung vom zuständigen Verwaltungsrichter besser nachvollzogen und auch gestützt werden kann.

Der Kollege Wiesemeier wird Ihnen hierzu sicherlich auch noch einiges an Unterlagen schicken können.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
4 08.07.2005 07:54 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo Frau Seiwert,
in der Angelegenheit liegt mittlerweile ein Erlass des Innenministeriums vom 24.05.05 vor, wonach 80 II 4 nur dann angeordnet werden soll, wenn zusätzlich eine konkrete Gefährdung des Gemeinwohls vorliegt.
Sollten sie sich dennoch für die entsprechende Anordnung entscheiden, und Ihre OV mit Zwangsmittelandrohung versehen, so reicht nach Auffassung des VG Gelsenkirchen das Zwangsgeld aus.
Bei uns wird es so gehandhabt, dass wir Gewerbemeldung vornehmen, gleichzeitig aber darauf hinweisen, dass wir Strafanzeige stellen und eine Untersagungsverfügung fertigen ohne 80 II 4 fertigen.
Gruß
Michael Fechner
5 08.07.2005 11:41 Michael Fechner ist offline E-Mail an Michael Fechner senden Homepage von Michael Fechner Beiträge von Michael Fechner suchen
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Habe mal zu dem Thema einen ganz neuen Link hier.

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6 10.10.2005 12:00 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Sportwetten

Hallo an alle.

Auch uns in Olfen hat es erwischt. Der gute Mann hat es bereits mit einem Internetcafe (mit Spielmöglichkeit) versucht. Das konnten wir, schließlich und endlich, mit dem Baurecht abwehren.
Jetzt will er ein Wettannahmebüro für Sportwetten eröffnen. Mit dem Hinweis, dass wir es annehmen müssen und in einer Nachbarstadt habe er grade so einen Laden ohne Probleme eröffnet, hat er sich hier verabschiedet.
Daraufhin habe ich mit der Nachbarkommune telefoniert. Diese bestätigte die Anmeldung. Aber ebenso wurde mein vorbringen, dass doch in NRW nur .... gab mir der Kollege recht mit dem Hinweis, man habe die Untersagungsverfügungen schon im Schreibtisch liegen. Man wolle jedoch die Entscheidung des BVerfG am 08.11.05 abwarten.

Also ich für mich werde versuchen, diesen Mann bis zum 08.11.05 hinzuhalten und dann mal weitersehen.

Gruß aus Olfen
7 11.10.2005 07:37 Wiggen ist offline E-Mail an Wiggen senden Homepage von Wiggen Beiträge von Wiggen suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Bei mir liegt die Untersagung auch noch in der Schublade. Außerdem bin ich von unserer Zuständigkeit nicht überzeugt. Im Lotteriestaatsvertrag gibt es dazu Anhaltspunkte, dass wir es nicht sind, siehe § 12 LoStV.
Ich warte den 8.11.05 ab. Die Anhörung ist gelaufen. Die Verfügung???
8 11.10.2005 12:29 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Hej aus Hamm,

die Idee mit dem Lotteriestaatsvertrag können Sie vergessen. Die in Frage stehenden Sportwetten unterliegen dem Sportwettengesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Den Trick habe ich auch versucht, hat leider nicht geklappt. geschockt

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Jörg Wiesemeier
9 11.10.2005 15:56 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Das Gesetz hatte ich noch gar nicht in meiner "Sammlung". Man lernt ja nie aus.
Die Verfügung lasse ich trotzdem noch liegen.
10 11.10.2005 16:03 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Haben ein Fax erhalten, mit dem Urteil vom BVerfG vom 11.10.2005.

Das BVerfG hat die Klage nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich werde in den nächsten Tage mal einiges aus dem Urteil hier posten, nur fehlt mir jetzt die Zeit. Auf der Seite des BVerfG ist die Entscheidung noch nicht nachzulesen. Leider.

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11 19.10.2005 14:37 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Was lernen wir daraus?

Nicht nur der Gesetzgeber ist in seiner Weisheit unerforschlich, scheinbar auch das BVerfG..... großes Grinsen

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12 19.10.2005 14:47 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Sehe ich das richtig: Raus mit den Verfügungen aus den Schubladen und ab zur Post?
13 19.10.2005 14:48 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Das kann ich leider noch nicht 100% beantworten. Wenn das BVerfG aufgrund eines Formmangels oder sonstigem die Klage nicht zur Entscheidung angenommen hat, haben wir immer noch kein Urteil zu diesem Themenbereich. Einer erneuten Klageerhebung würde allerdings nichts im Wege stehen und es könnte dann eine Entscheidung ergehen. Bis zum Freitag, habe ich das Urteil (11 Seiten) gelesen und die wichtigsten Passagen hier eingestellt, oder vielleicht auch das ganze Urteil. Also noch etwas Geduld. smile

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14 19.10.2005 15:12 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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RE: Sportwetten

Hallo,
in der letzten Woche sind auch wir "heimgesucht" worden. Ein Gewerbetreibender hat hier vorgesprochen, der nun auch in das Sportwettengeschäft einsteigen möchte. Nachdem er über die aktuelle Rechtslage informiert wurde, hat er zunächst auf eine Gewerbeanzeige verzichtet, wunderte sich jedoch, dass in einer Nachbarstadt zwei Wettbüros ansässig sind. Eine Anfrage bei dieser Nachbarstadt hat ergeben, dass zwar die Gewerbeanmeldungen entgegengenommen wurden, diese aber gleich an das zuständige Ministerium weitergeleitet wurden. Das zuständige Ministerium, das Nds. Ministerium für Inneres und Sport, hat mit Bescheiden vom 30.09.2005 die Vermittlung und die Bewerbung für in Niedersachsen (ich spreche jetzt natürlich insgesamt nur von Niedersachsen) nicht konzessionierte Veranstalter auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen untersagt. Das Ministerium hat in seinen Untersagungsbescheiden auch Bezug auf verschiedene Urteile genommen, so z.B. auf das Urteil des BGH vom 01.04.2004 und auf das sog. Gambelli-Urteil.
Wie gesagt, ich kann momentan nur für Niedersachsen sprechen. Wer sich für die Urteile interessiert, kann gerne Kontakt mit mir oder meinem Kollegen aufnehmen, damit wir ihn/sie außerhalb dieses Forums (Schutz der pers. Daten) an die betreffende Nachbarstadt "vermitteln".

Schöne Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
15 19.10.2005 15:51 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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So, hab mich gestern mal hingesetzt und das Urteil abgeschrieben. Ich denke zwar, dass mir keine Fehler unterlaufen sind, aber ausschließen kann ich es nicht. Wer Tippfehler findet, darf sie behalten großes Grinsen .

Ansonsten muß ich sagen, es geht dabei nur um die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Ist also keine Hauptsachenentscheidung. Allerdings finde ich, dass die Richter schon sehr in die Richtung tendieren, dass die Untersagung rechtmäßig ist.

Aber lest selbst.

Zitat:
1 BvR 757/05

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerdeder Antragsstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Lands Sachsen-Anhalt vom 18. März 2005 1 M 111/05 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig und Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473) am 27. September 2005 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.Gründegroßes Grinsen ie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.

I.

1.
Die Beschwerdeführerin ist zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten an verschiedenen Standorten in Deutschland und betreibt unter anderem eine Wettannahmestelle in Halle (Saale). Seit November 2003 bietet sie dort auch Wetten auf sonstige Sportereignisse an, die sie an ein in Gibraltar ansässiges und zugelassenes Wettunternehmen weiterleitet.Letzteres untersagte ihr die Stadt Halle (Saale) mit Bescheid vom 5. August 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung verwies die Stadt darauf, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin als auch die von dem Wettunternehmen in Gibraltar ausgeübte Geschäftstätigkeit nach dem den Vorgaben des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland entsprechende Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt (Lotto-Toto-G) vom 16. August 1991 (GVBl LSA S. 266) in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326) weder tatsächlich behördlich genehmigt noch rechtlich überhaupt erlaubnisfähig sei, da nur Wettunternehmen zugelassen werden können, deren sämtliche Anteile dem Land Sachsen-Anhalt gehören. Diese Begehung von nach § 14 Lotto-Toto-G, jedenfalls aber nach § 284 Abs. 1 und 4 StGB strafbarem Verhalten rechtfertige eine sofortige Vollziehung.

2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Dem gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2005 statt. In der Begründung führte es dazu aus, dass die verfassungs- und europarechtlichen Zweifel an den der Untersagung zugrunde liegenden Rechtsnormen auch angesichts des inzwischen an die Stelle des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt getretene Glückspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz – GlüG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) fortbestünden. Der Gesetzgeber habe auch dort kein System beschränkter Zulassung, sondern ein vollstänigen Ausschluss privater Anbieter vorgesehen, dessen Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 43 ff und 49 ff EG nicht erkennbar sei.

3.
Die Beschwerde der Stadt war erfolgreich. Die sofortige Vollziehung sei zur Unterbindung von nach § 284 StGB strafbarem Verhalten gerechtfertigt. Denn mangels einer allein maßgeblichen wirksamen inländischen Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen Behörde sei die von der Beschwerdeführerin betriebene Wettvermittlung als strafbar anzusehen.Das Verbot unerlaubten öffentlichen Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten verstoße weder gegen Verfassungs- noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der eingriff in die Berufsfreiheit sei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92) genannten Gründen gerechtfertigt. Aufgrund derselben Bewertung sei auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber von der grundsätzlichen Gefährlichkeit und Unerwünschtheit des Glücksspiels an sich ausgegangen. Schließlich entspreche die Regelungslage auch den insbesondere in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gambelli“ (Urteil vom 6. November 2003 – C-243/01 -) formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Im Rahmen des gemeinschaftsrechtlich nicht ausgeschlossenen Monopols lasse der Gesetzgeber zur Beschränkung des unerlaubten Glückspiels nur den sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Bereich des Glücksspiels zu und setze sich damit nicht in einen unauflösbaren Widerspruch zu der dem Monopol zugrunde liegenden grundsätzlichen Unverwünschtheit von Glücksspielen einschließlich von Wetten.

4.
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung.Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 284 StGB in Verbindung mit dem sachsen-anhaltinischen Landesrecht die verfassungsrechtliche Bedeutung der Berufsfreiheit grundlegend verkannt. Nicht Glücksspiel als solches, sondern unkontrolliertes Glücksspiel durch unzuverlässige Anbieter stelle eine Gefahr dar. Bei erlaubtem Glücksspiel ließen weder das Geschäftsgebaren staatlicher Veranstalter noch die Aufsichtstätigkeit des Landes etwas dafür erkennen, dass dieses davon geleitet sei, die Spielleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen. Von einer grundsätzlichen Unerwünschtheit des Glücksspiels könne angesichts einer konsumgüterartigen Vermarktung erlaubter Glücksspiele keine Rede sein. Es sei fraglich, ob des – vermeintlich – der Abwehr abstrakter Gefahren für die Bevölkerung dienende staatliche Monopol noch zu rechtfertigen sei. Nicht zuletzt wegen der Diesbezüglich uneinheitlichen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bedürfe es einer verfassungsrechtlichen Klärung.

5.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Land Sachsen-Anhalt sowie die Stadt Halle (Saale) Stellung genommen. Sie haben vor allem darauf hingewiesen, dass das Landesrecht für Sachsen-Anhalt seit dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes gerade kein „staatliches Vermittlungsmonopol“ mehr kenne, sondern eine Erlaubnismöglichkeit für die Vermittlung von Glücksspielen bereitstelle.


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16 20.10.2005 07:36 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Zitat:

II.

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie aus Gründen der Subsidiarität und mangelnden Substantiierung unzulässig ist.

a)

aa)
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sämtliche zur Durchsetzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und zur Beseitigung der diesbezüglich gerügten Beschwer geeigneten rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wie dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in der Regel geboten ist (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 91, 1 <25>, stRspr.) Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung des verwaltungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens gegen die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung ein zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes geeignetes und der Beschwerdeführerin zumutbares Mittel darstellt – was bejahendenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung führen würde (vgl. BVerfGE 77, 381 <400 f.>; 79, 275 <279>Augenzwinkern -, muss die Beschwerdeführerin vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 GlüG LSA einleiten und sich gegebenenfalls mit einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren an die Verwaltungsgerichte wenden. Insoweit eröffnet die Verfassungsbeschwerde keine wahlweise Rechtsschutzmöglichkeit neben bestehenden sonstigen Rechtswegen vor den Fachgerichten, denen in diesem Zusammenhang auch die Wahrung der Grundrechte obliegt. Zwar erging die unter Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Untersagung noch auf der Grundlage des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen. Danach gab es noch keine gesetzlichen Erlaubnistatbestand betreffend die Vermittlung von Glücksspielen. Seit dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes am 30. Dezember 2004 enthält das sachsen-anhaltinische Landesrecht nunmehr aber mit § 13 GlüG LSA eine Regelung, die die Erteilung einer Erlaubnis für die – gewerbliche – Vermittlung von Glücksspielen vorsieht, die nicht durch Wettannahmestellen (§ 13 Abs. 7 i. V. m. § 5 GlüG LSA) eines nach § 3 GlüG LSA zugelassenen, ausschließlich dem Land gehörenden Wettunternehmens vorgenommen werden. Der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die Vermittlung von Glücksspielen einschließlich von Wetten nur mit vorheriger Erlaubnis vorgenommen werden und die unerlaubte Vermittlung mithin ordnungsrechtlichen verboten sein soll. Zwar wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GlüG LSA kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis gewährt, sondern diese in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA lässt eine Erlaubniserteilung nur für die Vermittlung von Beteiligungen an im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zu, wenn dies für deren Durchführung erforderlich ist. § 13 Abs. 3 Nr. 2 GlüG LSA fordert außerdem, dass für die Vermittlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. In § 13 GlüG LSA werden jedenfalls weitere Anforderungen an eine erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit gestellt. Diese betreffen zum Beispiel eine ordnungsgemäße und transparente Durchführung der Vermittlung (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 und 5 GlüG LSA), bestimmte Anforderungen an die Person der Vermittlers (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3 GlüG LSA) sowie die in § 14 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBl LSA 2004 S. 328) formulierten Anforderungen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 GlüG LSA) und das allgemeine Erfordernis der Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GlüG LSA). Ferner erlaubt § 13 Abs. 6 GlüG LSA, die Erteilung einer Erlaubnis von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen und die Erlaubnis zu befristen oder mit anderen Nebenbestimmungen – auch nachträglich – zu beschränken. Das Glücksspielgesetz gestaltet die Erlaubniserteilung für die Wettvermittlung damit trotz der zum Teil restriktiven, auf ein so genanntes „repressives Verbot“ hindeutenden Voraussetzungen andererseits zumindest auch im Sinne einer präventiven behördlichen Kontrolle aus. Damit hat das sachsen-anhaltinische Gesetz unabhängig von der Frage, inwieweit § 13 GlüG LSA – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – mit Verfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist – was hinsichtlich der deutschen Regelungslage derzeit umstritten ist (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfals, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 12 B 10190/05.OVG -; demgegenüber etwa Niedersäschsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2005 – 11 ME 396/01 -, GewArch 2005 S. 282 m. w. N.) – ein rechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen. Zweifel an der Vereinbarkeit des § 13 GlüG LSA oder einzelner seiner – restriktiven – Voraussetzungen mit höherrangigem Verfassungs- oder anwendungsvorrangigem Gemeinschaftsrecht, wie sie im Ausgangsverfahren auch vom Verwaltungsgericht erwogen worden sind, sind daher zunächst innerhalb dieses gesetzlichen vorgesehenen Verfahrens vorzubringen. Auch für den Fall der Notwendigkeit einer verfassungs- oder gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen des § 13 GlüG LSA, die von den Behörden und Verwaltungsgerichten bei der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung in Betracht zu ziehen ist, macht die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig. Diese jedenfalls im Sinne einer präventiven Kontrolle des Wettvermittlers und der Wettvermittlungstätigkeit zu verstehende ordnungsrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit is darüber hinaus grundsätzlich auch geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung zu begründen, mit der die Vermittlung von Wetten ohne vorherige Erlaubnis untersagt wird.

bb)
Angesichts dieser Ausgangsrechtslage im Land Sachsen-Anhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch die Kammer mit stattgebendem Beschluss vom 27. April 2005 – 1 BvR 223/05 – (GewArch 2005, S. 246) entschiedenen Verfahren betreffend einer Sachverhalt aus dem Freistaat Bayern. § 13 GlüG LSA eröffnet unabhängig von weitergehenden Regelungsgehalten jedenfalls ein präventives Kontrollregime für die Wettvermittlungstätigkeit. Damit aber ist – nicht zuletzt auch hinsichtlich einer etwaigen Einwirkung von Gemeinschaftsrecht – eine andere Rechtslage als in den Fällen gegeben, in denen allein straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verbote existieren – etwa aufgrund von § 284 StGB sowie ergänzender landesrechtlicher Sanktionsnormen wie zum Beispiel § 14 Lotto-Toto-G oder nunmehr § 18 GlüG LSA – oder auch eine ordnungsrechtliche Regelung ein vollständiges Verbot der Sportwettenvermittlung durch private Anbieter vorsieht, sofern es sich nicht um Vermittlung durch Wettannahmestellen und Wetteinnehmer für die landesrechtlich zugelassene Sportwettenveranstaltung des unmittelbar oder mittelbar landeseigenen Veranstalters handelt.

b)
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte durch das Fehlen von Übergangsregelungen für schon vor dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes begonnene Wettvermittlungstätigkeiten rügt – wie dies nach ihren Angaben seit Ende des Jahres 2003 der Fall ist -, ist ihr – nachträglich ergänzendes – Vorbringen verfristet.

2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. III. Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenimmt, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)
Haas
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17 20.10.2005 07:38 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Hallo zusammen,

wenn ich das richtig sehe, bezieht sich der vorgenannte Beschluss des BVerfG auf ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 757/05.

Die am 08.11.2005 stattfindende mündliche Verhandlung trägt aber das Az. 1 BvR 1054/01. Steht zumindest so auf der Internet-Seite des BVerfG in der Mitteilung für Medienvertreter.

Insofern denke ich, dass sich diese Sache noch nicht erledigt hat und wir weiter abwarten dürfen. Oder sehe ich das falsch?

Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
18 20.10.2005 11:28 Christian Bülow ist offline E-Mail an Christian Bülow senden Beiträge von Christian Bülow suchen
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Ja, das sind verschiedene Verfahren.

Aber wie schon gesagt, ich denke, man kann aus dem Beschluß schon einiges herausziehen. Auch wenn es dort ja nur um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht.

Ich wart einfach mal in Ruhe noch den 8.11. ab und diese Entscheidung hat Ihr Ende ja auch noch nicht gefunden.

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19 20.10.2005 11:43 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Hallo Kollegen,
gibt es in diesem Bereich wohl neue Erkenntnisse, die mir entgangen sind?

Heute hat bei mir wieder jemand eine Sportwettenvermittlung (aus Österreich) nach §14 angezeigt. Immer noch der "alte Weg", oder soll man wohl abwarten?
20 09.02.2006 11:57 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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