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Zum Ende der Seite springen Antrag an das VwG nach § 80 Abs. 5 VwGO
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bessy   Zeige bessy auf Karte bessy ist weiblich
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Antrag an das VwG nach § 80 Abs. 5 VwGO

Moin an alle,

ich bin bisher aktiver Leser, habe jetzt selbst auch mal eine Frage.

Folgender Fall:

Es wurde eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO erlassen mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt sowie ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an das VwG gestellt. Nach Erhebung des Widerspruches haben sich nunmehr die Tatsachen, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit geführt haben (Steuerrückstände, fehlende Einhaltung der Erklärungspflichten), zum Positiven geändert.
Würde in Stellungnahme gegenüber dem VwG dem Antrag jetzt stattgeben.

Wer hat in diesem Fall die Kosten des Eilverfahrens und nach Abhilfe des Widerspruches die Kosten des Widerspruchverfahrens zu übernehmen???

Vielleicht hat ein netter Kollege bzw. eine nette Kollegin damit bereits Erfahrungen gesammelt und könnte mir diese zur Verfügung stellen.


Vielen Dank im vorraus
1 19.10.2006 10:12 bessy ist offline E-Mail an bessy senden Beiträge von bessy suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

im Prinzip ist die Antwort einfach: der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO) .
Fraglich ist aber, ob der Widerspruchsführer schon deshalb wieder als zuverlässig gelten kann, weil er nach Widersprucherhebung seine Steuerrückstände abgebaut und Steuererklärungen abgegeben hat. Hier spricht einiges dafür, dass er sich nicht freiwillig rechtstreu verhält, sondern seine Berufspflichten erst unter dem Druck der Gewerbeuntersagung erfüllt hat. Ohne den Druck Untersagung wäre dies womöglich nicht erfolgt. Somit muss dem Widerspruch nicht "automatisch" abgeholfen werden.

Schwieriger ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Wenn die akute Gefahr neuer Steuerrückstände nicht besteht, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wohl wieder herzustellen sein. Zumdindest "mein" VG legt großen Wert auf die Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Und das dürfte entfallen sein, wenn sich die Steuerrückstände im laufenden Verfahren reduziert haben.

Schöne Grüße aus Kamenz
Th. Mischner

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Thomas Mischner: 19.10.2006 11:19.

2 19.10.2006 11:15 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Antrag an das VwG nach § 80 Abs. 5 VwGO

Also:

Zunächst führt ein Wohlverhalten während des bereits eingeleiteten Untersagungsverfahren nicht automatisch zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Das resultiert auch aus der Tatsache, dass erst unter dem Druck des Untersagungsverfahrens der Betroffene sein Verhalten geändert hat.

Also wäre ich mit der Aufhebung meiner OV bzw. Erlass eines Abhilfebescheides nicht so schnell, denn wenn der Betroffene daraufhin seine Bemühungen einstellt, dann fängt das ganze Verfahren wieder bei Null an. Das muss wirklich nicht sein. Bei einer Aufhebung der OV oder auch bei Erlaß eines Abhilfebescheides trifft es die Verwaltungsbehörde.

Man könnte im vorliegenden Fall über eine Gewährung einer Aussetzung nachdenken, die ja auch von der Verwaltungsbehörde gewährt werden kann. Der Antragsteller könnte seinen Antrag nach § 80 (5) VwGO zurückziehen. Damit trifft ihn auch die Kostenlast. Der Verwaltungsakt wäre vollziehbar. Im Gegenzug erklärt die Verwaltungsbehörde auf eine Vollziehung des Veraltungsaktes zu verzichten, solange wie die positive Entwicklung anhält und der Betroffene seine Bemühungen zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit weiterhin gegenüber der Verwaltungsbehörde durch z.B. Vorlage entsprechender Nachweis (Überweisungsträger, Bestätigungen des Finanzamtes etc.) dokumentiert.

Da ganze Vorgehen könnte man dann auch außergerichtlich mit dem Anwalt und dem Betroffenen klären und verabreden.

Sollten alle negativen Aspekte dauerhaft aus der Welt geschafft sein, bespricht man sich nochmals über die Aufhebung der OV und die Kostenverteilung.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 19.10.2006 11:24.

3 19.10.2006 11:18 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Da man bei den Unzuverlässigkeitsverfahren grundsätzlich auf den Termin der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde abstellt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das VG im Eilverfahren auch hierauf abstellt und ggf. einen Vergleichsvorschlag, wie vorstehend vom Kollegen aus Köln ausgeführt, vorbringt. smile

Also, nicht unbedingt ins Bockshorn jagen lassen.

Wir haben es da jetzt seit ein paar Jahren einfacher. Kein Widerrufsverfahren mehr. Damit ist unsere Entscheidung auch die letzte Verwaltungsentscheidung und damit bindend.

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
4 19.10.2006 13:50 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

bessy, mail mir mal deine Fax Nr. zu. Ein Kollege des Kreises Aachen hat m.E. ein gutes Schreiben auf eine Beschwerde des Finanzamtes hin erstellt.

Viele Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
5 19.10.2006 17:28 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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@Hartmut Fries

Beschwerde Finanzamt? Hab ich was verpasst?
6 24.10.2006 15:29 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

nöö, nicht unbedingt verpasst,
aber das FA hat sich 1997 bei unserer Kreisordnungsbehörde darüber beschwert, dass beim VG in Widerrufs- bzw. Gewerbeuntersagungsverfahren Vergleiche dahingehend geschlossen werden, dass den Klägern eine Ratenzahlungsvereinbarungen eingeräumt werden.
Dies würde faktisch einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO darstellen, den das FA schon weit im Vorfeld rechtskräftig abgelehnt hat.
Das VG würde dem Kläger eine "letzte Chance" einräumen.

Auf diese Beschwerde hin, hat der damals zuständige Sachbearbeiter eine m.E. sehr gute Stellungnahme abgegeben.

Meinem Vorgänger ist es bei einem Widerrufsverfahren nach GastG auch beim VG Aachen passiert, dass der Beklagte die Kohle am Tag zuvor beim FA eingezahlt hat, und hoch und heilig geschworen hat, seinen steuerlichen Verpflichtungen in der Zukunft ordnungsgemäß nachzukommen, bla bla bla....

VG Aachen hat den 80/5er Antrag abgelehnt.

Viele Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
7 24.10.2006 16:03 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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@also:

ich habe auch schon Fälle erlebt, in denen der Betroffene Ratenzahlungen leisten wollte, diese aber vom Finanzamt rigoros abgelehnt wurden. Einen vernünftigen Grund hatte man nicht in Erfahrungen bringen können. Das Finanzamt stellte sich in so manchem Fall auf den Standpunkt, die Forderung sei insgesamt fällig und somit auch in einer Summe zu leisten. Das war und ist in vielen Fällen überhaupt nicht möglich.

Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, ist ja rechtlich ok so, aber wem nützt es . Nur dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, da dieser dann seinen Vorgang zunächst zumachen kann?

Man sollte schon seinen gesunden Menschenverstand einschalten und schauen, ob dem Gewerbetreibendem nicht dadurch geholfen werden kann, indem man ihm -bildlich gesprochen- sanft, aber bestimmt mit dem Fuß in den verlängerten Rücken tritt. Sehr oft hilft das auch dauerhaft.

Durch diese Verfahrensweise kann der Staat bereits verlorengeglaubte Forderungen realisieren und der Gewerbetreibende wird nicht im Rahmen von Sozialleistungen dem Staat auf die Tasche fallen.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 25.10.2006 11:17.

8 25.10.2006 07:41 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Nach gängiger Rechtsprechung sind die zuständigen Behörden (also wir) nach § 35 GewO "Herr des jeweiligen Verfahrens". verwirrt Augen rollen

Wenn uns also ein sinnvolles und in sich schlüssiges und tatsächlich auch zu erfüllendes Sanierungskonzept (s. Entscheidung des BVerwG von 1982) vorgelegt wird, in dem eine entsprechende Ratenzahlung zur Begleichung der Alt-Schulden und der laufenden Verpflichtung beim Finanzamt und den anderen Gläubigern vorgelegt wird, ist es m. E. "sch.... egal, was das Finanzamt dazu sagt!". Denn allein wir befinden letztlich darüber, ob die Untersagung verfügt wird oder nicht! Deshalb stellen die Gerichte auch auf die letzte Verwaltungsentscheidung (dieses wäre ggf. auch die Widerspruchsentscheidung) bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ab.

Selbstverständlich können und müssen wir die Erkenntnisse und Mitteilungen der Finanzbehörden bei unserer Entscheidung mit einfließen lassen. Aber die Entscheidung, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung ablehnt oder nicht für ausreichend hält und das Geld gerne in einer Summe haben möchte, ist für uns nicht bindend. Das Finanzamt kann und muss seine Vollstreckungsmöglichkeiten ja schon vor der Anrgegung, jemandem das Gewerbe zu untersagen, ausschöpfen. Und erst dann, wenn alles gemacht wurde (einschl. Zwangsmittel bis hin zur E-haft zur Abgabe der Erklärungen, Steuer-Owi- und Strafverfahren etc.) darf das FA eine entsprechende Mitteilung an die Verwaltungsbehörde geben. (Wird vielfach beim FA anders gesehen, ist aufgrund des entsprechenden Rd-Erlasses des BFM aber so!)

Und auch bei der Gewerbeuntersagung haben wir immer zu prüfen, ob die Gewerbeuntersagung als "Ultima Ratio" wirklich erforderlich ist. Wenn nämlich ein Betrieb im Rahmen eines Sanierungskonzeptes gerettet werden und auch evtl. andere Unzuverlässigkeitsmerkmale (auch unter der Druck des Untersagungsverfahrens) beseitigt werden können, ist eine GU nicht zulässig. Insofern möchte ich auf die ausführlichen Erläuterungen im Kommentar Landmann / Rohmer zu § 35 GewO verweisen, welche man sicherlich mal häufiger lesen sollte. Augen rollen

Und wenn dieses alles im Vorfeld des eingangs geschilderten Falles gemacht wurde und man gleichwohl zum Ergebnis gekommen ist, dass keine Sanierung mehr möglich und allein die Gewerbeuntersagung den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Steuerausfällen etc. sicherstellen kann, dürfte es auch vor Gericht keine Probleme mehr geben und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestützt werden.

Die Frage, die sich sowohl das Gericht als auch die Widerspruchsbehörde stellen dürfte, ist natürlich die, ob die Verfügung auch vollzogen werden muss oder ob ggf. eine Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung in Betracht kommt (z. B. im Rahmen eines Vergleichs) um dem Gewerbebetrieb dennoch eine Sanierung zu ermöglichen.

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9 25.10.2006 13:12 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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deswegen habe ich Entscheidungen des Finanzamtes zu Ratenzahlungen auch nicht beachtet. Wichtig war für mich nur, dass der Steuerpflichte zahlt.
10 25.10.2006 15:28 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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