Meldepflichtig??? |
Runge
Kaiser
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
nein, er hieß zum Zeitpunkt der Gewerbemeldung nicht A.B.
Er hat das nur behauptet und nicht jede Behauptung ist richtig.
Aber ist es denn gewerberechtlich gesehen so wichtig, eine Verbindung zu dem früheren Gewerbe herzustellen? Ich würde die aktuelle Anzeige unter dem jetzt nachgewiesenen Namen vornehmen. Alles Andere wäre m.E. eine ausländerechtliche Problematik.
Und sollte die Person später mal einen Nachweis über die frühere Tätigkeit benötigen, wäre der andere Name doch ihr Problem. Die Gewerbebehörde nimmt die Anzeigen schließlich nur entgegen und muss weitestgehend auf die Angaben des Anzeigenden vertrauen.
Regina Runge
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21
25.10.2013 10:01 |
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Solon
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wyhlmaus50
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Bei einer Heirat ändert i.d.R. auch ein Partner seinenNamen (oder bahält ihn, oder fügt den des Partners an).
Deshalb formlose Namensänderung ab Änderungsdatum.
Peking wird ja jetzt auch Beijing geschrieben und blieb die gleiche Stadt ;-)
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22
25.10.2013 12:27 |
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Solon
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stadtmädl
Mitglied
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schon...aber er hat immerhin noch das gleiche Geburtsdatum...
Ich werde jetzt eine Abmeldung und Anmeldung vornehmen. Von Amts wegen und mit dem Vermerk "Identitätswechsel vorher...nachher..."
So! Und jetzt wünsche ich ein schönes Wochenende...
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23
25.10.2013 12:31 |
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Jürgen Rixinger
König
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Was mir noch nie aufgefallen ist: Wird eine von mehreren selbständigen Tätigkeiten aufgegeben, kann ich aus § 14 Abs.1 GewO nicht herauslesen, dass daraus eine Meldepflicht entstehen würde. Dies ist wohl nur so, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, eine neue Tätigkeit hinzu kommt (dann Ummeldung) oder sämtliche Tätigkeiten aufgegeben würden (dann Abmeldung). Ggfl. könnte ich jemanden, dem ich eine seiner Tätigkeiten gem. § 16 Abs.3 HwO untersagt habe, nicht dazu auffordern, diese Tätigkeit aus der gewerblichen Anmeldung herausnehmen zu lassen. Richtig, oder bin ich auf dem Holzweg
??
Viele Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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24
11.11.2013 11:57 |
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wyhlmaus50
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Genau richtig.
Alle Veränderungen, zu denen § 14 nicht verpflichtet, sind freiwillig oder werden von Amts wegen durchgeführt, z.B. geschäftsübliche Erweiterung, Teileinstellung, Namens- oder Firmenänderung, Ende durch Tod bzw. Löschung im Handels-, Genosseschafts- oder Vereinsregister.
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25
11.11.2013 13:24 |
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Kewi
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Ja, Treffer!
Ich wollte die Tatsache (Aufgabe einer Teiltätigkeit nicht angezeigt) mal in einem GU-Verfahren auf der Negativseite mit heranziehen, habe aber grad noch mal vorher den Kommentar zu § 14 genau gelesen und hab es dann lieber gelassen.
Im Allgemeinen stört es ja nicht wirklich, aber bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, wo zwischendrin gerne mal Änderungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Erlaubnis neu entstehen, ist das schon ärgerlich.
Mein Fall war im Bereich Versicherungsvermittlung angesiedelt, der glaube ich erst 2007 erlaubnispflichtig wurde. Mit § 34 f haben wir da ein neues Problem.
Kerstin
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In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)
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11.11.2013 13:25 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Wo ist das Problem?
Es gilt § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f.
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27
11.11.2013 13:40 |
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