Rabattsystem in Spielhallen |
UAVD ev
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Zitat: „Bernd Dröge“
Warum habe ich bei Ihnen, geehrter UAVD, wie auch bei dem einen oder anderen Ordnungsbeamten den Eindruck, dass bei Betreibern von Spielstätten eine gehörige Portion kriminelle Energie vorausgesetzt wird?
– Wir sind leider ausser Stande Ihnen eineFerndiagnose darüber zu erteilen, warumsich bei Ihnen solch ein Eindruck bildet. Die Frage sollten Sie besser an die Hersteller und Händler richten, welche versuchen solche illegalen Systeme als legal an den Mann (Automaten-Aufsteller) zu bringen.
Dievon „Bernd Dröge“ gestellten Ansprüche geben wir gerne zurück:
Gerade für Diskussionen aus der Anonymität heraus wünschen auch wir uns mehr Sachlichkeit, weniger juristische Selbstverwirklichung und die Vernachlässigung von Händler u. Herstellerinteressen, denn diese sind von einer evtl. Anzeige und Prozessen (zunächst) nicht betroffen!Sachliche Argumente und Fragen werden wir gerne weiterhin diskutieren. – Jederzeit auch gerne persönlich! Wir werden jedoch nicht auf persönliche Ansichten, „Geschäftsführungs-Vorschläge“ und Meinungen von Seiten der Händler u. Hersteller solcher Systeme eingehen, welche mit den geltendem Recht nichts zu tun haben oder sich auf nicht rechtskräftige Urteile stützen.
@Zitat der Spielbeschreibung des o.g. "Rabattsystems": Die Aufsicht liest den Punktestand aus und gewährt dann einen Rabatt von 1 Cent pro Punkt = pro Spiel, zahlt den Betrag gegen Quittung aus und löscht die Chipkarte. Natürlich könnten auch 2 oder 3 Cent an gute Spieler gezahlt werden.
........ und an noch besser Spieler evtl. 10 oder gar 20 Cent? Jede Gewähr von solchen Rabattenstellt eineillegaleBeeinflussung der festgelegten Parameter von Gewinn und Verlust des Glücksspiels dar.
@Jasper Vielen Dank, dass Du hier Links auf unsere Seite setzt. – Dabei ist Dir jedoch ein kleiner Fehler unterlaufen.
Hier die richtigen Verbindungen:
Zunächst die SpielV http://w ww.uavd.de/server/schreiben/spvo23.12.2005.pdf
und die SpielVwV http://www.uavd.de/server/schreiben/SpielVwV_Stand_29.05.06BMWi.pdf
…….. und damit dürfte das Thema tatsächlich durch sein.- Wenn nicht, kurze eMail an uns reicht!
__________________ Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller
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21
31.08.2006 20:16 |
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Solon
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nette.tante
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Zitat: |
Original von UAVD ev
– Wir sind leider ausser Stande Ihnen eineFerndiagnose darüber zu erteilen, warumsich bei Ihnen solch ein Eindruck bildet. |
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Der war echt gut.
__________________ Gruß
nette.tante
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22
01.09.2006 07:28 |
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Solon
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Bernd Dröge
Grünschnabel
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Hallo nette Tante.
Zu 2)
Warum zitieren Sie unvollständig? Der nächste Absatz ist doch so interessant und aufschlussreich!:
„….Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153, 158 ) wo ausgeführt wird, § 9 SpielV bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.“
Daher ist es auch unerheblich, dass die zitierte Begründung sich nicht mit Rabattsystemen beschäftigt. – Sie beschäftigt sich aber wohl zweifellos mit „Vergünstigungen“, die einige von Ihnen nach § 9 Abs. 2 SpielV generell verboten wissen wollen. – Das aber hat der Gesetzgeber nicht in die Verordnung geschrieben, sondern so wird die Verordnung verschiedentlich ausgelegt. Und bei der Auslegung sind wir dann beim 1. Absatz Ihrer Äußerung. Übrigens schrieb ich: „…einzelner Ordnungsbeamter…“ – Da fällt mir ein gutes altes Sprichwort ein: „Wem der Schuh passt,….“
Lassen Sie uns doch gemeinsam für „echten Spielerschutz“ eintreten! Z.B. bei staatlichen Automaten-Casinos, Lotto-Jackpott, Rubbel-Losen, u.v.m.
Bis zum nächsten Mal bleibe ich wie immer
mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
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23
06.09.2006 00:47 |
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nette.tante
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Zitat: |
Original von Bernd Dröge
Hallo nette Tante.
Zu 2)
Warum zitieren Sie unvollständig? Der nächste Absatz ist doch so interessant und aufschlussreich!:
„….Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153, 158 ) wo ausgeführt wird, § 9 SpielV bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.“
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Wie Sie selber schon schreiben ist diese Entscheidung vom 23. November 2005. Die neue SpielV gilt erst seit Januar 2006. Mehr brauch ich dazu wohl nicht sagen.
Zitat: |
Original von Bernd Dröge
Daher ist es auch unerheblich, dass die zitierte Begründung sich nicht mit Rabattsystemen beschäftigt. – Sie beschäftigt sich aber wohl zweifellos mit „Vergünstigungen“, die einige von Ihnen nach § 9 Abs. 2 SpielV generell verboten wissen wollen. – Das aber hat der Gesetzgeber nicht in die Verordnung geschrieben, sondern so wird die Verordnung verschiedentlich ausgelegt. Und bei der Auslegung sind wir dann beim 1. Absatz Ihrer Äußerung.
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Nun, wir werden es sehen, wenn ich eine Hauptsacheentscheidung in o. g. Fall habe.
Zitat: |
Original von Bernd Dröge
Übrigens schrieb ich: „…einzelner Ordnungsbeamter…“ – Da fällt mir ein gutes altes Sprichwort ein: „Wem der Schuh passt,….“
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Hab ich was von allen geschrieben? Wohl eher nicht. An meiner Aussage würde es dennoch nichts ändern.
Zitat: |
Original von Bernd Dröge
Lassen Sie uns doch gemeinsam für „echten Spielerschutz“ eintreten! Z.B. bei staatlichen Automaten-Casinos, Lotto-Jackpott, Rubbel-Losen, u.v.m.
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Was Casinos usw. angeht, sind Sie bei mir an der falschen Adresse. Und rein persönlich interessiert es mich ehrlich gesagt nicht, ob jemand sein Geld verzockt oder nicht.
__________________ Gruß
nette.tante
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24
06.09.2006 11:10 |
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Bernd Dröge
Grünschnabel
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Hallo Nette Tante (und alle anderen)
Zitat: |
Original von nette.tante
Wie Sie selber schon schreiben ist diese Entscheidung vom 23. November 2005. Die neue SpielV gilt erst seit Januar 2006. Mehr brauch ich dazu wohl nicht sagen.
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... doch, schon! Es wäre schon nützlich, wenn endlich mal allgemein zur Kenntnis genommen würde, dass seit dem 01.01.2006 zwar sehr vieles - aber eben nicht alles - neu und verboten ist. Immerhin hat das Bayrische Verwaltungsgericht München diese alte Entscheidung erst am 11.05.2006 in seiner Begründung zitiert, sie ist also ganz offensichtlich kein Schnee von gestern.
Und weil der nächste Absatz der Begründung des VG München vom 11.05.2006 ebenfalls scheinbar nicht recht bekannt ist oder in der Hektik des Alltags "überlesen" wurde, hier noch einmal:
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauslegung erscheint dem Gericht die pauschale Argumentation der Antragsgegnerseite im Sinne eines generellen und ausschließlichen Vergünstigungsverbotes nicht gerechtfertigt, zumal wenn diese Einschätzung im Wege des Sofortvollzugs – wie vorliegend – umgesetzt werden soll. Für eine derartige Handhabung gibt das geltende Recht in der derzeitigen Fassung wie sie die SpielV seit Beginn des Jahres aufweist, keine tragfähige Stütze.
Ansonsten, und das meine ich ehrlich: Einen guten, fröhlichen & erfolgreichen Tag und bis zum nächsten Mal
mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
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25
06.09.2006 23:54 |
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nette.tante
Routinier
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Zitat: |
Original von Bernd Dröge
Und weil der nächste Absatz der Begründung des VG München vom 11.05.2006 ebenfalls scheinbar nicht recht bekannt ist oder in der Hektik des Alltags "überlesen" wurde, hier noch einmal:
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Ich kenne den Beschluss des VG München vom 09.05.2006 sehrwohl, weil er einen meiner Bescheide betrifft. Wie bereits oben erwähnt, werden wir ja sehen, was in der Hauptsacheentscheidung rauskommt.
__________________ Gruß
nette.tante
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26
07.09.2006 07:45 |
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r2d2
Tripel-As
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Vieles erledigt sich von selbst, man muss nur lange genug warten und andere kämpfen lassen ........
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28
12.12.2009 12:35 |
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