Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
MaBid
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Hallo an alle,
bei uns kann die RGK nur abgegeben werden wenn der Inhaber auf den weiteren Gebrauch verzichtet. Sonst kann er die Karte bei der Behörde hinterlegen von welcher er eventuell Bezüge/Geld erhalten will (z.B. Sozialamt, Arbeitsamt, Finanzamt u.dgl.m.).
Sollte er die Karte wieder benutzen wollen holt er sie dort ab. Hat er sie bei uns abgegeben, wird eine neuerliche Prüfung und Neuausstellung erforderlich. Im Falle einer Kontrolle kann grundsätzlich mitgeteilt werden dass eine RGK erteilt und nicht widerrufen wurde. Ob derjenige letztlich (was sicherlich manchmal zu vermuten ist) trotz Abgabe bei einer anderen Behörde dem Gewerbe nachgeht muss letztlich von dort geahndet werden. Die Kollegen bekommen das doch recht schnell mit.
Gruß aus Marburg
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07.12.2011 16:04 |
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Solon
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Lammers LKCelle
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Guten Morgen,
also wenn ich das richtig sehe, bekommen die Gewerbetreibenden einen Freifahrtschein, sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde.
Sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde, kann der Gewerbetreibende diese einmal kopieren und beglaubigen lassen und selbst bei der Rückgabe weiterhin verwenden, so dass ein Missbrauch nicht wirklich aufgedeckt wird.
Ich habe gerade ein Gespräch mit einem Gewerbetreibenden im "Schrotthandel" geführt und ihm versucht deutlich zu machen, dass ich die Reisegewerbekarte nicht zurücknehmen kann. Er wird nun zum Jobcenter fahren und dort erfragen, wie er nun sein Geld bekommen kann. Mal schauen, ob dort für mich auch noch ein Telefonat ansteht, da diese bisher aufgrund meiner Mitteilung über die Rückgabe der Reisegewerbekarte die Zahlung aufgenommen haben. Für den ehemaligen Gewerbetreibenden also schwierig tatsächlich an das Geld zu kommen.
Der Gewerbetreibende wird aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr tätig und wird evtl. im nächsten Jahr einen neuen Versuch starten, wenn es ihm besser gehen sollte. Sein Vorschlag war, dass er dauerhaft verzichtet und dann wieder einen Antrag stellt, da die Gebühren für die Reisegewerbekarte ja nicht mehr so teuer sind.
Also im Grunde ein ähnliches Prozedere, nur dass die Zuverlässigkeit neu geprüft wird und für mich Gebühren einzunehmen sind.
Das ist irgendwie nicht zufriedenstellend.
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08.12.2011 09:13 |
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Solon
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AföO
Foren As
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Wir heben die RGK auch nicht auf. Wäre ein viel zu großer Aufwand.
Das mit der einbehaltenen Kopie durch den Inhaber ist schon so ne Sache. Jedoch besteht ja eine Mitführungspflicht für die RGK. Sprich wenn er in eine Kontrolle gerät, muss er sie dort vorzeigen können. Und wenn die Kontrolleure nicht auf den Kopf gefallen sind, fordern sie ihn auf die original RGK bis in XY Tagen vorzulegen.
Ist denke ich wie mit der Ausweispflicht. Man muss sich jederzeit ausweisen können ihn aber nich immer mit rumschleppen oder?
__________________ Ich gendere hier nicht!
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23
08.12.2011 09:26 |
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Tommy123
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25
29.01.2013 09:37 |
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AföO
Foren As
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Guten Morgen,
soweit ich weis, gibt es eine Zahlenkombination für den Verzicht während des Widerrufsverfahrens.
Ich habe nur vor ein paar Monaten die Stelle gewechselt und keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen.
__________________ Ich gendere hier nicht!
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26
29.01.2013 09:54 |
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Tommy123
Foren As
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29.01.2013 10:10 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Stimmt. Verzicht wegen Widerrufsverfahren kommt dem Widerruf gleich und spart dir Arbeit. Geld hättest du wahrscheinlich für den Widerrufsbescheid sowieso nicht nehmen können.ZUmiondest sind in Hessen Widerrufsentscheidungen bei Zahlungsunfähigkeit kostenfrei.
Vg J. Simon
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29.01.2013 12:03 |
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Karina
Doppel-As
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Hallo zusammen,
in diesem Zusammenhang: nach welcher Vorschrift kann ich eine RGK zurücknehmen/widerrufen? Nach dem VwVfG oder gibt es eine Spezialvorschrift in der GewO dazu?
Und was meint ihr mit diesen Kennzahlen?
Danke und viele Grüße
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29.01.2013 13:34 |
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SteBa
Haudegen
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Hallo,
die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.
Die "Kennzahl" bezieht sich auf die von der Behörde zu machende Eintragung in das GZR.
Gruß
SteBa
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29.01.2013 13:56 |
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Karina
Doppel-As
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Hallo SteBa,
danke für die schnelle Antwort!
Jetzt muss ich aber wohl nochmal nachfragen: reicht es denn nicht, wenn ich die entsprechende OV/den entsprechenden Bußgeldbescheid in Kopie des Bundesamt für Justiz zusende? Muss die Eintragung über Migewa laufen? (Ich habe jetzt erst den ersten Fall vorliegen, welchen ich übermitteln müsste).
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29.01.2013 14:46 |
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SteBa
Haudegen
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Ich glaube nicht, dass das ausreicht.
Wir verwenden seit jeher für die Mitteilungen an das GZR den amtlichen Vordruck GRZ1. Darüber hinaus gibt es ja noch die Ausfüllanleitung (2.GZRVwV - Ausfüllanleitung -) und die gilt meines Wissens noch.
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29.01.2013 14:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht auf. Das GZR ist stramm standardisiert. Ich habe mir für bestimmte wiederkeherende Fälle Muster angelegt, da wir in diesem Zusammenhang auch noch mit Papier arbeiten.
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29.01.2013 16:06 |
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Raindancer
Routinier
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Guten Abend,
evtl. noch zwei kleine Anmerkungen:
Zitat: |
die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.
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Es empfiehlt sich im Widerrufsbescheid auch gleich noch die Rückgabe der Erlaubnis/RGK anzuordnen (§ 52 VwVfG).
Zitat: |
Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht. Das GZR ist stramm standardisiert.
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Das kann aus tägl. Erfahrung bestätigt werden.
Bei Bußgeldbescheiden, die mehrere eintragungspflichtige Geldbußen behinhalten, ist m.W. aber eine beglaubigte Kopie des Bescheides beizufügen.
Viele Grüße
Raindancer
__________________ Hallo Forum
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29.01.2013 18:42 |
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Emsland
König
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in meinem Fall geht es nicht um eine RGK sondern um eine Maklererlaubnis.
Ein Makler hat im Jahr 1996 eine Erlaubnis von uns erhalten. 1998 hat er sein Gewerbe als Makler abgemeldet, da es sich nicht mehr lohnte.
Gestern habe ich von ihm einen Anruf erhalten, dass er wieder als Makler tätig werden möchte. Die alte Maklererlaubnis hat er mit zukommen lassen.
Eine Maklererlaubnis ist personebezogen und gilt ein Leben lang.
Meines Erachtens kann er mit dieser Erlaubnis wieder als Makler tätig werden. Kann ich jedoch aufgrund der langen Zeit zwischen Gewerbeabmeldung 1998 und Gewerbeanmeldung 2013 Führungszeugnis sowie Gewerbezentralregister vom Makler verlangen?
Gruß
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28.08.2013 15:58 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich würde eine Zuverlässigkeitsprüfung vAw erwägen.
Von ihm neue Unterlagen zu verlangen halte ich für problematisch, denn unsereins überprüft ja auch die aktiven Makler nicht wiederkehrend. Da kann man ja auch nicht ausschließen, dass sich später Unzuverlässigkeit einstellt und zu glauben, dass die Justiz nach Nr. 39 MiStra automatisch informiert ist ja ein Trugschluss. Das Amtsgericht (Insolnez- u. Vollstreckungsgericht) meldet sich bei den aktiven Maklern auch nicht von alleine. Nur das FA wird u. U. von sich aus aktiv.
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36
28.08.2013 17:03 |
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Emsland
König
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habe ich mir wohl gedacht. Ich werde die Gewerbeanmeldung entgegennehmen und dann mal schauen, welche Überprüfung ich durchführe.
Gruß und Dank
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29.08.2013 14:06 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
also, wir handhaben dies so, dass wir nach erfolgter Gewerbe-Anmeldung von Amts wegen zumindest Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft einholen.
Grüße
HBinder
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29.08.2013 14:28 |
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