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Zum Ende der Seite springen Aufstellung Spielautomaten Gastgewerbe...
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ratgesucht ratgesucht ist weiblich
Grünschnabel


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Fragezeichen Aufstellung Spielautomaten Gastgewerbe...

entschuldige mich vorab für meine unqualifizierten Beitrag,
:-)...

Suche eine genaue Auflistung, was gewerberechtlich als Schankstätte bezeichnet/angemeldet werden kann..?


der Hintergrund dazu ist, das ich gelesen habe, dass...

"Laut geändereter Verordnung für das Aufstellen von Geldspielgeräten

ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden darf in...

1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen... "

woanders habe ich mal gelesen, dass Friseursalons auch unter den Begriff Schankstätte fallen.

Bitte meine Unwissenheit echt zu entschuldigen, aber dann müsste es rechtlich doch möglich sein, in einem Friseursalon Geldspielgeräte aufhängen zu dürfen. zumindest bis 3 st. ?
Vielleicht kann mir jemand etwas dazu sagen.



Interessiere mich besonders für die rechtliche Lage in Rheinland Pfalz, Hessen und NRW.

Freue mich über jeden Beitrag, jedes LOL und jedes kleine Fragezeichen welches somit bald verpufft... (so hoffe ich doch) :-)

vielen lieben Dank im Voraus
1 13.12.2012 14:26 ratgesucht ist offline E-Mail an ratgesucht senden Beiträge von ratgesucht suchen
Solon
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John-Lautner John-Lautner ist männlich
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...einfach mal eine Geeignetheitsbescheinigung beantragen - in vielen Städten bekommst du die auch
In Berlin und im Pott hast du die besten Chancen.
Evtl. wären Kitas und Obdachlosenheime noch als Aufstellplatz interessant für dich - da werden auch Speisen + Getränke ausgegeben !
Glück auf
2 13.12.2012 18:26 John-Lautner ist offline E-Mail an John-Lautner senden Beiträge von John-Lautner suchen
Solon
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Thomas   Zeige Thomas auf Karte Thomas ist männlich
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Hallo! Wieso unqualifizierter Beitrag?? Absolut berechtigte Frage bzw. immer wieder aktuelles Problem!!

Also, in einem gängigen Kommentar wird hierzu folgende Ansicht vertreten:

Bezüglich der Problematik des Gaststättenbegriffs ergibt eine Gegenüberstellung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 Nr. 2 SpielV, „dass nur Gaststätten im eigentlichen Sinne geeignete Aufstellorte sind, gleichgültig, ob sie eine Erlaubnis benötigen oder nicht“. (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Bd II, § 1 SpielV, Rz. 2)

Als ungeeignet werden dabei auch Betriebe angesehen, die keine „Vollgaststätten“ sind, sondern „untergeordnete Leistungen“ als Annex zu einem Betrieb anderer Art feilbieten. Als Beispiele werden „Kaffeeverkaufsbetriebe, Fleischereien, Bäckereien, ein Imbiss in einem Großmarkt oder Lebensmittelladen, Videotheken, Friseurgeschäfte u.s.w.“ genannt. Wenn bereits die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Trinkhallen zu den ungeeigneten Aufstellorten gehören, „so muss dies erst recht für die genannten Betriebe, die keine ‚Voll’-Gaststätten sind, gelten.“ (ebd.)

Die Rechtslage dürfte in allen Ländern gelten, egal wie das dortige Landesgaststättengesetz aussieht bzw. ob es dort ein solches überhaupt gibt. Eine Klarstellung in der SpielV wäre trotzdem nicht schlecht.
3 13.12.2012 18:27 Thomas ist offline E-Mail an Thomas senden Beiträge von Thomas suchen
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