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Zum Ende der Seite springen Zuverlässigkeitsprüfung § 9 BewachV
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MayaRose MayaRose ist weiblich
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Zuverlässigkeitsprüfung § 9 BewachV

aus dem wunderschönen Land Brandenburg

Wer kann mir helfen? Ich habe eine alteingesessene Bewachungsfirma, die nun endlich, nach Jahren und etlichen Aufforderungen geschafft hat, das gesamte Bewachungspersonal zu melden. Darunter fallen auch Beschäftigte, die bereits seit 1997 angestellt sind. Zum Glück wurden Sachkundenachweise erbracht.

Nun aber meine Frage:
Darf/Muss ich trotzdem bei den Beschäftigten (vor Einstellung 2003) ein Führungszeugnis nach § 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG einholen und demnach die Zuverlässigkeit (inkl. Gebühren) bestätigen?
Oder gibt es eine Art Bestandschutz?
Galt vor 2003 trotzdem nicht, dass Bewacher ihre Beschäftigten der Behörde melden mussten mit Vorlage Behördenführungszeugnis?

Über sämtliche Hilfe wäre ich dankbar und wünsche allen einen sonnigen Wochenstart...LG und Danke
1 08.10.2012 10:26 MayaRose ist offline E-Mail an MayaRose senden Beiträge von MayaRose suchen
Solon
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Kubi   Zeige Kubi auf Karte Kubi ist männlich
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung § 9 BewachV

Hallo aus Brandenburg nach Brandenburg

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) darf der Gewerbetreibende mit Bewachungsaufgaben ja nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind. Die Übergangsvorschriften aus § 17 BewachV betreffen lediglich die Entbehrlichkeit eines Unterrichtungsnachweises oder der Sachkundeprüfung.

Meines Wissens war die Prüfung der Zuverlässigkeit bis zur Änderung der BewachV vom Gewerbetreibenden selbst vorzunehmen. Dazu müssten dann Unterlagen existieren, denn § 14 BewachV schreibt vor, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach § 9
Abs. 1 Satz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9
Abs. 3 bis drei Jahre nach dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete, aufzubewahren sind. Dazu gibt es dann auch eine schöne Owi-Vorschrift in § 16 BewachV, wenn entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder ein Beleg nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wurde.

In den Fällen wo der Gewerbetreibende den Nachweis der Zuverlässigkeit also nicht erbringen kann, weil er die Unterlagen nicht aufbewahrt hat und in den übrigen Fällen sowieso, würde ich an Ihrer Stelle die Zuverlässigkeitsprüfung einleiten. Das Vorhandensein der Zuverlässigkeit der Wachperson ist ja unumstößliche Voraussetzung für deren Beschäftigung.
Dabei ruhig auch an das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBl.II/11, [Nr.7]) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 2012 (GVBl.II/12, [Nr.15]) denken und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro bis 210,00 Euro erheben

__________________
Liebe Grüße aus Potsdam


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kubi: 10.10.2012 10:27.

2 10.10.2012 10:24 Kubi ist offline E-Mail an Kubi senden Beiträge von Kubi suchen
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