VG Karlsruhe: Az. 2 K 500/05 vom 21.08.2006 |
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VG Karlsruhe: Az. 2 K 500/05 vom 21.08.2006 |
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In Pforzheim dürfen Private Sportwetten vorerst weiter vermitteln
VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2006, Az. 2 K 500/05
Die Stadt Pforzheim darf ihre Untersagungsverfügung gegenüber einem Wettbüro, das Sportwetten an einen privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Thüringen vermittelt, derzeit nicht vollstrecken. Das Bundesverfassungsgericht hat im März und Juli 2006 entschieden, dass das staatliche Glücksspielmonopol verfassungswidrig ist. Zwar hat das Land bereits damit begonnen, die Werbung für staatliche Wetten einzuschränken. Diese Maßnahmen genügen aber bislang nicht, um die inhaltlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des staatlichen Wettspielmonopols zu erfüllen. Hierzu ist auch eine Einschränkung der Vertriebswege erforderlich. Derzeit können aber immer noch über das Internet und ein breit gestreutes Netz von Lotto-Toto-Annahmestellen Sportwetten abgeschlossen werden.
Gefunden unter:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goT...&docid=1-147855
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24.08.2006 05:27 |
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