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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Jahrmarktfestsetzung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Jahrmarktfestsetzung
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Anni Weiler   Zeige Anni Weiler auf Karte Anni Weiler ist weiblich
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Jahrmarktfestsetzung

Hallo ins Forum,

helft der Anni doch bitte mal eben aufs Pferd:

Es ist eine Veranstaltung auf öffentlicher Fläche an einem verkaufsoffenen Sonntag geplant. Teilnehmer werden örtliche, überörtliche Händler und gemeindeeigene Vereine sein, kein festgelegtes Sortiment.

Hier muss doch eine Jahrmarktfestsetzung erfolgen, da ohne Festsetzung nur Reisegewerbetreibende teilnehmen dürften , oder??

Liebe Grüße und vorab kräftigen Dank

Anni (mit Brett vorm Kopf...)

__________________
"Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anni Weiler: 11.07.2011 10:10.

1 11.07.2011 10:10 Anni Weiler ist offline E-Mail an Anni Weiler senden Beiträge von Anni Weiler suchen
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo Anni,

Gegenfrage: Warum ist den ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt worden? Was war dafür der Anlass. In Hessen ist das nur anlässlich eines Marktes, Messe oder ähnlicher Veranstaltung zulässig.

Das dürfte doch bei euch ähnlich sein.

VG J. Simon
2 11.07.2011 12:07 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Anni Weiler   Zeige Anni Weiler auf Karte Anni Weiler ist weiblich
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Hi,

nö, in NRW dürfen vier Sonntag mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt werden. Das ist hier passiert.

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3 11.07.2011 12:30 Anni Weiler ist offline E-Mail an Anni Weiler senden Beiträge von Anni Weiler suchen
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Ich würde einen Jahrmarkt festsetzen.
Gruß
K.Risse-Remmert
4 11.07.2011 12:47 Risse-Remmert, Kornelia ist offline E-Mail an Risse-Remmert, Kornelia senden Beiträge von Risse-Remmert, Kornelia suchen
Anni Weiler   Zeige Anni Weiler auf Karte Anni Weiler ist weiblich
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Danke, sehe ich ähnlich, der Tag ist nun schon fortgeschritten und mein Hirn ist bissl freier ;-)

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5 11.07.2011 12:58 Anni Weiler ist offline E-Mail an Anni Weiler senden Beiträge von Anni Weiler suchen
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Moin aus Rheinhessen,
wieder zurück aus dem Urlaub und ab ins Forum.
Erlaube mir an dieser Stelle noch den Hinweis, dass (zumindest in Rheinland-Pfalz) der Jahrmarkt nur während der zugelassenen Zeiten der RVO nach dem LadÖffnG festgesetzt werden darf. Falls bei Euch eine ähnliche Regelung besteht, bitte dran denken.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
6 11.07.2011 13:30 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Anni Weiler   Zeige Anni Weiler auf Karte Anni Weiler ist weiblich
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ja klar, wird gemacht

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7 11.07.2011 13:34 Anni Weiler ist offline E-Mail an Anni Weiler senden Beiträge von Anni Weiler suchen
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Hallo,

@Rheinhesse: Warum sollte sich die Anni an die Zeiten der Ladengeschäfte halten müssen?

Wenn ich einen Jahrmarkt festsetze, dann kann ich auch andere Öffnungszeiten wählen. Die Festsetzung richtet sich nunmal nach Bundesrecht und ist mE dem Landesrecht nicht unterzuordnen.

Ansonsten stimme ich zu, wenn alle teilnehmen wollen, kommt nur eine Festsetzung in Betracht, hier eben als Jahrmarkt. Ansonsten ist nur Reisegewerbe zulässig während der Öffnungszeiten der Ladengeschäfte.


Gruß J. Simon
8 11.07.2011 13:38 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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Moin aus Rheinhessen,
@J.Simon
das liegt an der länderspezifischen Ausgestaltung des hiesigen (Rheinland-Pfälzischen) Feiertagsgesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes. Nach dem LFtG ist ein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen hier (fast) gänzlich unmöglich geworden. Zulässig nach Auffassung unseres Ministeriums eben nur während der durch RVO nach LadÖffnG festgesetzten Öffnungszeiten der Ladengeschäfte und auch nur in räumlichem Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Unser Ministerium schreibt hierzu:
Zitat:
Die Festsetzung (eines Jahrmarktes) ist abzulehnen, wenn die beantragte Marktveranstaltung dem öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO widerspricht. Damit ist auch das Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LFtG) berührt. Folglich ist zu prüfen, ob das allgemeine Arbeits- und Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG der Durchführung der beantragten Marktveranstaltung an einem Sonntag entgegensteht. Dies ist unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Rechtsprechung in der Regel der Fall und gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein Floh- und Trödelmarkt im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag stattfindet, denn im räumlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach § 10 LadöffnG ist eine auf Kauf und Verkauf gerichtete Geschäftstätigkeit ausdrücklich gestattet.

Etwas später heisst es:
Zitat:
Die Ausnahmeregelung des § 10 LadöffnG, die eine Festsetzung am verkaufsoffenen Sonntag nur ermöglicht, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 68 Abs. 2 i. V. m. § 69 GewO erfüllt sind, wirkt sich nicht nur räumlich sondern auch zeitlich aus. Dies bedeutet, dass die auf Kauf und Verkauf ausgerichtete festzusetzende Veranstaltung nur innerhalb des maximal fünfstündigen Rahmens der Rechtsverordnung von der "Freistellung" des Arbeits- und Betätigungsverbots nach § 3 Abs. 2 LFtG profitieren kann, d. h. wegen § 3 Abs. 2 LFtG besteht nicht die Möglichkeit, die Zeit abweichend von den Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes festzusetzen. Insoweit sieht § 10 Satz 3 LadöffnG als Regel in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 LFtG vor, dass sonntägliche Veranstaltungen nicht vor 11.00 Uhr beginnen sollen. Dies ist zwingend zu beachten.


Ergo - in Rheinland-Pfalz leider nur eine Festsetzung von fünf Stunden während der durch Rechtsverordnung nach dem LadÖffnG vorgegebenen Zeiten.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
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9 11.07.2011 13:52 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Vielen, vielen Dank für Eure Mühen, Ihr Lieben!!

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10 11.07.2011 16:51 Anni Weiler ist offline E-Mail an Anni Weiler senden Beiträge von Anni Weiler suchen
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Kein Problem. Gern geschehen, dafür ist das Forum ja da.

@Rheinhesse: Ihr habt das ja dann wirklich sehr streng geregelt.
Sicher wird das öffentliche Interesse in Form des jeweiligen Feiertagsgesetzes bei einer Markt Festsetzung zu würdigen sein.

Streng handhaben wir es an den Stillen Feiertagen. Hier finden keine Märkte statt, auch wenn man es theoretisch könnte.
Ansonsten ist in Hessen eine Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen nur aus Anlass einer anderen Veranstaltung (z.B. Markt) zulässig. Und hier müssen die Öffnunsgzeiten des Marktes auch nicht mit denen der Ladengeschäfte deckungsgleich sein.

Gruß J. Simon
11 12.07.2011 08:13 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Hi aus Herzogenrath,

ich hatte seit vielen Jahren einen Martinsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag am Volkstrauertag festgesetzt.

Nach § 6 (1) Nr. 1 Feiertagsgesetz ist die Marktöffnung ab 13:00 Uhr möglich, nach § 6 (4) LÖG NRW sind die stillen Feiertage ausgenommen.

Ich habe den § 6 (4) LÖG NRW analog zum Feiertagsgesetz angewandt, lief ohne Probleme, bis ich auf ein Presseinfo des MWME NRW aufmerksam gemacht wurde, dass auch am Volkstrauertag kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf. Auch eine Tel. Nachfrage ergab beim Ministerium nichts neues.

Fazit: Jahrmarkt + verkaufsoffener Sonntag -, verstehe wer's will.

Also Verlegung auf eine Woche früher.

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
12 12.07.2011 14:47 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Hallo liebe Spezialisten,

zu diesem Thema würde mich jetzt aber mal eines Interessieren:

Nach meinem Wissen ist in den jeweiligen LÖG nicht nur geregelt an welchen Tagen, bzw. wie oft jährlich verkaufsoffener Sonntag festgesetzt wird sondern auch das dies für Verkausstellen gilt.

Bereits zu Beginn des jeweiligen LÖG wird eindeutig definiert was eine Verkaufsstelle ist.

Weshalb nun wird angenommen das eine einmalige Veranstaltung ebenfalls unter das LÖG fällt ???

__________________
Gruß
Joschi
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13 04.10.2011 09:50 Joschi ist offline E-Mail an Joschi senden Beiträge von Joschi suchen
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Hallo Joschi,

welche Art einmalige Veranstaltung meinst du?


VG J. Simon
14 04.10.2011 10:03 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Joschi Joschi ist männlich
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Zitat:
Original von J. Simon

welche Art einmalige Veranstaltung meinst du?



Hallo

ich meine Jahrmarkt, Spezialmarkt bzw. alle Veranstaltungen welche zum Zwecke des Verkaufs an Sonntagen stattfinden sollen.

__________________
Gruß
Joschi
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15 04.10.2011 10:25 Joschi ist offline E-Mail an Joschi senden Beiträge von Joschi suchen
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Hallo Joschi,

der festgesetzte Markt unterliegt Titel IV der GewO als bundesgesetzlicher Regelung und nicht den LÖG der LÄnder.

Er kann Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag nach den LÖG sein. Das hat dann auch mit der Begriffsdefinition der LÖG erstmal nichts zu tun.

Alle Klarheiten beseitigt??

VG J. Simon
16 04.10.2011 10:59 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Joschi Joschi ist männlich
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Hallo

danke zunächst für deine rasche Antwort.

Zitat:
Original von J. Simon

der festgesetzte Markt unterliegt Titel IV der GewO als bundesgesetzlicher Regelung und nicht den LÖG der LÄnder.


Das ist mir durchaus bewußt

Zitat:

Er kann Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag nach den LÖG sein. Das hat dann auch mit der Begriffsdefinition der LÖG erstmal nichts zu tun.
VG J. Simon


Das ist mir aber neu, denn nach meinem Wissen ist ein festgesetzter Markt keineswegs Grund genug einen verkaufsoffenen Sonntag zu definieren.

Wo ist dieser Grund definiert, nach welchem Wortlaut bzw.
Verordnung/Gesetz???

__________________
Gruß
Joschi
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17 04.10.2011 17:42 Joschi ist offline E-Mail an Joschi senden Beiträge von Joschi suchen
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Hallo,

bei uns in NRW ist die Sonntagsöffnung gemäß LÖG NRW nicht mehr an einen Grund/Anlass gebunden.

§ 6 LÖG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen - Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe derTage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.

Der Grund/Anlass war im Ladenschlussgesetz noch aufgeführt:
§ 14 LadSchlG - Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1[jetzt] § 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Darunter konnten auch Ausstellungen, Volksfeste, sportliche oder kulterelle Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, fallen.

Bayern ist, so glaube ich jedenfalls, das einzige Bundesland, in dem das Ladenschlussgesetz noch gilt.

MfG
Thomas Pieck
18 05.10.2011 07:48 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
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Hallo Joschi,

ich weiß nicht, ob bei euch noch das LSG Bund gilt, aber Kollege Pieck hat dir die rechtsgrundlage schon genannt. In Hessen haben wir die Regelung ins HLÖG übernommen. Sie wird aber nur noch in abgeschwächter Form angewandt.

In der Praxis wird ein Markt (wenn er nicht schon da ist) oder eine ähnliche Veranstaltung "kreiert", damit ein verkaufsoffener Sonntag abgehalten werden kann. Somit bekommen auch kleinere gemeinden die Chance, ihre Verkaufsstellen mal am Sonntag zu öffnen.

VG J. Simon
19 05.10.2011 08:04 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

@Thomas,
ich muss dir widersprechen, auch nach LÖG NRW ist die Sonntagsöffnung nur aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht.

Eine Terminfestsetzung bzw. -verlegung darf nicht bloß nach einem „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer erfolgen. Wörtlich heißt es in Randnummer 157 des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 (Az –1 BvR 2857/07): „Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber genügt nicht den Anforderungen um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen“.

Das MWME NRW hat zu diesem Urteil einen Erlass (17.12.2009) "erlassen".

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
20 05.10.2011 15:28 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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