Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren |
Mittelhessen
Grünschnabel
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Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren |
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Hallo zusammen,
ich habe eine aktuelle Frage und wende mich deshalb erstmals hier ans Forum:
Zur Zeit laufen gleichzeitig das Gewerbeuntersagungsverfahren als auch das Widerrufsverfahren hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wg. Abgaberückstände bei Finanzamt, Berufsgenossenschaft etc pp.
Nun wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zuständige Behörde für die Gewerbeuntersagung will diese nun aussprechen. Wir selbst sind nur Herr des Verfahrens bei der Gaststättenerlaubnis. Laut unserer Auffassung können wir jedoch die gaststättenrechtliche Erlaubnis wg. des Insolvenzverfahrens nicht widerrufen. Damit hätten wir aber eine GU Verfügung und eine weiterhin gültige Gaststättenerlaubnis, was meine Erachtens nach keinen Sinn macht.
Sind wir da auf dem Holzweg oder ist dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung?
Gruß aus Mittelhessen
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1
09.08.2011 16:05 |
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Solon
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AföO
Foren As
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Moin,
komme zwar nicht aus dem Gaststättenrecht, aber bei uns halten wirs genauso, dass bei einem Insolvenzverfahren alle anderen Verfahren wegen Widerruf oder Untersagung ruhen.
Selbst sowas durchgezogen habe ich noch nicht... Dazu bin ich noch zu kurz im Amt bzw. aus der Hochschule raus
Gruß
__________________ Ich gendere hier nicht!
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2
10.08.2011 07:40 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
der Fall klingt tatsächlich ein wenig merkwürdig.
Nach § 12 GewO sind Gewerbeuntersagung und Erlaubniswiderruf während des Insolvenzverfahrens unzulässig, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen des Gewerbetreibenden zusammenhängen (und das dürfte hier ja offensichtlich der Fall sein) und wenn es sich um dasselbe Gewerbe handelt, das bereits bei Insolvenzantragstellung betrieben wurde. Interessant wäre, wie die Untersagungsbehörde ihr Vorgehen begründet.
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3
10.08.2011 08:16 |
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Mittelhessen
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Themenstarter
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RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren |
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Hallo,
die Untersagungsbehörde sagt, dass Sie ohne das Festsetzen der Sicherungsmaßnahmen nach §21 Insolvenzordnung noch untersagen kann. Derzeit ist nur die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Deswegen würde § 12 GewO nicht greifen und keine weiteren Schutzwirkungen entfalten (auch ein Grund, warum dort derzeit sehr schnell gearbeitet wird, um den Bescheid vorher zustellen zu können).
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4
10.08.2011 10:28 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Ok. Also wurde das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet.
Aber auch die vorläufige Insolvenzverwaltung ist eine Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), so dass § 12 GewO ebenfalls greifen würde.
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5
10.08.2011 10:35 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
m. E. kann die GU-Untersagungsbehörde schon wg. § 35 Abs. 8 GewO die GU-Verfügung nicht aussprechen, da zunächst das Widerrufsverfahren nach dem GastG durchzuführen wäre. Da kann sich doch die GU-Untersagungsbehörde beeilen wie Sie will - oder
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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6
10.08.2011 12:06 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Nicht ganz. § 35 Abs. 1 ist nicht anwendbar, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen.
Im Gaststättengewerbe (wenn noch das Bundes-GastG gilt) betrifft das nur das Verabreichen alkoholischer Getränke. Das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe darf durchaus nach § 35 GewO untersagt werden.
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10.08.2011 12:45 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Mittelhessen,
ich sehe es iwe die anderen Kollegen, daß wenn nach § 12 GewO das Onsolvenzverfahren eröffnet ist, die gewerberechtliche Maßnahme zunächst zu unterbleiben hat.
Im Regelfall sind bei uns die Gemeinden mit dem Widerruf auch wesentlich schneller gewesen als das zuständige RP mit dem GU.
Ich würde sagen, schließe dich mit denen kurz und wenn die der Meinung sind (da sind ja auch Juristen), daß das GU noch geht, dann geht auch das Widerrufsverfahren. Dann untersage den Alkoholausschank und lass es doch auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ankommen.
Dann haben wir wenigstens KLarheit in so einem Fall - oder?
VG J. Simon
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8
11.08.2011 12:02 |
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C. Schröder
König
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Mit dem Insolvenzrecht stehe ich auch auf Kriegsfuß.
Ich habe ein Widerrufsverfahren nach dem GastG eingeleitet. Dann kam "Sicherungsmaßnahmen" angeordnet. Ich habe dann das Verfahren zunächst eingestellt.
Heute schaue ich wieder in die Insolvenzbekanntmachungen und dort steht jetzt: Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Ist das Insolvenzverfahren jetzt vollständig abgeschlossen? Ich kann es auch in der "normalen" Suche nicht mehr finden.
Kann ich mein Widerrufsverfahren fortführen?
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9
09.11.2011 13:49 |
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