Marktprivilegien - nichts mit Titel II und III GewO??!! |
Kramer-Cloppenburg
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Marktprivilegien - nichts mit Titel II und III GewO??!! |
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Moin, Kolleginnen und Kollegen!
Einfache Frage eines angehenden Gewerbetreibenden:
Was muss ich machen, wenn ich (ständig aber ausschließlich) auf festgesetzten Veranstaltungen Weine und Spezialitäten anbieten und vertreiben möchte??
Nach längerem Studium vom Kommentar Landmann-Rohmer zur Gewerbeordnung (u. a. §§ 14, 55 a, und 69 - hier insbesondere Randnummer 14 ff) komme ich zu dem Ergebnis:
gar nichts!! (außer sich bei dem Finanzamt etc. melden??!!)
Denn in Titel IV GewO habe ich keinerlei Hinweise auf die Anwendbarkeit von § 14 GewO und somit auch keine Anzeigepflicht für einen solchen Gewerbetreibenden und auch die Reisegewerbekartenpflicht greift nicht, da ja die Marktprivilegien gelten.
Falls irgendeine Kollegin oder irgendein Kollege schon einmal einen solchen Fall gehabt haben sollte und hier zu einem anderen (rechtlich haltbaren) Ergebnis gekommen ist, wäre ich für eine entsprechende Antwort dankbar.
(Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, evtl. Anfragen von Geschäftspartnern pp. habe ich dem Anfragenden geraten, gleichwohl eine Gewerbeanzeige zu tätigen, da er ja sicherlich auch später noch einmal wieder Bestellungen von anderen Kunden erhält. Aber die rechtliche Konstellation bei obigem Sachverhalt führt m. E. zu dem Ergebnis, dass der angehende Gewerbetreibende weder eine Anzeige nach § 14 GewO tätigen noch über eine Reisegewerbekarte verfügen muss.)
Ansonsten, weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer, Stadt Cloppenburg
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 10.05.2005 14:42.
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10.05.2005 14:40 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Marktprivilegien - nichts mit Titel II und III GewO??!! |
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Hallo auch,
völlig richtig gelesen. Hier noch einmal die Marktprivilegien (aus Landmann-Rohmer):
- Die Vorschriften des Titels II (stehendes Gewerbe) finden keine Anwendung
- Keine Reisegewerbekartenpflicht mit Ausnahme von Volksfestveranstaltungen und bei unterhaltenden Tätigkeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO auf Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten
- Ausnahmen von Ladenschluss; es gelten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten
Ausnahme:
- Wochenmarkt
- Großmarkt in der Zeit der Zulassung von Endverbrauchern
- Es gelten die ausdrücklich in § 10 Arbeitszeitgesetz festgesetzten Privilegien
- Keine Anwendung des GastG bei Abgabe von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen. Auf Messen und Ausstellungen gilt dies nur für Kostproben.
Viele Grüße aus Hamm
Jörg Wiesemeier
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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11.05.2005 08:25 |
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