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Zum Ende der Seite springen Sportwetten 23 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,09
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Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

Prof. Dr. Tilman Becker vom Glücksspielbereich der Universität Hohenheim hat sich in einem Essay nun zu dem Thema geäußert, ob ein Monopol- oder Konzessionssystem bei Sportwetten besser für die Gesellschaft wäre:

"Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müssen Informationen über das Verhalten der Marktteilnehmer und insbesondere über den zu erwartenden Umsatz auf dem Markt für Sportwetten vorliegen.

Wie hoch sind die Umsätze auf dem Markt für Sportwetten?

Es gibt keine Statistiken über den Umsatz auf dem Markt für Sportwetten. Nur die Umsatzzahlen des staatlichen Anbieters Oddset sind bekannt, nicht jedoch die Umsatzzahlen der ausländischen Anbieter.

Auf der Anhörung der CDU- und FDP-Fraktion zum Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Schleswig-Holstein und in der Presse wird Bezug auf Zahlen genommen, die sich auf Angaben der Anbieter selber gründen. Diese Zahlen stammen aus einer Veröffentlichung des Marktforschungsinstituts Goldmedia.

Im Oktober 2010 veröffentlichte Goldmedia die Studie: "Update: Glücksspielmarkt Deutschland 2015". In dieser Studie (S. 14) schätzt Goldmedia auf Grund der Befragung von Sportwettenanbietern den Umsatz bei Sportwetten auf dem deutschen Markt auf insgesamt 7,8 Mrd. Euro (Online 3,9 Mrd. Euro, Wettbüros 2,4 Mrd. Euro, Schwarzmarkt in Hinterzimmern 1,0 Mrd. Euro, Oddset 0,24 Mrd. Euro, Pferdewetten 0,25 Mrd. Euro). Diese Schätzungen gründen sich auf die Angaben der Anbieter.

Eine alternative Vorgehensweise, um zu Angaben über den Umsatz bei Sportwetten zu gelangen, stellt eine Befragung der Nachfrager, d. h. der Sportwetter selber, dar.

Umsatz bei Sportwetten basierend auf einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung

Nach einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage haben in Deutschland 3,8% der Bevölkerung (zwischen 16 und 65 Jahren) in den letzten zwölf Monaten an einer Sportwette (einschließlich Pferdewetten) teilgenommen (Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 und 2009. Ergebnisse aus zwei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen, S. 29). Bei einer Bevölkerung (zwischen 16 und 65 Jahren) von 51,6 Millionen Bundesbürgern (Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2010, S. 42) sind dies 1,96 Millionen Bundesbürger.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auch Angaben zu den jeweils getätigten Ausgaben der Befragten für Sportwetten. Leider ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf Anfrage jedoch nicht bereit gewesen, diese Angaben zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen. Von daher bleibt nur die Möglichkeit, diese Angaben auf anderem Weg zu errechnen.

Dem Geschäftsbericht von bwin ist zu entnehmen, dass bwin 1,754 Millionen aktive Sportwettenkunden hat (Geschäftsbericht 2009, S. 29). Der Bruttospielertrag von bwin bei Sportwetten beträgt 226,307 Millionen Euro (Geschäftsbericht 2009, S. 3). Hieraus ergibt sich ein Bruttospielertrag (BSE) pro "aktivem Sportwetter" von 129,02 Euro pro Jahr. Bei einer Sportwetten-Marge von 7,4% (Geschäftsbericht 2009, S. 3) ergibt sich ein durchschnittlicher Einsatz eines "aktiven Sportwetters" pro Jahr von 1743,51 Euro.

Wenn jeder der 1,96 Millionen Bundesbürger ein "aktiver Sportwetter" wäre und 1743,51 Euro pro Jahr für Sportwetten ausgeben würde, wären dies 3,417 Milliarden Euro.

Diese Zahl über den Umsatz auf dem Markt für Sportwetten dürfte immer noch über dem tatsächlichen Umsatz liegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die deutschen Bundesbürger, die in den letzten zwölf Monaten an einer Sportwette teilgenommen haben, pro Kopf im Durchschnitt deutlich weniger ausgeben, als die "aktiven Sportwetter" (aktive Kunden von bwin). Andererseits ist davon auszugehen, dass ein Sportwetter eventuell nicht nur bei einem Anbieter wettet. Doch dieser Effekt dürfte relativ gering im Vergleich zu dem ersten Effekt ausfallen. Die Schätzung von 3,4 Mrd. Euro ist daher als eine Obergrenze für den tatsächlichen Umsatz anzusehen.

Mit Zahlen macht man Politik

Die Zahlen von Goldmedia bilden mittlerweile sogar die Grundlage für darauf aufbauende Untersuchungen. So geht die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und Touche (Studie zum deutschen Sportwettenmarkt vom 8. September 2010) in ihrer Berechnung der Staatseinnahmen bei verschiedenen Szenarien von den Zahlen von Goldmedia aus. Es werden die Staatseinnahmen bei Fortführung des Sportwettenmonopols in der jetzigen Form und bei Konzessionssystemen (Steuerbemessungsgrundlage Umsatz oder Rohertrag) miteinander verglichen. Nicht betrachtet wird das Szenario eines staatlichen Sportwettenmonopols mit einem Angebot im Internet.

Es ist eine politische Entscheidung, ob ein Konzessionssystem bei Sportwetten eingeführt wird. Die Höhe der staatlichen Einnahmen aus einem solchen System hängt jedoch maßgeblich von dem Umsatz auf diesem Markt ab. Wenn der Umsatz zu hoch eingeschätzt wird, so fallen auch die tatsächlichen Einnahmen geringer als erwartet aus.

Die Einnahmen des Staates bei Beibehaltung eines staatlichen Sportwettenmonopols hängen maßgeblich davon ab, ob ein staatliches Angebot im Internet erlaubt wird. Bei einem attraktiven staatlichen Sportwettenangebot im Internet ist mit wesentlich höheren Staatseinnahmen im Monopolfall zu rechnen, als bei einem Konzessionssystem.

Die Politik sollte sich nicht auf Grund einseitiger Zahlen bzw. einseitiger Szenarien entscheiden. Der Markt für Sportwetten dürfte einen Umsatz von höchstens 3,4 Mrd. Euro und nicht von 7,8 Mrd. Euro haben. Dies ist bei der Berechnung der zu erwartenden Einnahmen aus einem Konzessionssystem zu berücksichtigen, die damit auf weniger als die Hälfte fallen.

Monopol oder Konzessionssystem?

Die Einnahmen des staatlichen Anbieters bei einem Monopol und mit einer Erlaubnis, im Internet anzubieten, fallen wesentlich höher aus, als mit den vorliegenden Szenarien abgebildet. Je attraktiver das staatliche Angebot, umso höher fallen auch die staatlichen Einnahmen aus. Umso stärker gegen ausländische Anbieter vorgegangen wird, umso höher wird der Marktanteil des staatlichen Anbieters und werden damit auch die Einnahmen ausfallen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Konzessionssystem, wenn es dem Spielerschutz gerecht werden soll und der steuerrechtlichen Kontrolle des Staates unterliegen soll, wie in Italien oder Frankreich, neue Institutionen geschaffen werden müssen. In Italien und Frankreich kann jede Einzahlung eines Spielers von den Aufsichtbehörden kontrolliert werden. Die Spielerkonten unterliegen einer Kontrolle. Erhebliche Kosten entstehen durch den Aufbau der dafür notwendigen IT-Infrastruktur. Die Kosten für die Kontrolle und Überwachung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Letztendlich sollten aber nicht die Staatseinnahmen für das staatliche Handeln maßgeblich sein, sondern die gesellschaftliche Wohlfahrt. Die Kosten, mit denen durch die Zunahme pathologischer Spieler bei einem Konzessionssystem zu rechnen ist, wären daher ebenfalls zu berücksichtigen.

Andererseits ist die gegenwärtige Situation eines unregulierten Marktes für Sportwetten sicherlich nicht auf Dauer tragbar. Rechtliche Gebote bzw. Verbote, an die sich die meisten Bürger nicht halten, sollten überdacht werden.

Es gibt also keine generelle Antwort auf die Frage, was aus wohlfahrtstheoretischer Sicht vorzuziehen ist, ein Monopol- oder eine Konzessionssystem. Es hängt ganz entscheidend von der jeweiligen Ausgestaltung ab, ob ein Monopol- oder ein Konzessionssystem vorzuziehen ist."

Quelle: Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
61 23.11.2010 08:35 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Die nächste Runde im Streit um das staatliche Sportwettenmonopol ist eingeläutet: Das Bundesverwaltungsgericht verweist die Klagen von zwei privaten Anbietern gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Das nennt man dann wohl Juristen-Ping-Pong.

http://www.faz.net/s/Rub906784803A9943C4...n~Scontent.html

foerster
62 25.11.2010 12:02 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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prochnau prochnau ist männlich
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aber schon recht: Alle Arten von Glücksspielen müssen mit gleichen Maßstäbe gemessen werden, alles andere wäre nicht nun unglaubwürdig und unfair, sondern auch nach europarechtlichen Maßstäben nicht zu halten. Irgendwo muss man schließlich allgemeingültige Grenzen ziehen, die dann aber auch für sämtliche Bereiche Gültigkeit besitzen müssen.
63 29.11.2010 12:29 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden.

Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.

http://isa-guide.de/law/articles/31628_v..._erlaubnis.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
64 02.12.2010 12:22 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Die Sportbünde und die Lotteriegesellschaften der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben sich auf einer gemeinsamen Sitzung eindeutig für eine Beibehaltung des Monopols auch für Sportwetten ausgesprochen. Damit widersprechen Sie den Vertretern des Sports, die Sportwetten kommerzialisieren wollen. Vom Kommerzmodell würden nur wenige Bereiche des Profisports profitieren, aber niemals der Breitensport.

Gemeinsames Anliegen der Sportbünde und Lotteriegesellschaften ist es, die Sportförderung auf sichere Füße zu stellen. Zu diesem Zweck muss die Sportorganisation besser an den Einnahmen der Sportwetten beteiligt werden. ODDSET sollte attraktiver gemacht werden, zugleich muss konsequent gegen illegale Angebote und deren Anbieter vorgegangen werden. Dadurch könnte ein guter Teil des Umsatzes, der jetzt in den illegalen und unregulierten Schwarzmarkt fließt, umgeleitet werden zum regulierten und verantwortungsvoll durchgeführten staatlichen Angebot. Eine deutliche Steigerung der staatlichen Sportwettenumsätze wäre so erreichbar. Der Sport sollte mit 10 % an diesen Erträgen unmittelbar beteiligt werden. Zu finanzieren wäre dies durch einen Verzicht auf einen Teil des Lotteriesteueraufkommens. Für den Staat wäre diese stärkere Einbindung des Sports durch die zu erwartenden Mehreinnahmen zumindest kompensierbar. Davon hätten alle etwas. Zusätzlich zu der aktuellen Sportförderung durch den Deutschen Lotto- und Totoblock von 500 Millionen Euro stünde damit ein erheblicher Millionenbetrag für den Breitensport zur Verfügung. Mit dieser Partnerschaft, einer Beteiligung der Sportorganisation am Umsatz der Sportwetten von LOTTO, gewinnen sowohl der Spitzen- als auch der Breitensport. Nur eine Fortsetzung des Monopols bei Sportwetten führt zu solch einem leistungsstarken Modell der Sportförderung.

Die Befürworter des Kommerzmodells negieren die Gefahr, dass über eine Kommerzialisierung der Sportwetten auch das Monopol für Lotterien fallen könnte. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November wie zuvor schon des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September haben dieses hohe Risiko auf das Deutlichste bestätigt. Die Kommerzialisierung der Sportwetten kann, wie auch der Wildwuchs der Spielhallen, das gesamte Fundament des Glücksspielstaatsvertrages und damit das staatliche Glücksspielmonopol zerstören.

Die Befürworter des Kommerzmodells riskieren für ihre Hoffnung auf mehr Werbe- und Sponsoringmitteln nicht nur den Wegfall von rund 500 Millionen Euro für den Sport, sondern die insgesamt von LOTTO erwirtschafteten 2,8 Milliarden Euro für gemeinnützige Zwecke. Nicht nur der Sport wäre betroffen, sondern gleichermaßen alle Empfänger von Lottomitteln, wie die Kultur, der soziale Bereich und der Umweltschutz. Die Finanzminister der Länder haben kürzlich genau aus diesen Gründen ein Kommerzialisierungsmodell einmütig abgelehnt.

Das Kommerzmodell gefährdet die Finanzierung des Sports, vor allem des Breitensports. Dies ist für uns nicht hinnehmbar. Ein staatliches Glücksspielmonopol auch im Bereich der Sportwetten ist der richtige Weg, der allerdings nur dann zu den gewünschten Ergebnissen führen wird, wenn er von einem konsequenten Vorgehen gegen illegale Anbieter begleitet wird und die illegalen Finanztransfers über die Banken wie in den USA durch ein strafbewehrtes Verbot weitestgehend und nachhaltig verhindert werden.

http://isa-guide.de/gaming/articles/3164...portwetten.html

foerster
65 04.12.2010 12:53 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Wie lange sollen denn die Halbherzigkeit im deutschen Glücksspiel noch fortgeführt werden?

Wann kommt endlich eine konsequente und rechtssichere „Nationale Glücksspielordnung“ in der alle, aber auch alle möglichen Glücksspielformen ohne Ausnahmeregelungen neu definiert und detailliert erfasst werden? Dabei sind dann auch die verschiedenen Glücksspielsteuerarten einheitlich zu bewerten.

Wenn ODDSET und alle anderen SPORTWETTEN in Deutschland (Norden, Süden, Westen und Osten) mit einer einheitlichen „Sportwettenabgabe“ belegt werden, wo kann da denn noch ein Einnahmeverlust entstehen?

Zu einer Neuordnung gehören u. a. auch die folgenden Bereiche:

Staatliche Unternehmen müssen endlich wie Privatunternehmen geführt werden!

Privatisierte staatliche Unternehmen müssen im Rahmen einer „Nationalen Glückspielordnung“ endlich ihre staatlichen Privilegien abgesprochen bekommen und sich in der freien Marktwirtschaft bewähren.

Alle, die gegenwärtig als Trittbrettfahrer des deutschen Glücksspiels ihren Lebensunterhalt versüßen, sollten dieses, wenn überhaupt, nur noch über zeitlich begrenzte Befähigungsnachweise ausüben dürfen, damit Rechtsansprüche gleich welcher Art künftig nicht mehr entstehen können.

Das Resultat:

Sämtliche Heucheleien, Verschleierungen und nicht nur die ständigen Ausnahmereglungen zu Lasten Dritter sind dann wirklich „der Schnee“ von gestern!
Zitat:
Original von foerster
....... wenn er von einem konsequenten Vorgehen gegen illegale Anbieter begleitet wird und die illegalen Finanztransfers über die Banken wie in den USA durch ein strafbewehrtes Verbot weitestgehend und nachhaltig verhindert werden.
foerster


Wie lange wurde auch in diesem Forum schon nach Recht und Ordnung mit und ohne ein staatliches und privates Glücksspielmonopl gerufen?
66 04.12.2010 18:31 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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es lebe die demokratie
es lebe die freiheit & damit auch der freie arbeitsmarkt
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67 05.12.2010 07:12 ussi ist offline E-Mail an ussi senden Beiträge von ussi suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

die Zukunft des milliardenschweren Sportwettenmarktes in Deutschland ist unverändert offen. Die Ministerpräsidenten schieben eine Entscheidung auf.
Der Sport hofft weiter auf die Öffnung des Wettmonopols.

Der Durchbruch blieb aus. Andererseits ist noch nichts verloren. So zeigt sich die Lage des Sports und der großen professionellen Ligen nach der letzten Ministerpräsidentenkonferenz des Jahres 2010, bei der am Mittwoch in Berlin die Neugestaltung des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages erörtert wurde. Derweil hat sich wieder einmal die Brisanz des Themas offenbart - zwischen den verschiedenen Positionen kommt es zu keiner Annäherung. In dieser konfrontativen Grundstimmung formulierte der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Wolfgang Böhmer (CDU), eine Art Schiebebeschluss. Angestrebt werde eine umfassende Regelung, „die in sich schlüssig sein muss“, sagte der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt. Weiter geht's im Februar.

Fest steht vor dem Jahreswechsel: Die Zukunft des milliardenschweren Sportwettenmarktes in Deutschland ist unverändert offen. Während der Sport unter gemeinsamer Anstrengung seiner Organisationen und mit Unterstützung der von CDU und FDP geführten Landesregierungen auf die Öffnung des Wettmonopols setzt, stehen auf der anderen Seite die SPD-Länder sowie die staatlichen Lotteriegesellschaften, welche vorgeben, dass es ihnen um ihre Existenz und auch die Prävention der Spielsucht gehe. So sagte Berlins Regierungschef Klaus Wowereit (SPD) am Mittwoch: „Spielsucht bekämpft man nicht dadurch, indem man alles dem freien Markt überlässt.“

Die Öffnung bei den Sportwetten hätte enorme finanzielle Auswirkungen. Die Schranken gingen hoch für einen neuen Markt und für einen Wettbewerb zwischen potenten Anbietern, die bisher nur über das Internet und ausländische Adressen Kunden aus Deutschland bedienen. Es gibt Schätzungen, wonach die Profiligen im Fußball, Handball, Basketball und Eishockey allein mit Sponsoringgeldern dieser Wettunternehmen von insgesamt 200 bis 400 Millionen Euro im Jahr profitieren könnten.

Dagegen steht die Argumentation der Verfechter des Ende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrages, welche warnen, dass eine Aufweichung den gesamten staatlichen Lottoblock mit seinen derzeit sieben Milliarden Euro Umsatz gefährde, weil auch hier in absehbarer Zeit die Barrieren für private Anbieter fielen. Von den Lotto-Milliarden der Bundesländer, die auch dem Amateursport anteilig zugute kämen (derzeit 500 Millionen Euro im Jahr), bliebe nicht mehr viel übrig, so das Schreckensszenario.

Die derzeitige Regelung, die Wetten auf Sportereignisse - mit Ausnahme von Pferderennen - in Deutschland nur den staatlichen Lottogesellschaften (Oddset) erlaubt, wird mit Suchtgefahren begründet, die von Sportwetten ausgingen. Gegner sehen das als Scheinargument. Im September hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass das deutsche Glücksspielmonopol nicht rechtmäßig sei, auch das Bundesverwaltungsgericht forderte zuletzt eine Neuregelung.

Die Auseinandersetzung erfordert nun einen Kompromiss, muss doch der neue Staatsvertrag von jedem Landtag ratifiziert werden. Genau darauf gründen sich derzeit alle Hoffnungen des Sports und der privaten Sportwettenanbieter.

http://www.faz.net/s/Rub906784803A9943C4...n~Scontent.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
68 17.12.2010 09:25 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Zitat:
Original von Schadulke
Hallo,

die Zukunft des milliardenschweren Sportwettenmarktes in Deutschland ist unverändert offen. Die Ministerpräsidenten schieben eine Entscheidung auf.

...Fest steht vor dem Jahreswechsel: Die Zukunft des milliardenschweren Sportwettenmarktes in Deutschland ist unverändert offen...

...So sagte Berlins Regierungschef Klaus Wowereit (SPD) am Mittwoch: „Spielsucht bekämpft man nicht dadurch, indem man alles dem freien Markt überlässt.“.....

Herr Wowereit, das haben Sie völlig richtig erkannt. Die Antwort ist ganz einfach: "Spielsucht bekämpft zum Schutze der deutschen Geselschaft mit einer klaren nationalen Gesetzgebung ohne Ausnahmeregelungen!"
Zitat:
Original von Schadulke
...Von den Lotto-Milliarden der Bundesländer, die auch dem Amateursport anteilig zugute kämen (derzeit 500 Millionen Euro im Jahr), bliebe nicht mehr viel übrig, so das Schreckensszenario....

Nur 500 Millionen Euro p.a. für den Amateursport bei einem Umsatz von 7 Millarden Euro. Ist das nicht nur ein Taschengeld!

Wo bleiben die restlichen Überschüsse aus den Spielereinsätzen?

Welche Kosten enstehen bei den einzelnen Lotto- und Sportwettengesellschaften der Länder p.a.?

Wo werden diese Zahlen eigentlich veröffentlicht?
69 19.12.2010 14:39 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo,

der Tiroler Sportwetten-Firma Goldbet wurde von einem italienischen Staatsanwalt Geldwäsche und Kontakte zur Mafia vorgeworfen. Bis zur Prüfung der Vorwürfe ordnete die Staatsanwaltschaft Innsbruck darauf die Beschlagnahme von Firmengeldern in der Höhe von 18 Millionen Euro an.

Die in Innsbruck ansässige, internationale CHG-Wirtschaftskanzlei hat daraufhin umgehend Protest gegen die Vorgehensweise eingelegt und mit Amtshaftung gedroht. Nach einer Behörden-Besprechung in Den Haag zu diesem Fall und einer von Czernich veranlassten Entscheidung des italienischen Staatsrates in Rom steht jetzt jedoch fest, dass die Tätigkeit der Innsbrucker Firma legal ist. Auch der Verdacht der Geldwäsche oder sonstiger krimineller Machenschaften löste sich in Luft auf, sprich: Goldbet erhöält ihre beschlagnahmten Gelder zurück.

http://www.tt.com/csp/cms/sites/tt/%C3%9...zur%C3%BCck.csp

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
70 24.12.2010 09:13 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Zitat:
Original von Schadulke
Hallo,

der Tiroler Sportwetten-Firma Goldbet wurde von einem italienischen Staatsanwalt Geldwäsche und Kontakte zur Mafia vorgeworfen. Bis zur Prüfung der Vorwürfe ordnete die Staatsanwaltschaft Innsbruck darauf die Beschlagnahme von Firmengeldern in der Höhe von 18 Millionen Euro an.

Die in Innsbruck ansässige, internationale CHG-Wirtschaftskanzlei hat daraufhin umgehend Protest gegen die Vorgehensweise eingelegt und mit Amtshaftung gedroht. Nach einer Behörden-Besprechung in Den Haag zu diesem Fall und einer von Czernich veranlassten Entscheidung des italienischen Staatsrates in Rom steht jetzt jedoch fest, dass die Tätigkeit der Innsbrucker Firma legal ist. Auch der Verdacht der Geldwäsche oder sonstiger krimineller Machenschaften löste sich in Luft auf, sprich: Goldbet erhöält ihre beschlagnahmten Gelder zurück.

Ein mutiger Staatsanwalt oder schon ein Todgeweihter?
(Todgeweihter nach dem Duden: Todgeweihte Anwärter des Todes, Anwärterin des Todes, Sterbender, Sterbende, Todeskandidat, Todeskandidatin; (Med.): Moribunder, Moribunde?)

Nach Wikipedia waren offensichtlich nur der Faschismus unter Mussolini ein richtiger Gegner der Mafia. Inzwischen löffeln die Mafia und die Politik in Italien wohl aus dem gleichen Trog.

Schlimm für den Staatsanwalt, wenn er mit dem Untersuchungsergebnis politisch gewollt, auch noch kapitulieren muss.

Unabhängig von der staatlichen Fürsorge muss man sich doch auch einmal fragen, was will Goldbet eigentlich in Tirol, wenn Österreich doch viel größer und interessanter ist?
71 24.12.2010 17:24 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Unionsrechtswidriges Sportwettmonopol: I. Hauptsacheurteil des VG Minden

Kette der Hauptsacheurteile gegen Sportwettmonopol reißt nicht ab

eine weitere schlappe für die sportwettgegner:

Nun hat auch das Verwaltungsgericht Minden in einem ersten Hauptsacheurteil nach dem Europäischen Gerichtshof der Anfechtungsklage einer Sportwettanbieterin stattgegeben. Mit Urteil vom 01.02.2011 hob die 1. Kammer des Gerichts eine Untersagungsverfügung der Stadt Bielefeld aus dem November 2007 auf (1 K 2346 / 07). Es handelt sich um die erste Entscheidung des VG Minden nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und zugleich auch um die erste Entscheidung der seit Sommer vergangenen Jahres zuständigen 1. Kammer.

Das Urteil erging nach knapp zweistündiger mündlicher Verhandlung, in der zum Teil erbittert zwischen den Prozessbevollmächtigten gestritten wurde. Für Bielefeld hatten sich die Rechtsanwälte CBH bestellt. Dass die Kosten dafür nicht von der Stadt Bielefeld aufgewendet wurden, wird man vermuten können. Rechtsanwalt Hecker reiste persönlich an in Begleitung von Frau Rechtsanwältin Kuczynski. Da es sich um die zweite Hauptsachentscheidung eines nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts handelte, kam dem Verfahren erhöhte Aufmerksamkeit zu. Für die Klägerin traten der Unterzeichner und Frau Rechtsanwältin Schneider (Rechtsanwältin Redeker Sellner Dahs) auf.

Welche Gründe für das stattgebende Urteil ausschlaggebend waren, werden erst die schriftlichen Gründe ergeben. Die Kammer hatte eine eigene Tendenz nicht erkennen lassen, sondern ihre Beurteilung vom Verlauf der mündlichen Verhandlung abhängig machen wollen, weil es sich um ihre erste Entscheidung in Sportwettangelegenheiten nach der Änderung der Geschäftsverteilung handelte. Umso bemerkenswerter ist die jetzt ergangene Entscheidung.

Fest steht nur, dass das Gericht sich eingehend mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befassen wird. Von der strittigen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts - und verknüpft damit der Frage, ob dieser auf den Ausgang des Verfahrens angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inkohärenz der seinerzeitigen Rechtslage überhaupt Auswirkungen hätte -, über das Problem der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehalts bei Unionsrechtswidrigkeit der Rechtslage bis hin zu den verschiedenen unionsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettmonopol des Glücksspielstaatsvertrags angesichts der EuGH-Urteile vom 08.09.2010 wurde vieles eingehend und sehr kontrovers diskutiert.
Im Ergebnis reiht sich das Urteil ein in eine Kette von Hauptsacheentscheidungen, die seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergangen sind. Sie sind durchweg zugunsten der Sportwettanbieter ausgegangen, und dies unabhängig davon, ob Anfechtungsklagen gegen Untersagungsverfügungen oder Klagen auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit des Angebots von Sportwetten anhängig waren. Sämtliche mit der Rechtslage nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs befassten Verwaltungsgerichte haben einhellig das Sportwettmonopol als unionsrechtswidrig und den Erlaubnisvorbehalt als nicht durchgreifend angesehen.

Namentlich angesprochen sind damit die Urteile des VG Berlin (Az.: 35 K 262.09 - Rechtsanwälte Redeker u.a.), des VG Hamburg, die ebenfalls von den Rechtsanwälten Redeker und anderen Kollegen erstritten wurden und sowohl Anfechtungsklagen als auch eine Feststellungsklage (Az.: 4 K 5873/04, 4 K 1840/07, 4 K 2431/07 - Rechtsanwälte Redeker) betrafen. Daneben zu nennen sind Urteile der Verwaltungsgerichte Gera (Az.: 5 K 155/09 – Feststellungsurteil zugunsten eines Sportwettenanbieters mit DDR-Gewerbeerlaubnis, deren Betätigungsbefugnis im gesamten Bundesgebiet und im Internet bestätigt wurde; des VG Halle (Az.: 3 A 158/09.HAL; Feststellungsklage eines gewerblichen Spielvermittlers – Rechtsanwälte Redeker); VG Köln (Az.: 1 K 3293/07 – Rechtsanwalt Bongers) sowie des VG Stuttgart (Anfechtungsklagen – u. a. Az. 4 K 3646/10 - Rechtsanwälte Redeker).

Gewichtiger noch als diese erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteile in der Hauptsache wiegen natürlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (Az. BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09 – Happybet (Rechtsanwälte Redeker) und 8 C 15.09 – Olympico (Rechtsanwälte Kuentzle und Redeker)), die leider mit ihren schriftlichen Urteilsgründen noch nicht vorliegen, nach denen aber zumindest die bisherige ständige Rechtsprechung des BayVGH, die vielen Entscheidungen anderer Oberverwaltunggerichten seinerzeit Pate stand, keinen Bestand mehr haben kann.
72 03.02.2011 15:37 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Und immer schön auf das Jahr im Aktenzeichen achten, denn ...../07 heißt, dass es vor dem neuen Glücksspielstaatsvertrag war und wie wir alle wissen, hatte der EUGH die Übergangszeit problematisiert.
73 04.02.2011 06:46 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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http://isa-guide.de/law/articles/32217_b...rfuegungen.html

Hier die wichtigsten Erkenntnisse aus den drei Revisionsverfahren 8 C 14.09 und 15.09 sowie 8 C 13.09.

Fest steht schon jetzt, dass - bei aller Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts zur europarechtlichen Bewertung - die bisherige Rechtsprechung der meisten Oberverwaltungsgerichte keinen Bestand haben dürfte.

Die beiden mit der Revision angefochtenen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2008 zu Untersagungsverfügungen bei einem Wettbürobetreiber der Firma Happybet Sportwetten GmbH und einem für die Firma Tipico tätigen Wettanbieter waren, wie berichtet, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.

Über die bislang nur vorliegende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus ergibt die erste Auswertung der Urteilsgründe vor allem folgende wichtige Erkenntnisse:

1. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teilen der Erlaubnisvorbehalt und der Ausschluss von Erlaubnissen für private Wettanbieter das Schicksal des Monopols. Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV und Ausschluss von Erlaubnissen sind rechtfertigungsbedürftige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen damit die aus der Rechtsprechung des EuGH sich ergebenden Anforderungen des Unionsrechts erfüllen (Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 15.09, Rn. 60 f. und 8 C 14.09, Rn. 61 f.). Die gesamte europarechtliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts baut auf diesem Obersatz auf und ist Teil der Subsumtion unter die vom Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle formulierten vier Anforderungen.

Danach ist klar, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlaubnisvorbehalt im Falle der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols und des mit diesem einhergehenden Ausschlusses privater Anbieter nicht durchgreift. Wenn die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Glücksspielrechts inkohärent ist, führt ein Fehlen einer Erlaubnis also nicht per se zu einem Verbot der Tätigkeit.
Nur aus diesem Grunde vermag das Bundesverwaltungsgericht auch abschließend zu dem Befund zu gelangen, dass das Urteil des BayVGH sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweise, weil die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung erst auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts beurteilt werden könne. Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation mit der formellen Illegalität etwas abgewonnen hätte, hätte es die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung schon wegen Verstoßes gegen den Erlaubnisvorbehalt annehmen müssen. Anstelle der Aufhebung der Urteile und der Zurückverweisung an den BayVGH hätte dann eine Zurückweisung der Revisionen erfolgen müssen.

2. Ebenso hinfällig dürfte mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Rechtsprechungslinie der Oberverwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg und Niedersachsen sein, auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit, also die materielle Illegalität abzustellen. Da dem stationären Sportwettvertrieb das Internetverbot – so es denn überhaupt als wirksam angesehen werden könnte, was die meisten Hauptsacheentscheidungen bisher ablehnen (VG Berlin, U.v.22.9.2008 – 35 A15.08 – (für Lotterievermittlung); VG Halle, U.v.11.11.2010 - 3 A 158 u.156/09 - (für Lotterievermittlung), VG Gera, U.v.14.12.2010 - (für Sportwetten), a.A. VG Hamburg)) - von vornherein nicht entgegengehalten werden kann, weil es ihn nicht betrifft, und gegen den stationären Vertrieb angesichts der parallelen Vertriebsstruktur des staatlichen ODDSET-Angebotes auch sonstige grundsätzliche Bedenken nicht ersichtlich sind, hatten diese Oberverwaltungsgerichte eine bemerkenswerte Volte hingelegt:

Weil sie auf Rechtsverstöße der Betreiber nicht abstellen konnten, sollen diesen stattdessen sonstige Rechtsverstöße der Anbieter entgegengehalten werden können, an die sie vermitteln. Der EU-ausländische Anbieter könne in diesem Falle keine deutsche Erlaubnis auch für sein stationäres Angebot erhalten (warum?) und der inländische Wettbürobetreiber deshalb nicht an ihn vermitteln. Ein solcher Sachverhalt wurde anschließend von den betreffenden Gerichten den Rechtsschutzsuchenden unterstellt, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Dieser – vom inakzeptablen Procedere einmal abgesehen – materiellrechtlich mehr als fragwürdigen Konstruktion hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nichts abgewinnen können. Die Landesanwaltschaft Bayern hatte sie unter Berufung auf die beiden Beschlüsse mit Schriftsatz vom 11.11.2010 zu mobilisieren versucht und sich auch in der mündlichen Verhandlung vergeblich darauf berufen, dass die betreffenden EU-ausländischen Anbieter nach dem festgestellten Sachverhalt auch im Internet anbieten würden. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf diese Argumentation nicht eingelassen und angenommen, dass die Urteile sich deshalb aus anderem Grunde als richtig erweisen. Zu Kohärenz und Wirksamkeit des Internetverbots brauchte das BVerwG damit nichts mehr auszuführen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hält das Urteil des BayVGH verfassungsrechtlich insoweit mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit für unvereinbar, als es die Untersagungsverfügung auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen als rechtmäßig ansieht. Der BayVGH habe eine verfehlten verfassungsrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.

Als nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar, sieht das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Auslegung der Regelungen zur Werbung für das staatliche Wettangebot in § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV an (BVerwG 8 C 14.09 und 15.09 Rn. 45). Es stellt insoweit deutlich strengere Anforderungen, als sie in der Rechtsprechung bisher praktiziert wurden.

"Alle Werbeformen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivierung zum Wetten zu verstehen sind" (Rn. 48), gehen nach dem Bundesverwaltungsgericht über die "gebotene Beschränkung auf eine sachliche Information über legale Wettmöglichkeiten hinaus" (Rn. 48). Maßgeblich ist danach der objektive Aussagegehalt. Aussagegehalt der Werbung und Kontext der Aufmachung formen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts miteinander die Werbeaussage und müssen also gemeinsam daraufhin überprüft werden, ob sie sich darauf beschränken, auf eine legale Möglichkeit hinzuweisen, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen (Rn. 49).

"Jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt", ist nach dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig (Rn. 52). Schon "die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten", wird vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet (Rn. 52).

Das Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit einen so strengen Maßstab, dass dem nicht nur die gesamte bisherige Werbepraxis des Deutschen Lotto-Toto-Blocks nicht gerecht wird, sondern kaum Werbemöglichkeiten verbleiben dürften.

4. Die Konsequenzen gehen über den Sportwettbereich hinaus. Zu Recht macht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil in unionsrechtlichem Zusammenhang deutlich, dass mit Rücksicht auf die insoweit gebotene Gesamtkohärenz das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien mit einzubeziehen ist (Rn. 79). Die Umsetzung und Beachtung des Urteils dürfte daher auf eine fiskalische Katastrophe hinauslaufen, wenn die Länder daran festhalten, das Lotteriemonopol weiter wie bisher auf die Suchtbekämpfung zu stützen. Ohne Werbung schrumpft das staatliche Lotteriemonopol Einschätzung informierter Personen aus der Lotteriebranche binnen Kürze auf die Hälfte des derzeitigen Ertrages zusammen.

Politisch und fiskalisch zwingt das Urteil die Länder daher dazu, die längst gebotene Konsequenz zu ziehen und die Lebenslüge des Lotterieveranstaltungsmonopols (siehe VG Halle und Gutachten Stöver, die Ergebnisse der Evaluation in Mainz) aufzugeben und sich einer vernünftigen Begründung des Lotteriemonopols zuzuwenden. Die unsinnigen Fesseln der Werberestriktionen können dann abgestreift und ein modernes und den Marktbedürfnissen gerecht werdendes Lotterieangebot wieder ermöglicht werden.

5. Was den Vertrieb über das flächendeckende Annahmestellennetz privater Betreiber anbetrifft, hält sich das Bundesverwaltungsgericht auffallend stark zurück und argumentiert auch in der Sache wenig überzeugend.

(1) Es hat es zunächst für ausreichend, das der Gesetzgeber die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen auf die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages gestreckt hat (!). Es erscheint doch mindestens recht zweifelhaft, ob dies mit der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, dass

"die Vertriebswege … so auszuwählen und einzurichten [sind], dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden" (BVerfGE 115, 276, 318)

Statt des Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Bundesverwaltungsgericht nur, die

"Vertriebswege [zu] begrenzen und sicher[zu]stellen, dass bei der Einzelausgestaltung der Wettgelegenheiten dem Spieler- und Jugendschutz Rechnung getragen wird" (Rn. 36 in beiden Urteilen).

Hier dürfte zwischen dem verfassungsrechtlichen Anforderungsprofil und der Umsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Lücke klaffen, auf die es für die Entscheidung aber letztlich nicht ankam.

(2) Immerhin enthält das Urteil für den deutschen Lotto-Toto-Block auch insoweit einen nicht geringen Pferdefuß: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begrenzung nur mit der Begründung ausreichen lassen, dass die im Staatsvertrag vorgesehene wissenschaftliche Evaluation über das Erfordernis weiterer Anpassungen des Vertriebssystems abgewartet werden dürfe. Ob ein Überangebot an Annahmestellen vorliegt, soll also danach entschieden werden dürfen.

Damit ist nun die Frage virulent, was zu geschehen hat, wenn die wissenschaftliche Evaluation sich mit dieser Frage überhaupt nicht befasst. Genau vor diesem Problem stehen die Länder. Denn die gem. § 27 S. 2 GlüStV spätestens zum 01.01.2011 vorzulegende wissenschaftliche Evaluation unter Mitwirkung des Fachbeirats (!) verhält sich überhaupt nicht dazu, inwieweit aus suchtpräventiver und suchtpolitischer Sicht das dichte Annahmestellennetz des deutschen Lotto-Toto-Blocks über das hinausgeht, was für eine auf Suchtprävention ausgerichtete Politik erforderlich ist. Wenn die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit gewährte Schonfrist also überschritten ist, bleibt die große Frage, ob nicht spätestens jetzt der Monopolvertrieb hinter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zurückbleibt. Als Revisionsgericht musste das Bundesverwaltungsgericht sich damit nicht befassen.

(3) Und weiter darf zu der Ausgestaltung des Vertriebes nicht vergessen werden - das Bundesverwaltungsgericht hat dies leider nicht näher thematisiert, obwohl es Gegenstand der Revision gewesen ist -, dass das Bundesverfassungsgericht folgendes ausdrücklich beanstandet hatte:

Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt. Die staatliche Lotterieverwaltung betreibt ODDSET über ihr breitgefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen, denen die offizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zugrunde liegt. Dabei handelte es sich vor allem um Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnliche kleine oder mittelständische Gewerbebetriebe, so dass der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfindet. Dadurch wird die Möglichkeit zu Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens." (BVerfGE 115, 276, 314 f.)

An dieser Grundbeanstandung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber und hat der deutsche Lotto-Toto-Block seither nichts geändert. Die bloße Reduzierung der Zahl der Annahmestelle um etwa 5 % jedenfalls bleibt deutlich hinter diesem Maßstab zurück. Das Zitat könnte ebenso gut einer aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entstammen.

Das Bundesverwaltungsgericht versucht die von ihm nicht zitierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts mit Sachverständigenaussagen von Meyer/Hayer zu relativieren. Es verschweigt allerdings, dass diese dem Bundesverfassungsgericht seinerzeit ebenfalls vorlagen, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb an seiner Formulierung etwas geändert hätte (!).

Auch erscheint es doch mehr als zweifelhaft, ob es wirklich der kohärenten Suchtbekämpfung dienen kann, wenn es bundesweit mehr als 18 mal mehr Lottoannahmestellen (ca. 25.000) gibt als McDonalds Restaurants (nach Eigendarstellung aktuell 1.361 in Deutschland, mit denen diese Fastfood-Kette täglich (!) durchschnittlich über 2,67 Mio. täglich und im Jahr 2009 insgesamt 937 Mio. Besucher verköstigt hat (?!), erscheint doch mehr als zweifelhaft.

(4) Etwas befremdlich ist in diesem Zusammenhang der eigentümliche Versuch des Bundesverwaltungsgerichts, den Einwand der Revision auszuräumen, dass der Verordnungsgeber halb so viele Annahmestellen, nämlich 12.000 Postfilialen, zur flächendeckenden Versorgung mit postalischen Dienstleistungen als ausreichend angesehen hat (§ 2 Nr.1 PUDLV). Die Revision hatte geltend gemacht, dass es zur Einstufung als suchtgefährdendes Gut nicht passe, diese doppelt so intensiv zu verbreiten, wie eine nicht nur unschädliche, sondern sogar für die Infrastrukturversorgung der Bevölkerung lebenswichtige Dienstleistung.

Das Bundesverwaltungsgericht will dem nun entgegenhalten, dass "ein erheblicher Teil der früher der Post vorbehaltenen Dienstleistungen durch andere Anbieter erbracht" würden (Rn.38). Das ist indessen weder tatsächlich zutreffend (ca. 90% der Versorgung mit Briefen versieht bis heute die DP AG), noch trifft es den rechtlichen Kern. Denn die Vorgabe des Verordnungsgebers betraf den seinerzeit und bis heute ausschließlich von der Deutschen Post AG erbrachten Universaldienst, und nur diesen. Der Einwand wird also gar nicht entkräftet.

(5) Da das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der angemessenen Dichte des Vertriebsnetzes aber auch nicht näher befassen musste oder wollte, sie vielmehr als Gegenstand der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ansah, wird dies in den weiteren Berufungsverfahren im Einzelnen zu untersuchen sein. Es ist kaum zu erwarten, dass dabei Sachverständige bestätigen würden, die Abgabe von Lottoscheinen und Wettscheinen in Lottoannahmestellen gewährleiste eine soziale Kontrolle. Denn die Kunden begreifen dies ja gerade längst als sozialadäquate Betätigung.

6. In unionsrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil im wesentlichen keine Überraschungen. Insoweit kann im wesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den soeben erschienen Beitrag des Kollegen Dr. Bartholmes bei isa-law verwiesen werden.

Erwartungsgemäß wird die zwischen Verwaltungsgerichtshof und den Monopolverfechtern beharrlich verfochtene These, die Kohärenzfrage müsse nur sektoral, hier also für den Wettbereich untersucht werden, verworfen. Die Prüfung der Kohärenz muss vielmehr das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit einbeziehen (Rn. 79). Soweit Glücksspielmonopole sich auf die Spielsuchtbekämpfung als zwingenden Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung berufen, müssen die beschränkten Regelungen sich mithin auch in Zukunft für den jeweiligen Glücksspielsektor als systematisch und kohärent erweisen. Darüber hinaus muss sie sich, wie das Bundesverwaltungsgericht formuliert,

"auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise – insbesondere aus fiskalischen Interessen – auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet." (Rn. 80).

Das Bundesverwaltungsgericht beanstandet deshalb, dass das Berufungsgericht sich mit Regelungen und Anwendungspraxis bei Casino- und Automatenspielen nicht befasst. Es stellt ferner klar, dass die unionsrechtliche Prüfung selbstverständlich die bundesrechtliche Seite mit abdeckt (Rn. 81).

7. Hervorzuheben ist schließlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in Konsequenz der EuGH-Urteile die Annahme des BayVGH – und des OVG Nordrhein-Westfalen – es bedürfe eines "krassen Missverhältnisses" der Glücksspielpolitik im Bereich der Sportwetten einerseits und der Spielbanken und des Automatenspiels andererseits ausdrücklich verwirft (Rn. 82). Im Anschluss an den EuGH genügt es vielmehr schon, wenn die

"legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass diesen Zwecken entgegenlaufende Ausgestaltungen geduldet werden. Auf die besondere Schwere eines solchen Widerspruchs kommt es nicht an." (Rn. 82).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wird in Konsequenz der Zurückverweisung die fehlenden Tatsachenfeststellungen nunmehr nachholen. Da das Ergebnis aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bereits absehbar ist, dürfte an dem Befund einer unionsrechtswidrigen Rechtslage und der Unzulässigkeit des Vorgehens gegenüber privaten Wettanbietern nichts mehr vorbeiführen. Vermutlich wird der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den dort anstehenden Eilentscheidungen Konsequenzen ziehen. Mindestens ebenso bedeutsam sind die erwähnten politischen und fiskalischen Schlussfolgerungen, über die die Ministerpräsidentenkonferenz im März/April entscheiden will. Dass bei der jetzt vorliegenden Sachlage die Monopolbefürworter unter den Bundesländern sich noch durchsetzen werden, erscheint eher unwahrscheinlich.
74 14.02.2011 07:59 96er ist offline E-Mail an 96er senden Beiträge von 96er suchen
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das europäische komitee für standardisierung hat in zusammenarbeit mit der egba und der rga eine vereinbarung zum schutz der verbraucher beim glücksspiel im internet zusammengestellt. insgesamt neun leitziele, die in stolzen 134 maßnahmen umgesetzt werden sollen.

vom prinzip sicherlich kein schlechter ansatz, der allerdings wieder nicht zu einer ganzheitlichen eu-richtlinie führt, sondern lediglich ergänzend zu den einzelnen nationalen glücksspielgesetzen wirken soll. in meinen augen wäre es sinniger, endlich mal ganzheitliche lösungsansätze zu finden, um den rechtlichen umgang zu erleichtern und die gerichte zu entlasten.

hinzu kommt, dass einige punkte ein bisschen schwammig formuliert ("spielen soll in einem verantwortungsbewussten umfeld stattfinden" etc.) sind, sodass man sich fragen muss, wie deren umsetzung konkret aussehen soll.

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Passend zur kommenden Öffnung des Sportwettenmarkts hat das VG Bremen ein vom Stadtamt erlassenes Verbot für den Betrieb eines privaten Sportwettenlokals wieder aufgehoben mit der Begründung, dass "die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Glückspielmonopols europarechts- und verfassungswidrig" sei. Das Monopol verfehle sein ursprüngliches Ziel, die Bekämpfung der Spielsucht in den Fokus zu stellen, und könne in der Folge nicht angewendet werden.

Dateianhang:
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Entscheidung des OVG NRW vom 22.03.2011 zu Sportwetten

Entscheidung des OVG NRW zu Sportwetten
Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit mehreren Eilbeschlüssen vom 22. März 2011 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 15. November 2010) in der Sache fortgeführt.

Die betroffenen Wettbüros vermitteln Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und -vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhängenden Fragen haben unlängst das BVerwG und der EuGH entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern.

In den Beschlüssen vom 22.3.2011 (4 B 48/11 u.a.) hat der Senat ausgeführt, das Staatsmo­nopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (sog. Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.

Die Beschlüsse betreffen private Sportwettenvermittler aus verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens. Erste Entscheidungen des Senats in den zahlreichen Haupt­sacheverfahren sind für Juli 2011 zu erwarten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Der Beschluss mit dem genannten Aktenzeichen wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de zu finden sein.

Az.: I/2 101-23

http://www.kommunen-in-nrw.de/index.php?id=61&np_stgb[document]=17861&no_cache=1
77 23.03.2011 15:06 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
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in bayern sieht es wiederum ganz anders aus:

In einer Grundsatz-Entscheidung hat der BayVGH in München das kommerzielle Anbieten privater Sportwetten für zulässig erklärt. Das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland genüge nicht den EU-rechtlichen Anforderungen, entschied der 10. Gerichtssenat in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Der Zugang zum Sportwettenmarkt dürfe privaten Anbietern und Vermittlern von den bayerischen Behörden deshalb nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden. Bisher ist die Lotto-Sportwette Oddset die einzige legale Sportwette in Deutschland.

ist es nicht schön, wenn die bundesländer alle an einem strang ziehen?
78 24.03.2011 08:44 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Dass Asien als Hochburg illegaler Wettaktivitäten gilt, ist ja nun beileibe kein Geheimnis, aber angeblich werden dort jährlich stolze 70 Milliarden Euro umgesetzt (nach Einschätzung von H2 Gambling)! Das ist schon Wahnsinn. Und das Ganze wächst noch!

Der Standard, in dem der Artikel stand, zieht dafür einen schönen Vergleich: "Würden die weltweiten Sportwetteneinsätze eines Jahres in den österreichischen Staatshaushalt fließen, könnte Finanzministerin Maria Fekter damit sämtliche Ausgaben der Republik für das Jahr 2011 finanzieren."

Hinzu kommen die legalen Wettaktivitäten, für die 2012 mit einem Umsatz von 50 Milliarden gerechnet wird.

Quelle: http://derstandard.at/1303950446628/Asie...ale-Sportwetten
79 29.04.2011 10:52 96er ist offline E-Mail an 96er senden Beiträge von 96er suchen
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RE: Entscheidung des OVG NRW vom 22.03.2011 zu Sportwetten

Hallo liebe Spieler und Mitspieler !

Die bisherige Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts zur europarechtlichen Bewertung stösst nunmehr an die Grenzen des bisher Machbaren und bestätigt das die bisherige Rechtsprechung der meisten Oberverwaltungsgerichte keinen Bestand haben wird.

Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des VGH Baden-Württemberg auf; Revision des Sportwettvermittlers hat Erfolg
Veröffentlicht am 08.06.2011 16:43 Uhr


In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Revisionsverfahren (8 C 2.10) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aufgehoben, mit welchem dieses zunächst noch eine Untersagungsverfügung des RP Karlsruhe als rechtmäßig bestätigt hatte. Dieses Urteil war vor der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung am 1.Juni 2011 im Wesentlichen drei Gesichtspunkte angesprochen, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt haben:

Erstens sei die Imagewerbung vom VGH Baden-Württemberg zu Unrecht pauschal für zulässig angesehen wurden. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung aus November 2010 darauf hingewiesen hat, dass es mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang steht, wenn seitens der Lotteriegesellschaften dergestalt geworben wird, dass in dem Sinne geworben wird: "Lotto tut Gutes". Gerade eine solche, vom Ausgangsgericht festgestellte Imagewerbung der Landeslotteriegesellschaften hatte der Verwaltungsgerichtshof aber noch für zulässig erachtet. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie das Bundesverwaltungsgericht nun feststellt.

Zweitens habe der VGH das Problem der Spielautomaten nicht hinreichend erfasst. Insoweit müsse eine Gesamtkohärenzprüfung – wie vom EuGH vorgegeben - unter Einbeziehung des Automatenmarktes und der dort zu Grunde liegenden Spielverordnung erfolgen, die der VGH ebenfalls nicht zutreffend vorgenommen habe.

Schließlich - und dies aus aktuellem Anlass besonders bedeutsam - könne dem Wettvermittler auch das Erlaubniserfordernis nicht entgegengehalten werden, da eine Auswechslung der Gründe bei Ermessensentscheidungen nicht möglich sei. Die Behörde und auch der VGH Baden-Württemberg waren davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Erlaubnis habe, sie gleichzeitig aber auch keine solche Erlaubnis erhalten könne. Im Rahmen des Verfahrens hat die Behörde dann vorgetragen, dass trotz etwaiger Gemeinschaftswidrigkeit des Wettmonopols jedenfalls keine Erlaubnis bei der Klägerin vorliege und die Erlaubnisvorbehaltsnorm des § 4 Glückspielstaatsvertrag weiter Anwendung finden müsse.

Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Absage erteilt, weil es nach 114 VwGO zwar möglich ist, eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorzunehmen, nicht aber die Gründe auszutauschen, also die Ermessenserwägung auf eine ganz andere Grundlage zu stellen.

Genau dies war hier aber rechtsfehlerhaft veranlasst worden.

Dies bedeutet nach unserer Einschätzung auch, dass die zuletzt durch einige Oberverwaltungsgerichte ergangenen Eilentscheidungen, in denen genau so argumentiert wurde, also auf das Erlaubniserfordernis abgestellt wurde, obwohl ein gemeinschaftswidriges Monopol besteht, nicht mehr haltbar sind.

Klagen der Wettvermittler dürften hiernach bundesweit durchgängig Erfolg haben, wie zuletzt schon in den erstinstanzlichen Entscheidungen diverser Verwaltungsgerichte.

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