Fliegende Händler auf Volksfest |
Birgit Mrugalla

Eroberer
  
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Fliegende Händler auf Volksfest |
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Guten Morgen aus Oberursel,
während unseres Altstadtfestes, das dem Veranstalter als Volksfest festgesetzt wurde, schleichen sich immer wieder mobile Brezelverkäufer (mit Korb oder Bollerwagen) und Luftballonverkäufer ins Festgebiet. Den Veranstalter des Festes ärgert dies natürlich, weil er von diesen Personen keine Vergütung (Standgebühren) erhält.
Zusätzlich will eine Werbeagentur auf diesem Fest Werbung für einen auswärtigen Handwerksbetrieb machen und will zu diesem Zweck Damen ins Festgebiet schicken, die eine kleine Süßigkeit mit einem Werbeflyer des Handwerkers verteilen sollen. Auch das ärgert den Veranstalter.
Kann uns jemand einen Tipp geben, wie und ob wir dagegen vorgehen können? Sollte dieses Thema bereits an anderer Stelle diskutiert worden sein, danke ich für einen Hinweis.
Gruß
Birgit Mrugalla
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1
31.05.2006 10:37 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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RE: Fliegende Händler auf Volksfest |
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Liebe Kollegin,
da dem Veranstalter des Volksfestes das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände zusteht, kann er die fliegenden Händler vom Markt verweisen. Dabei stehen ihm die Rechte der §§ 858 BGB zu.
Die Händler benötigen eine Reisegewerbekarte. Liegt diese nicht vor, kann die OWi mit polizeilichen Mitteln unterbunden werden. Das gleiche gilt, wenn die Händler gegen das Ladenschlussgesetz, § 20 und § 24 Abs. 1 Nr. 3 verstoßen. Hier kann man sich auf den Standpunkt stellen, die ladenschlussrechtliche Priviligierung von Volksbelustigungen in § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LadSchlG gilt nur für die vom Veranstalter zugelassenen Anbieter.
Die Werber für den Handwerksbetrieb unterliegen nicht dem Gewerberecht, hier kann nur im Rahmen des Hausrechts vorgegangen werden.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
31.05.2006 11:45 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
  

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RE: Fliegende Händler auf Volksfest |
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aus Kierspe,
dem Kollegen Kirchhammer ist, wie immer, nichts hinzuzufügen, bis auf die kleine Kleinigkeit, dass die OWi in NRW durch die Ordnungsbehörden geahndet wird.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
31.05.2006 12:01 |
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Birgit Mrugalla

Eroberer
  
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Themenstarter
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RE: Fliegende Händler auf Volksfest |
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Vielen Dank
für Ihre hilfreichen Antworten.
Meine Kollegin nebenan, die sich mit Taxen und Mietwagen (Personenbeförderungsrecht) beschäftigt, ist schon ganz neidisch und fragt sich, ob ihr Themenbereich auch in dieses Forum paßt.
Wie sehen Sie das?
Zu dem "Hausrecht" habe ich noch eine Nachfrage. Hat der Veranstalter eines festgesetzten Marktes auch Anspruch auf eine Vergütung von Gewerbetreibenden, die im Festgebiet öffentliche Fläche qua Sondernutzungserlaubnis (auch) während der Veranstaltung beanspruchen (z. B. Außenbewirtschaftung oder Warenauslagen auf öffentlicher Fläche)? Unser Bund der Selbständigen regt sich immer über einige Gewerbetreibende auf, die nicht Mitglied dieses Bundes sind und keinen Beitrag leisten aber davon profitieren, wenn der Bund Jahrmärkte veranstaltet und verkaufsoffene Sonntage beantragt.
Fragen über Fragen!
Gruß
Birgit Mrugalla
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4
31.05.2006 18:24 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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RE: Fliegende Händler auf Volksfest |
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Hej aus Hamm,
wenn du bei den verkaufsoffenen Sonntagen ein bestimmtes Gebiet freigibtst durch ordnunsbeh. VO, dann können - so der Kreis nicht auf bestimmte Waren beschränkt ist - alle dort befindlichen Geschäfte ihre Pforten öffnen.
Das mag die Veranstalter zwar ärgern, aber hat uns nicht zu interessieren.
Bei Jahrmärkten sieht es etwas anders aus, siehe den Post vom Kollegen Kirchhammer.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
01.06.2006 06:47 |
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Ingolstadt
König
   

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RE: Fliegende Händler auf Volksfest |
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Liebe Kollegin,
wenn die Stadt bestimmten Geschäften die Gehwegfläche als Sondernutzung überlässt, haben diese dort das "Hausrecht". Da der Gewerbeverein nicht über die Fläche verfügen darf, kann er auch kein Nutzungsentgelt verlangen.
Falls die Stadt dem Gewerbeverein helfen will, müsste sie den Zeitraum des Festes aus der Sondernutzung herausnehmen und diese dem Verein erteilen. Dann könnte dieser ein Teilnahmeentgeld verlangen. Eine mögliche, aber rechtlich bedenkliche Lösung, sofern diese Regelung nur wirtschaftlich begründet werden kann. Sollte diese Regelung mit echten Belangen der Stadt begründet werden können, eine denkbare Lösung.
Trittbrettfahrer, die von den Aktivitäten anderer profitieren, gibt es allerdings massenweise: Tankstellen an Autobahnausfahrten, Apotheken neben Ärztehäusern, Anwälte neben dem Rathaus, Gaststätten neben Friedhöfen und Kirchen etc.......
Der Verein sollte sich damit abfinden, dass dies zur Marktwirtschaft gehört. Wenn das Volksfest interessant ist, sind dort ohnehin alle Plätze besetzt und die Leute können ihr Geld dort nicht ausgeben, selbst wenn sie es wollten. Da sorgen die Trittbrettfahrer wenigstens dafür, dass diese Leute nicht hungrig und durstig heimfahren und nächstel mal nicht mehr auf das überfüllte Fest kommen. Sollten auf dem Fest ausreichend Plätze vorhanden sein, die Biergärten außenrum aber gut gefüllt, sollte der Verein seine Eignung als Veranstalter in Frage stellen.
Lassen sie die Gewerbetreibenden jammern, das brauchen die, um die Steuererklärung glaubwürdig aussehen zu lassen. Erst wenn sie einmal nicht mehr jammern muss man aufpassen. Meistens sind sie dann pleite und auch der Insolvenzverwalter kann nicht mehr helfen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
01.06.2006 09:03 |
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