Änderung GbR in KG Gewerbeanzeige ? |
Yvonne Schellnock
Eroberer
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Änderung GbR in KG Gewerbeanzeige ? |
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Hallo aus Senftenberg,
ich habe hier eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Diese wurde in eine KG umgewandelt. Ein Gesellschafter der GbR ist nunmehr phG der KG.
Ich habe wegen Rechtsformwechsel eine Anzeige zur Gewerbeabmeldung der GbR sowie zur Neuanmeldung der KG vorgenommen.
Ist das richtig, oder ist keine Gewerbeanzeige nötig, weil der Anzeigepflichtige sich nicht geändert hat ?
Ich hoffe auf baldige Hilfe !!
im Voraus.
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1
07.03.2006 16:44 |
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Solon
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nette.tante
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RE: Änderung GbR in KG Gewerbeanzeige ? |
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Hallo aus Bayern!
Grundsätzlich liegt in so einem Fall keine Anzeigepflicht vor. In der Regel wollen die Betroffen es jedoch unbedingt in der Anmeldung mit drin haben und dann wirds halt auch gemacht. Ich denke das wird bestimmt überall so gehandhabt.
__________________ Gruß
nette.tante
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2
07.03.2006 18:00 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo nach Senftenberg,
hinsichtlich des nunmehr als Komplementär=Gewerbetreibenden tätigen ex-GbR-Gesellschafters gebe ich nette.tante unumwunden Recht.
Zu prüfen ist freilich, was im konkreten Fall mit dem zweiten Gesellschafter der GbR geworden ist. Bleibt dieser außerhalb der GbR im gleichen Gewerbe tätig, liegt natürlich keine "Meldepflicht" vor. Ist er jedoch nur noch als Kommanditist innerhalb der KG tätig, dann muss er nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO abmelden, da er ja nicht mehr gewerblich tätig ist.
Generell sollte man - so es der Zeitfond erlaubt - auch bei nicht meldepflichtigen Tatbeständen von Amts wegen nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. den Landesdatenschutzgesetzen eine Korrektur der unrichtig gewordenen Daten vornehmen. Je sauberer das Gewerbe-Melderegister geführt wird, desto weniger Stress gibt es im nachhinein mit der korrekten Adressierung von Bescheiden bzw. bei Auskunftsersuchen aus dem Register.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
07.03.2006 23:00 |
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Yvonne Schellnock
Eroberer
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Themenstarter
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Guten Morgen,
das war auch meine Ansicht, der Zweck der Gewerbeanzeigen ist schließlich die genaue Information anderer Behörden. Aus diesem Grund hab ich es auch als Rechtsformwechsel betrachtet und die Anzeigen vorgenommen.
Der zweite Gesellschafter der GbR ist nunmehr nicht mehr gewerblich tätig, da Kommanditist der KG und hat abgemeldet
Vielen Dank für die schnelle Hilfe !!
Ich wünsche einen angenehmen Arbeitstag.
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4
08.03.2006 07:49 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei einem Wechsel der "Rechtsform" von Gesellschaften oder Personen richten sich mögliche Anzeigepflichten danach, ob die handenden Gewerbetreibenden nach dem Wechsel noch mit den vorher handelnden Personen identisch sind (Stichwort Personenidentität). Dies gilt auch für die Fälle, die unter das Umwandlungsgesetz fallen (z.B. Verschmelzungen etc.).
Eine GbR ist eine Personengesellschaft, genauso wie eine Kommanditgesellschaft. Wenn die bisherigen Gesellschafter der GbR zu den voll haftenden Gesellschaftern (Komplementären) der Kommanditgesellschaft werden, bleiben die handelnden Personen (Gewerbetreibenden) die Selben. Eine Gewerbeanzeige ist daher nicht erforderlich.
Da dieser "Formwechsel" jedoch auf die Teilnahme am Geschäftsverkehr, die Eintragung ins Handelsregister und ggf. auch für die steuerliche Behandlung Auswirkungen hat, kann eine Gewerbeanzeige auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Da der Betrieb jedoch nicht aufgegeben und auch nicht neu begonnen wurde, ist die Gewerbeanzeige in der Form einer Gewerbeummeldung zu erfassen und weiterzuleiten. Auf dem Ummeldeformular wäre dann als Grund "Wechsel der Rechtsform oder Umwandlung einer GbR in eine KG" anzugeben.
Eine Anzeige ist nur dann erforderlich im Sinne des § 14 GewO, wenn neben dem "Formwechsel" andere anzeigepflichtige Vorgänge erfolgen, z.B. Aufgabe des Gewerbes durch einen Gesellschafter, Wechsel der Betriebsstätte, Erweiterung der Gewerbetätigkeit etc.
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
08.03.2006 10:41 |
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Kerstin Twer
Grünschnabel
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Hallo!
Ich stehe (naja, sitze) gerade vor folgendem Problem: Gewerbeanmeldung ist erfolgt für "ABC-XXXberatung Inh. Ottilie Musterfrau e. K." Die Eintragung im Handelsregister wurde jetzt gelöscht, das Gewerbe wird aber weiter ausgeübt. Ist nun eine Abmeldung für die e.K. erforderlich und somit auch eine Anmeldung für Frau Musterfrau? Oder handelt es sich hier lediglich um eine Namensänderung?
Für Hilfe wäre ich wirklich dankbar!
Das ist mein erster Beitrag, bitte deshalb um Nachsicht.
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6
08.03.2006 11:13 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin,
wenn das Gewerbe wirklich noch ausgeübt wird und sich an der Person der Gewerbetreibenden, an der Tätigkeit oder dem Betriebssitz nichts geändert hat, liegt nur eine Berichtigung des Namens vor.
Die Löschung des Namens im Handelsregister deutet allerdings darauf hin, dass das Gewerbe aufgegeben wurde, ansonsten ergibt die Löschung keinen rechten Sinn. Sie könnten sich bei der Gewerbetreibenden oder beim Handelsregister nach dem Grund der Löschung erkundigen und dann ggf. die erforderlichen Maßnahmen treffen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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7
08.03.2006 11:34 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Hallo
Das sehe ich so: Es war eine Einzelfirma (im HR-eingetragen), es ist weiterhin eine Einzelfirma (nicht mehr im HR eingetragen) - gewerberechtlich hat sich nichts Meldepflichtiges geändert.
Zur Registerberichtigung würde ich in diesem Fall aufgrund der Erkenntnis der Löschung lediglich den Namenseintrag und den HR-Eintrag rausnehmen und gut is.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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8
08.03.2006 11:37 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin,
in diesem Fall sollten Sie handeln, wie vom Kollegen Steinmetz bereits vorgeschlagen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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10
08.03.2006 11:47 |
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Kerstin Twer
Grünschnabel
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Mein Gott, was seid Ihr alle schnell.
Ja, mach ich wie Kollege Steinmetz vorschlägt.
Nochmal: Herzlichen Dank.
Dieses Forum ist echt klasse.
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11
08.03.2006 11:50 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
da keine neuen Rechtspersönlichkeiten entstehen, löst dies auch keinen Gewerbemeldevorgang aus.
Es kann aber eine Korrektur unrichtig gewordener Daten vorgenommen werden .
Den umgekehrten Fall haben wir hier diskutiert
ups, jetzt haben die Kollegen schon alles gesagt, tja....
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12
08.03.2006 12:05 |
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Vogel
Grünschnabel
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Ummeldung oder An- und Abmeldung ??
Bei einer KG mit nur einem persönlich haftenden Gesellschafter liegt folgender Sachverhalt vor: Der phG ist verstorben, das Gewerbe wird durch den Ehepartner weiter geführt. Das Registergericht veröffentlicht eine Änderung des betreffenden HR A mit dem Inhalt ausgeschieden phG "alt" eingetreten phG "neu" Die im Handelsregister eingetragene Firma bleibt bestehen. Lesart 1 Ummeldung wegen Änderung des geschäftsführenden Gesellschafters analog zur Änderung eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person.
Lesart 2: Personengesellschaft, die Meldepflicht ist personenbezogen, also Abmeldung der KG wegen Erbfolge, Kauf, Pacht ggf. von Amts wegen, da der Verstorbene keine Meldepflicht mehr erfüllen kann. Anmeldung der gleichen Firma durch den Ehepartner= neue Person und damit Anmeldepflicht mit gleicher Begründung (Erbfolge). Firmenrechtlich bleibt das Unternehmen jedoch erhalten, die Registereintragung spricht eher für eine Ummeldung. Der Wechsel des Gewerbetreibenden spricht aber zumindest für eine Anzeigepflicht des neuen Gewerbetreibenden. Eine Abmeldung durch den hinterbliebenen Ehepartner würde ich kostenfrei bescheinigen falls dieser eine Anzeige einreicht, aber als Person nicht in der Pflicht ist. Ggf. kann man eine Abmeldung zur Korrektur der Gewerbeakte von Amts wegen vornehmen.
Würde der einfachen praktikablen Lösung wegen Lesart 1 bevorzugen, schätze diese aber als gewerberechtlich nicht korrekt ein. Das Handelsrecht ist letztlich ein anderes Terrain. Wie wird es von Euch gesehen ?
Danke schon jetzt und wünsche sonniges Wochenende aus Thüringen
Mit freundlichen Grüßen
der (Gewerbe)Vogel
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16.04.2010 10:25 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Gewerbetreibender ist ja der phG (nicht die KG), daher tritt bei Wechsel des phG ein neuer Gewerbetreibender auf, folglich muss eine Gewerbeab- und Anmeldung vorgenommen werden.
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14
16.04.2010 11:16 |
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