Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren |
Thomas Mischner
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Das Zwangsgeld darf ja wiederholt und auch erhöht werden. Irgendwann dürfte es mal zu teuer werden ...
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26.08.2009 15:34 |
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Solon
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Tripel-As
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Richtig, irgendwann tuts weh, spätestens, wenn der VB vor der Tür steht und zum ersten mal tatsächlich Geld fließen soll.
So, muss los. Die Katze muss zum Tierarzt.
__________________ ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
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22
26.08.2009 15:38 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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Naja, aus 1.000 Euro werden 2.000 Euro und aus 2.000 Euro 4.000 Euro und so fort.
Wenn er nicht zahlt, dann brummt er, wie Kollegen hier schon nachlesbar niederlegten, auf Staatskosten ein paar Tage ab. Irgendwann wird jedem das Ding zu teuer. Der wird sich schon äußern.
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28.08.2009 11:04 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
die Ersatzzwangshaft ist kein eigenständiges Zwangsmittel. Sie kann nur angeordnet werden, wenn das Zwangsgeld nicht gezahlt wird. D. h. ein Grundbescheid mit Androhung des Zwangsgeldes ist erforderlich. In den meisten Bundesländern muss das Zwangsgeld noch vor der Vollstreckung mittels Leistungsbescheid festgesetzt werden.
Zitat: |
Filter:
Wollte damit nur andeuten, dass als Zwangsmittel nur das Zwangsgeld bleibt
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Nicht in jedem Bundesland!!!
Von den klassischen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) kommt tatsächlich nur das Zwangsgeld in Betracht. Wenn dies nicht gezahlt wird, kann ein Antrag auf Ersatzzwangshaft gestellt werden. Dahinter steckt natürlich ein großer Verwaltungsaufwand - nur dies ist die einzige Möglichkeit den Gewerbetreibenden zum Tätigen der Gewerbeanzeige zu bringen, wenn er schon nicht auf Schreiben und Anrufe der Behörde reagiert.
In Thüringen gibt es seit Dezember 2008 ein viertes Zwangsmittel, die sog. "Fiktion der Abgabe einer Erklärung":
Zitat: |
§ 50 a ThürVwZVG Fiktion der Abgabe einer Erklärung
<a name="P50a-A1">(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.
<a name="P50a-A2">(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen.
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Reagiert der Gewerbetreibende auf die Aufforderung zur Anzeige der Betriebssitzverlegung nicht, so wird eine Verfügung mit folgendem Tenor erlassen:
1.Ihnen wird aufgegeben, die Betriebssitzverlegung Ihres stehenden Gewerbes von 07554 Gera, XXX, nach 07545 Gera, XXX, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum XXX bei der Stadtverwaltung Gera anzuzeigen, in dem Sie das beiliegende, ausgefüllte Formular GewA 2 (Gewerbe-Unmeldung) an unsere Behörde unterschrieben zurücksenden. Das beiliegende Formular GewA 2 ist Bestandteil dieses Verwaltungsaktes.
2. Für den Fall der Nichtbefolgung der in der vorstehenden Nr. 1. genannten Pflicht wird die Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 50 a Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – ThürVwZVG) angedroht. Das bedeutet, dass die Anzeige der Betriebssitzverlegung in der Form des beiliegenden Formulars GewA2 als getätigt gilt, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
(3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieses Bescheides wird angeordnet.)
4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von XXX EUR sowie Auslagen in Höhe von XXX EUR erhoben. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
Die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden. Es ist in dem Fall aber sinnfrei, da bis zur Unanfechtbartkeit der Verfügung abgewartet werden muss.
Arbeitet man mit Zwangsgeld würde ich auf jeden Fall die sofortige Vollziehung anordnen.
Nach meinem Wissen gibt es das Zwangsmittel der Fiktion der Abgabe einer Erklärung bisher nur in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder Thüringen und Sachsen.
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für Ihre Aufmerksamkeit
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OrDnUnGsAnDy: 16.09.2009 07:24.
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25
16.09.2009 07:18 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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Ach ja,
falls Musterbescheide (Grundbescheid mit Androhung Zwangsgeld sowie Leistungsbescheid zur Festsetzung Zwangsgeld) benötigt werden, kann ich diese bereitstellen.
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für Ihre Aufmerksamkeit
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26
16.09.2009 07:22 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
wir haben noch keine Ersatzzwangshaft beantragt, waren aber kurz davor. Wie oben schon erwähnt gab es eine Gesetzesänderung. Das Zwangsmittel "Fiktion der Abgabe einer Erklärung" erschien uns dann als milderes Mittel.
Bei der Durchsetzung der Pflicht zur Gewerbeanmeldung und -ummeldung hätte ich keine Probleme eine Ersatzzwangshaft zu beantragen. Anders bei der Gewerbeabmeldung, da hier eine Abmeldung von Amts wegen eines milderes Mittel ist.
Wenn ein solcher Fall vorliegt, würde ich es einfach probieren. Die Entscheidung liegt letztendlich beim VG oder AG, je nachem wie es geregelt ist.
Die Entscheidungen des VG Düsseldorf vom 04.09.2002, 3 M 66/02, sowie VG Trier vom 18.06.2007, 5 N 473/07.TR, beschäftigen sich mit der Ersatzzwangshaft im Zusammenhang mit der Durchsetzung gewerberechtlicher Verfügungen.
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für Ihre Aufmerksamkeit
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24.09.2009 09:10 |
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Kewi
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29
24.09.2009 09:55 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
wir erheben für einen solchen Bescheid Gehüren.
Als Grundlage nehmen wir die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Im darin enthaltenen Verwaltungskostenverzeichnis heißt es:
Zitat: |
1.1
Allgemeine öffentliche Leistungen
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 5000,00 EUR |
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Vor kurzem bin ich dann noch durch Zufall auf Ziffer 1.26 der Anlage in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (ThürVwKostOMWTA)gestoßen:
Dort ist geregelt:
Zitat: |
1.26
Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen ( § 14 Abs. 8 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung)
15,00 EUR
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Dies könnte m. E. auch zutreffen. Beim nächsten Fall, muss ich das näher prüfen.
________________________________________________________
M. E. kommt für Hamburg nur die Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung bzw. das Gebührengesetz in Frage.
In der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung habe ich nichts gefunden.
Dass in Hamburg eine Gebühr erhoben werden kann, entnehme ich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG HH i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG HH.
Einen Gebührentatbestand gibt es jedoch nur für "sonstige Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG HH" (vgl. Ziffer 5 b) in der Anlage zum GebG HH). Das verwirrt mich etwas
Befragen Sie doch Ihre Aufsichtbehörde zu dieser Sache?
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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31
28.01.2010 10:13 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
Sie werden sicher verstehen, dass ich diese Frage im öffentlichen Bereich nicht beantworten werde.
Geben Sie mir bitte Ihre E-Mail, dann erhalten Sie die Antwort und wenn Sie wollen, auch ein Muster.
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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28.01.2010 14:31 |
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Robert
Routinier
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Wir haben eine Grundverfügung gemacht, die seit Jahren als Bearbeitungshinweis gilt. Werde sie nicht im öffentlichen Bereich zur Kenntnisnahme zur Verfügung stellen.
Lassen sie mir bitte Ihre Email-Adresse zukommen!
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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28.01.2010 14:41 |
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Stirni
Jungspund
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Zitat: |
Original von OrDnUnGsAnDy
Ach ja,
falls Musterbescheide (Grundbescheid mit Androhung Zwangsgeld sowie Leistungsbescheid zur Festsetzung Zwangsgeld) benötigt werden, kann ich diese bereitstellen. |
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ich hätte interesse an einem Musterbescheid.
Danke bereits vorab
Gruß
Stirni
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36
08.02.2010 22:29 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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@ stirni
Bitte die Anfrage per E-Mail an mich
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15.02.2010 10:06 |
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