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Zum Ende der Seite springen Alkoholausschank in Imbissbuden
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Caro Tödtmann   Zeige Caro Tödtmann auf Karte Caro Tödtmann ist weiblich
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Alkoholausschank in Imbissbuden

Moin aus Spenge,

bisher war ich immer nur stille Leserin dieses Forums, heute habe ich allerdings ne Kleinigkeit auf dem Herzenverwirrt :

Bin in unseren alten Akten auf das Thema Alkoholausschank in Imbissstuben gestoßen, in manchen haben wir dirket in der Konzession die Einschränkung gemacht, dass nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden dürfen, bei anderen (meiner Meinung nach gleichwertigen) Imbissbuden gibts keinerlei Einschrenkungen!

Nun möchte jemand eine Imbissbude wiedereröffnen, in der dem Vorbesitzer untersagt war, Alkohol auszuschenken, eine Ecke weiter steht eine Imbissbude, in der Alkohol ausgeschenkt wird, der Antragsteller plant, Bier auszuschenken (in Flaschen)!

Leider habe ich im Bezug auf Gaststättenrecht noch nicht allzu viel Erfahrung gemacht (bin erst seit diesem Jahr in dem Gebiet aktiv) und hoffe daher, dass mir hier weitergeholfen werden kann, nun meine Frage:

Auf welcher Grundlage werden Einschränkungen in Bezug auf Alkoholausschank gemacht? Wie läuft das bei Ihnen?

Liebe Grüße aus Spenge,

Caro Tödtmann
1 04.08.2005 12:05 Caro Tödtmann ist offline E-Mail an Caro Tödtmann senden Beiträge von Caro Tödtmann suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Schönen guten Tag, Frau Tödtmann! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Zuerst einmal ist m. E. festzuhalten, dass Ihr Imbissbetreiber für die Abgabe von alkoholischen Getränken (hierzu zählt nach gängiger Rechtsprechung m. W. auch immer noch Bier, selbst wenn es in einigen Gegenden von Deutschland als Grundnahrungsmittel verstanden wird) auch seit dem 01.07.2005 immer noch eine Gaststättenerlaubnis benötigt.

Die Problematik, die Sie schildern, resultiert daher, dass bei Betrieben, die nur zum "kürzeren Verweilen" gedacht waren (Stehimbiss, alkoholfreier Stehausschank etc.) auf das Erfordernis der Gästetoiletten verzichtet werden konnte bzw. wurde. Diese Auffassung wurde dann, nach regional unterschiedlicher Betrachtungsweise des jeweiligen Sachbearbeiters manchmal sehr großzügig ausgelegt und auch die Abgabe von Flaschenbier in diese Regelung mit einbezogen. Rechtlich war diese Auffassung immer sehr umstritten, wobei der Großteil der Gaststättensachbearbeiter/innen wohl die Auffassung vertrat, dass gerade bei der Abgabe von Bier (auch in Flaschen) eine Gästetoilette zwingend für erforderlich gehalten wurde.

Tatsächlich ist dieses m. E. aber zumindest in Niedersachsen im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung des Gaststättenbetriebes zu prüfen und zu entscheiden, obwohl es hier auch immer wieder Differenzen gab und gibt. Kopfkratz

Aufgrund der jetzt, zumindest in Niedersachsen, klar geregelten Bestimmungen zum Erfordernis von Gästetoiletten in Gaststättenbetrieben (die max. Anzahl der Sitzgelegenheit und die max. Größe des Schankraumes ist für einen Verzicht auf Gästetoiletten vorgegeben) ist das Abgrenzungskriterium "kürzere Verweildauer" nicht mehr anzuwenden.

Da diese Regelung lt. Verordnung nur für Gaststättenbetriebe gilt, die alkoholfreie Getränke und Speisen anbieten, also für die ab dem 01.07.2005 sowieso erlaubnisfrei geführten Betriebe, ist nach meinem Rechtsverständnis zumindest in Niedersachsen das Bereitstellen von Gästetoiletten für die Abgabe alkoholischer Getränke (also auch Bier, Sekt u. a. alkoholhaltigen Produkte) zwingend erforderlich.

Also kurz gesagt: alkoholische Getränke erforden Gästetoiletten!!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 04.08.2005 13:58.

2 04.08.2005 13:17 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Hallo aus Lüdenscheid,

ich kann mich obiger Meinung nur anschließen. Derin NRW geltende Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 11.10.2003 spricht eindeutig vom Verzicht auf Kundentoiletten bei Ausschank von alkoholfreien Getränken.

Bei Alkoholausschank sind immernoch Gästetoiletten vonnöten (zumindest in NRW), überprüfen tut das bei uns in Lüdenscheid bei Erteilung der Baugenehmigung oder Nutzungsänderung die Baubehörde.

Ich gehe nach dem einfachen Schema: Wenn Toiletten da sind, darf Alkohol ausgeschänkt werden, wenn nicht, dann nicht (wobei dann auch keine Erlaubnis mehr benötigt wird).

__________________
Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von A. Borlinghaus: 04.08.2005 15:01.

3 04.08.2005 14:59 A. Borlinghaus ist offline E-Mail an A. Borlinghaus senden Homepage von A. Borlinghaus Beiträge von A. Borlinghaus suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Hallo Frau Tödtmann,eine Gaststättenerlaubnis ist auch bei Flaschenbier erforderlich. Häufig kommen die Betreiber dann jedoch damit, dass es sich nur um einen "Verkauf über die Straße" handelt, also nur zum mitnehmen. Dann greift die Toilettenproblematik nicht, dann unterfällt die Alkoholabgabe lediglich § 7 bzw. den Bestimmungen über den Einzelhandel. In solchen Fällen steht bei uns in der Erlaubnis "nur außer Haus Verkauf". Ja und zukünftig eigentlich gar nichts mehr, da eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. Evtl. müsste man dann nach § 5 Abs. 2 Anordnugnen treffen.
4 04.08.2005 15:05 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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