Alkoholausschank in Imbissbuden |
Caro Tödtmann
Jungspund
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Alkoholausschank in Imbissbuden |
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aus Spenge,
bisher war ich immer nur stille Leserin dieses Forums, heute habe ich allerdings ne Kleinigkeit auf dem Herzen
:
Bin in unseren alten Akten auf das Thema Alkoholausschank in Imbissstuben gestoßen, in manchen haben wir dirket in der Konzession die Einschränkung gemacht, dass nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden dürfen, bei anderen (meiner Meinung nach gleichwertigen) Imbissbuden gibts keinerlei Einschrenkungen!
Nun möchte jemand eine Imbissbude wiedereröffnen, in der dem Vorbesitzer untersagt war, Alkohol auszuschenken, eine Ecke weiter steht eine Imbissbude, in der Alkohol ausgeschenkt wird, der Antragsteller plant, Bier auszuschenken (in Flaschen)!
Leider habe ich im Bezug auf Gaststättenrecht noch nicht allzu viel Erfahrung gemacht (bin erst seit diesem Jahr in dem Gebiet aktiv) und hoffe daher, dass mir hier weitergeholfen werden kann, nun meine Frage:
Auf welcher Grundlage werden Einschränkungen in Bezug auf Alkoholausschank gemacht? Wie läuft das bei Ihnen?
Liebe Grüße aus Spenge,
Caro Tödtmann
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1
04.08.2005 12:05 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Frau Tödtmann! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Zuerst einmal ist m. E. festzuhalten, dass Ihr Imbissbetreiber für die Abgabe von alkoholischen Getränken (hierzu zählt nach gängiger Rechtsprechung m. W. auch immer noch Bier, selbst wenn es in einigen Gegenden von Deutschland als Grundnahrungsmittel verstanden wird) auch seit dem 01.07.2005 immer noch eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Die Problematik, die Sie schildern, resultiert daher, dass bei Betrieben, die nur zum "kürzeren Verweilen" gedacht waren (Stehimbiss, alkoholfreier Stehausschank etc.) auf das Erfordernis der Gästetoiletten verzichtet werden konnte bzw. wurde. Diese Auffassung wurde dann, nach regional unterschiedlicher Betrachtungsweise des jeweiligen Sachbearbeiters manchmal sehr großzügig ausgelegt und auch die Abgabe von Flaschenbier in diese Regelung mit einbezogen. Rechtlich war diese Auffassung immer sehr umstritten, wobei der Großteil der Gaststättensachbearbeiter/innen wohl die Auffassung vertrat, dass gerade bei der Abgabe von Bier (auch in Flaschen) eine Gästetoilette zwingend für erforderlich gehalten wurde.
Tatsächlich ist dieses m. E. aber zumindest in Niedersachsen im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung des Gaststättenbetriebes zu prüfen und zu entscheiden, obwohl es hier auch immer wieder Differenzen gab und gibt.
Aufgrund der jetzt, zumindest in Niedersachsen, klar geregelten Bestimmungen zum Erfordernis von Gästetoiletten in Gaststättenbetrieben (die max. Anzahl der Sitzgelegenheit und die max. Größe des Schankraumes ist für einen Verzicht auf Gästetoiletten vorgegeben) ist das Abgrenzungskriterium "kürzere Verweildauer" nicht mehr anzuwenden.
Da diese Regelung lt. Verordnung nur für Gaststättenbetriebe gilt, die alkoholfreie Getränke und Speisen anbieten, also für die ab dem 01.07.2005 sowieso erlaubnisfrei geführten Betriebe, ist nach meinem Rechtsverständnis zumindest in Niedersachsen das Bereitstellen von Gästetoiletten für die Abgabe alkoholischer Getränke (also auch Bier, Sekt u. a. alkoholhaltigen Produkte) zwingend erforderlich.
Also kurz gesagt: alkoholische Getränke erforden Gästetoiletten!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 04.08.2005 13:58.
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04.08.2005 13:17 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Hallo Frau Tödtmann,eine Gaststättenerlaubnis ist auch bei Flaschenbier erforderlich. Häufig kommen die Betreiber dann jedoch damit, dass es sich nur um einen "Verkauf über die Straße" handelt, also nur zum mitnehmen. Dann greift die Toilettenproblematik nicht, dann unterfällt die Alkoholabgabe lediglich § 7 bzw. den Bestimmungen über den Einzelhandel. In solchen Fällen steht bei uns in der Erlaubnis "nur außer Haus Verkauf". Ja und zukünftig eigentlich gar nichts mehr, da eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. Evtl. müsste man dann nach § 5 Abs. 2 Anordnugnen treffen.
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4
04.08.2005 15:05 |
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