GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
Kneip
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Themenstarter
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Ein herzliches
an die Kolleginnen und Kollegen für die zahlreichen Antworten!
Ich hätte nicht gedacht, dass dieses Thema so ergiebig ist.
Viele Grüße
Werner Kneip
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30.03.2006 10:58 |
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Solon
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Solon
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Flock
Jungspund
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aus Mittelfranken,
Kolleg/innen, das Thema ist geeignet wieder mal ein Problem bei den Wurzeln anzupacken
:
1. wie oben schon ausgeführt, fängt die Problematik damit an, eine GbR als eigene Firma zu erfassen, (möglicherweise mit einer einzigen Gewerbemeldung und den beiden "Gesellschaftern" als vertretungsberechtigte Personen. Damit bleibt mir bei einer Änderung -hier Insolvenz eines Gesellschafters- lediglich die Möglichkeit eine Ab- und danach wieder eine Neuanmeldung zu machen um mein Register "sauber"
zu halten.
2. Beginne
ich jedoch meine Tätigkeit mit der meiner Meinung nach einzig gewerberechtlich möglichen und praktikablen Anmeldung von zwei jeweils eigenständigen nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden, verknüpfe die beiden mit dem erläuternden Zusatz (X Hans und Y Dora "Alles aus einer Hand" GbR), melde ich problemlos
den insolventen Partner ab. Ich sehe schon aus der Abmeldung des Partners, dass die GbR nicht mehr existent ist (-- wie gehabt: eine GbR besteht aus mindestens zwei Gewerbetreibenden), bzw. habe den erläuternden Zusatz angebracht ... GbR, Abmeldung von Y Dora am ..., (und für Aussenstehende) ...GbR damit nicht mehr existent!...).
3. Wie Kollege Felix Krämer schon erwähnt
, gewerberechtlich existiert eine GbR eigentlich nicht
.
Meine praktischen Erfahrungen im Gewerbeamt zeigten auch, beide Gewerbetreibende werden erst beim Finanzamt und damit steuerrechtlich zusammengeführt. ...als "Gewerbertreibende GbR Alles aus einer Hand" auch veranlagt.
4. Ein weiterer Grund der meiner Meinung nach für ein solches Vorgehen spricht, ist der:
Muß ich einen Bürger mit (Zitat:
"Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen." )
mit rechtlichen Spitzfindigkeiten vom Geldverdienen abhalten, wenn es von meinem Schreibtisch aus rechtlich einwandfrei und viel eleganter gelöst werden kann?
5. Wie Ihr sicher wissen werdet, Vordrucke werden auch nur von Menschen gestaltet, Menschen können irren, sie können aber auch ihr Verhalten ändern: also wenn Euch Euer Vordruck den falschen Weg zeigt: macht doch einfach einen besseren Vordruck
!
Grüße
Euer Flock
(wie sagen wir Franken: es gibbd doch nix wos ned gibbd) .. Übersetzung kann bei Bedarf nachgeliefert werden.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Flock: 31.03.2006 10:31.
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23
31.03.2006 10:29 |
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Bresgen
Haudegen
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Zitat: |
Original von Flock
4. Ein weiterer Grund der meiner Meinung nach für ein solches Vorgehen spricht, ist der:
Muß ich einen Bürger mit (Zitat:
"Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen." )
mit rechtlichen Spitzfindigkeiten vom Geldverdienen abhalten, wenn es von meinem Schreibtisch aus rechtlich einwandfrei und viel eleganter gelöst werden kann?
5. Wie Ihr sicher wissen werdet, Vordrucke werden auch nur von Menschen gestaltet, Menschen können irren, sie können aber auch ihr Verhalten ändern: also wenn Euch Euer Vordruck den falschen Weg zeigt: macht doch einfach einen besseren Vordruck
!
(wie sagen wir Franken: es gibbd doch nix wos ned gibbd) .. Übersetzung kann bei Bedarf nachgeliefert werden. |
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Guten Morgen aus Euskirchen,
dann basteln wir uns mal jeder einen eigenen Vordruck, wie er uns gerade in den Kram passt.
Lieber Kollege, die Vordrucke sind in der Anlage zur Gewerbeordnung vorgeschrieben !
Warum so aggressiv?
Dies ist ein Forum, in dem unterschiedliche Meinungen diskutiert werden sollen. Und zwar sachlich.
Die von Ihnen zitierte Meinung (für alle, die es noch nicht gemerkt haben, der Beitrag stammte von mir) ist durchaus keine Einzelmeinung einer Sachbearbeiterin, die zu doof ist, die Gewerbeordnung anzuwenden (wie gesagt, die Vordrucke sind vorgeschrieben), sondern sowohl hier im Forum als auch im Rest der Republik weit verbreitete Meinung und gängige Praxis. Da muss sich der arme Smilie nun wirklich nicht den Kopf an der Wand zertrümmern.
Auch die Polemik finde ich hier völlig fehl am Platze, wir sind hier nicht in der Politik.
Ein Gewerbetreibender wird durchaus durch die Abgabe von Meldungen nicht am Geldverdienen gehindert. Wenn dem so wäre, dürften Sie ja auch Ihrer Meinung nach gerechtfertigte Meldungen nicht verlangen, das würde ihn ja auch davon abhalten.
Bei uns wird sogar der tolle Service durchgeführt, dass den Gewerbetreibenden komplett vorbereitete Vordrucke zugesandt werden, die dann nur noch mit beispielsweise dem Datum und der Unterschrift ergänzt werden müssen. Selbst diese werden oft genug erst nach Wochen und dem 5. Erinnerungsschreiben zurückgesandt. Wieso hält sowas vom Geldverdienen ab?
Was die (vorgeschriebenen) Vordrucke angeht: hier wird in vielen Feldern von Personengesellschaften gesprochen.
So z.B. bereits bei den Erläuterungen, dass bei Personengesellschaften pro Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen ist. Oder bei Ziffer 1, dass bei einer GbR ggf. die Angabe der weiteren Gesellschafter dort gemacht werden kann. In Feld 10 wird die Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter bei Personengesellschaften angegeben. Feld 23/24 wurde bereits von mir beschrieben. (die Ziffern beziehen sich auf die An- und Abmeldungen, Ummeldungen haben 23 und 24 nicht.
Da frage ich mich logischerweise, warum sind diese Felder aufgeführt, wenn es im Gewerberecht keine Personengesellschaften, keine GbR gibt? Offensichtlich ist der Vordruck dem Steuerrecht schon einen ganzen Schritt näher als der Rest der Gewerbeordnung.
Im übrigen hilft es auch dem Gewerbetreibenden, wenn die Meldungen wie von mir beschrieben durchgeführt werden.
Er hat dann eine aktuelle Bescheinigung vorliegen, aus der eindeutig hervorgeht, dass er nicht mehr eine GbR mit XY betreibt, sondern ein Einzelunternehmen.
Also, lieber Kollege, nix für ungut, aber es ist durchaus erlaubt, eine andere Meinung zu haben und auch aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Vorschriften nachvollziehbar, ohne rechtliche Spitzfindigkeiten.
Ich werde meine Meinung zu den Themen im Forum auch weiterhin kundtun, mit den anderen Kollegen, die die gleiche Meinung haben. Es wäre ja auch langweilig, wenn wir alle die gleiche Meinung hätten, dann bräuchten wir kein Forum.
Aber ich wäre doch für etwas mehr Sachlichkeit dankbar.
Liebe Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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24
03.04.2006 08:20 |
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Flock
Jungspund
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25
10.04.2006 16:08 |
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Gewerbe Ass
Grünschnabel
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GbR abmeldung eines Gesellschafters i.v.m. Migewa |
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Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Bei der GbR will einer austreten. Demzufolge melde ich ganz normal die eine Person ab und wandle den Namen zu einem Einzelunternehmen um.
Dies ist aber seit neuestem nicht mehr im Gewerbemeldeprogramm "Migewa" möglich.
Da wird mir als eine Fehlermeldung angezeigt und auch nach Rücksprache mit der ekom21 werde ich auf
https://xgewerbeanzeige.de/wp-content/up...anzeige-2.2.pdf
hingewiesen.
Demzufolge ist auch die zweite Person abzumelden und diese dann auch wider neu anzumelden.
Dies sehe ich aber Rechtlich sehr bedenklich, da die zweite Person ja nicht abmelden will, sondern dieses Gewerbe ganz normal weiterführen möchte.
Auswirkungen: Kosten, evtl. neue Steuernummer usw.
Wie machen dies denn andere Kommunen bzw. was sagt Ihr denn dazu?
Mit freundlichen Grüßen
__________________ Gewerbe Ass
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22.06.2021 10:09 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt
Folgender Lösungsansatz:
Abmeldung des Gesellschafters normal vornehmen als Gesellschafteraustritt (Erfassung, Druck, Speicherung)
Die Rechtsform erst einmal nicht sofort auf Einzelunternehmen ändern, sondern erst, wenn die elektronische Verarbeitung (Versand der IRIS- Formulare) erfolgt ist.
Dann, im Regelfall am nächsten Tag, kann die Rechtsform von GbR auf Einzelunternehmen geändert werden.
Speichern, fertig (hoffentlich!)
Mit Grüßen aus Helmstedt
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23.06.2021 07:46 |
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Gewerbe Ass
Grünschnabel
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Hessen
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Guten Morgen,
erstmal Danke für die Antwort.
Das ist so leider nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich (Zeitraum "2015 bis dato") schon Ummeldungen erfolgt sind wo keine Fehlermeldung gekommen ist.
Die GbR wurde Quasi schon in 2014 zum Einzelunternehmen und danach sind schon zwei Ummeldungen erfolgt und jetzt bei der Dritten geht es auf einmal nicht mehr.
Laut ekom21 ist das erst seit neuestem.
LG
__________________ Gewerbe Ass
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23.06.2021 08:57 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt
Tja, dann weiß ich auch nicht weiter.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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29
23.06.2021 09:32 |
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