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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Sportwetten - Kosten » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sportwetten - Kosten 5 Bewertungen - Durchschnitt: 6,40
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Sportwetten - Kosten

Hallo Kollegen,

bzgl. der Sportwettengeschichte gab es eine Vielzahl von Erlassen etc. Ich meine mich zu erinnern, dass ich auch etwas bzgl. möglicher Kosten im Streitverfahren gelesen habe.

Verständlicherweise wollen wir von hier die entsprechende Ordnungsverfügung nur dann erlassen, wenn sicher ist, dass wir nicht auf den Kosten des möglichen Rechtsstreites "hängen bleiben", falls den Betreibern jetzt doch Recht gegeben werden sollte.
1 13.10.2005 10:08 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Sportwetten - Kosten

Hej aus Hamm,

Kosten wurden auch schon mal angesprochen. Es ging aber nicht um Streitwerte, sondern um Schadenersatz.

Die Rechtsanwälte wollen ihn ggfls. einklagen und der IM sagt: KEINE PANIK.

Derzeit ist es ja so, dass OV ohne die Anordnung des Sofortvollzuges erlassen werden müssen. Im Falle eines Widerspruches, mit dem ernsthaft zu rechnen ist, können Sie eh nicht vollstrecken und dann gibt es auch keinen Schadenersatz.

Sie könnten allerdings - je nach Ausgang des anstehenden BVerfG-Verfahrens - auf den Anwaltskosten hängenbleiben.

Je nach dem, welchen Anwalt Sie haben, können da imense Kopierkosten auf Sie zukommen.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 13.10.2005 16:01.

2 13.10.2005 16:01 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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RE: Sportwetten - Kosten

Warum so kompliziert?
Die Wettrechtsstreitigkeit wird ohnehin zu Gunsten der Anbieter ausgehen und soll nur aus finanziellen Gründen noch geschoben werden.
Machen Sie doch brav Ihren Untersagungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung und laden in einem Vorschreiben den Betroffenen bürgerfreundlich ein, dass er ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, selbst verständlich auch bei Ihnen zu Nierderschift, damit er nur noch zu unterschreiben braucht ;-)), Widerspruch einlegen kann. Vereinbaren Sie dann einfach schriftlich mit ihm, dass das Verfahren aufgrund der bereits laufenden Verfahren bis zur Entscheidung darüber ruht.
Und alle sind glücklich.
Meine Betroffenen zumindest.
Gruß
Dieter Münchrath

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter.muenchrath: 16.01.2006 18:05.

3 16.01.2006 18:02 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von C. Schröder


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Ohne Rechtsanwalt lief hier bislang nichts. Schon die Anzeige des Gewerbes wurde in den hier vorliegenden Fällen jeweils durch bevollmächtigte Rechtsanwälte vorgenommen. Hoffentlich kommt die Sache langsam mal zum Abschluss.
4 17.01.2006 09:20 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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Sicher,
aber ein Kostenerstattungsanspruch für RA-Kosten besteht ja nicht immer, sondern nur bei Verfahren, die nicht einfach sind und eine Rechtsberatung erfordern. Dies entfällt hier durch die entsprechende Berratung, Hilfestellung und einvernehmliche Stillstellung des Verfahrens.
Es ist hier ja auch keine ausführliche seitenlange rechtlich anspruchsvolle Widerspruchsbegründung erforderlich, sondern lediglich die Rechtsauffassung des Betroffenene, dass der Betrieb so zulässig sei, der Hinweis auf die Rechtshängigkeit vergleichbarer Verfahren und allenfalls die Angabe des Betroffenen, dass diese Begründung auf Wunsch der Verwaltung näher begründet wird, was aber nicht verlangt wird. Offenheit und Fairness bei entsprechende "bürgerfreundlicher" Hilfestellung ersparen auf beiden Seiten Ärger und Kosten und führen auch bei letzendlich negativen Entscheidungen zu einem sehr hohen Grad an Akzeptanz.
Grüßli
5 17.01.2006 10:20 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
cherno cherno ist männlich
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Ich denke auch, dass es stets gilt, eine unnötige Verkomplizierung grundsätzlich zu vermeiden. Beide Streitparteien profitieren von einer Reduzierung an Kosten und Verwaltungsausfwand und einer Zunahme an Problemlösungseffektivität und -geschwindigkeit. Das Argument der Offenheit und Fairness meines Vorschreibers ist ein weiteres Pro für den Verzicht auf verkomplizierenden juristischen Beistand.

Grüße,

cherno
6 15.12.2009 10:15 cherno ist offline Beiträge von cherno suchen
dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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Hi cherno,

die Diskussion beruhte noch auf der alten Rechtslage in NRW, die zwischenzeitlich überholt ist, da das Widerspruchsverfahren als solches abgeschafft wurde.

Es ist eine Klage erforderlich und die geht beim Verwaltungsgericht meines Wissens nicht ohne Anwalt.

Es wird neben der Rechtsmittelbelehrung zwar noch darauf hingewiesen, dass dies neben oder vor der Klage mit der Verwaltungsbehörde besprochen werden sollte, damit der Bescheid ggf. zurückgenommen oder geändert wird, dies führt aber nicht zu einer Wahrung der Rechtsmittelfrist.

Da ich jedoch davon ausgehe, dass normalerweise "sauber und sorgfältig" vorbereitet wird, kann in einem Verfahren dieser Thematik normalerweise nicht überraschendes kommen, was dann zu einer Änderung oder Rücknahnme veranlassen könnte.

Sollte Hessen noch ein klassisches Widerspruchsverfahren haben, so kann natürlich über eine Vereinbarung gearbeitet werden.

Hier liegt jedoch die Gefahr, dass wenn das Verfahren vor dem EU-Gerichtshof für die Betreiber negativ ausgehen sollte, bestehende Betriebe dennoch nicht schließen müssen, weil sie dann ja schon langjährig bewiesen haben, dass keine Verstöße Jugendschutz, keine Ausbeutung des Spieltriebes, keine persönliche Unzuverlässigkeit etc. vorliegen. Denn dies sind ja die Argumente gegen die Zulassung anderer Wettanbieter gewesen und eine Monopolisierung aus fiskalischen Gründen ausdrücklich ja nicht zulässig.

beste Grüße
7 29.12.2009 15:56 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
Claire Claire ist weiblich
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Re

Hallo Dieter,

nur zur Info:

Vor dem Verwaltungsgericht besteht vom amtswegen keine Anwaltspflicht - wenngleich es im Zuge des Auftretens vieler Formalien und der juristischen Fachkompetenz oft Sinn macht, einen Anwalt hinzu zu ziehen.

Liebe Grüße,

Claire
8 04.01.2010 15:12 Claire ist offline Beiträge von Claire suchen
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