Sportwetten - Kosten |
C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
bzgl. der Sportwettengeschichte gab es eine Vielzahl von Erlassen etc. Ich meine mich zu erinnern, dass ich auch etwas bzgl. möglicher Kosten im Streitverfahren gelesen habe.
Verständlicherweise wollen wir von hier die entsprechende Ordnungsverfügung nur dann erlassen, wenn sicher ist, dass wir nicht auf den Kosten des möglichen Rechtsstreites "hängen bleiben", falls den Betreibern jetzt doch Recht gegeben werden sollte.
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13.10.2005 10:08 |
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Solon
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Solon
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C. Schröder
König
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Ohne Rechtsanwalt lief hier bislang nichts. Schon die Anzeige des Gewerbes wurde in den hier vorliegenden Fällen jeweils durch bevollmächtigte Rechtsanwälte vorgenommen. Hoffentlich kommt die Sache langsam mal zum Abschluss.
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4
17.01.2006 09:20 |
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dieter.muenchrath
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Sicher,
aber ein Kostenerstattungsanspruch für RA-Kosten besteht ja nicht immer, sondern nur bei Verfahren, die nicht einfach sind und eine Rechtsberatung erfordern. Dies entfällt hier durch die entsprechende Berratung, Hilfestellung und einvernehmliche Stillstellung des Verfahrens.
Es ist hier ja auch keine ausführliche seitenlange rechtlich anspruchsvolle Widerspruchsbegründung erforderlich, sondern lediglich die Rechtsauffassung des Betroffenene, dass der Betrieb so zulässig sei, der Hinweis auf die Rechtshängigkeit vergleichbarer Verfahren und allenfalls die Angabe des Betroffenen, dass diese Begründung auf Wunsch der Verwaltung näher begründet wird, was aber nicht verlangt wird. Offenheit und Fairness bei entsprechende "bürgerfreundlicher" Hilfestellung ersparen auf beiden Seiten Ärger und Kosten und führen auch bei letzendlich negativen Entscheidungen zu einem sehr hohen Grad an Akzeptanz.
Grüßli
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17.01.2006 10:20 |
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cherno
Grünschnabel
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Ich denke auch, dass es stets gilt, eine unnötige Verkomplizierung grundsätzlich zu vermeiden. Beide Streitparteien profitieren von einer Reduzierung an Kosten und Verwaltungsausfwand und einer Zunahme an Problemlösungseffektivität und -geschwindigkeit. Das Argument der Offenheit und Fairness meines Vorschreibers ist ein weiteres Pro für den Verzicht auf verkomplizierenden juristischen Beistand.
Grüße,
cherno
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15.12.2009 10:15 |
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dieter.muenchrath
Mitglied
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Hi cherno,
die Diskussion beruhte noch auf der alten Rechtslage in NRW, die zwischenzeitlich überholt ist, da das Widerspruchsverfahren als solches abgeschafft wurde.
Es ist eine Klage erforderlich und die geht beim Verwaltungsgericht meines Wissens nicht ohne Anwalt.
Es wird neben der Rechtsmittelbelehrung zwar noch darauf hingewiesen, dass dies neben oder vor der Klage mit der Verwaltungsbehörde besprochen werden sollte, damit der Bescheid ggf. zurückgenommen oder geändert wird, dies führt aber nicht zu einer Wahrung der Rechtsmittelfrist.
Da ich jedoch davon ausgehe, dass normalerweise "sauber und sorgfältig" vorbereitet wird, kann in einem Verfahren dieser Thematik normalerweise nicht überraschendes kommen, was dann zu einer Änderung oder Rücknahnme veranlassen könnte.
Sollte Hessen noch ein klassisches Widerspruchsverfahren haben, so kann natürlich über eine Vereinbarung gearbeitet werden.
Hier liegt jedoch die Gefahr, dass wenn das Verfahren vor dem EU-Gerichtshof für die Betreiber negativ ausgehen sollte, bestehende Betriebe dennoch nicht schließen müssen, weil sie dann ja schon langjährig bewiesen haben, dass keine Verstöße Jugendschutz, keine Ausbeutung des Spieltriebes, keine persönliche Unzuverlässigkeit etc. vorliegen. Denn dies sind ja die Argumente gegen die Zulassung anderer Wettanbieter gewesen und eine Monopolisierung aus fiskalischen Gründen ausdrücklich ja nicht zulässig.
beste Grüße
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29.12.2009 15:56 |
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Claire
Tripel-As
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Hallo Dieter,
nur zur Info:
Vor dem Verwaltungsgericht besteht vom amtswegen keine Anwaltspflicht - wenngleich es im Zuge des Auftretens vieler Formalien und der juristischen Fachkompetenz oft Sinn macht, einen Anwalt hinzu zu ziehen.
Liebe Grüße,
Claire
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8
04.01.2010 15:12 |
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