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Zum Ende der Seite springen Pokerturnier veranstalten 8 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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trappateenie trappateenie ist weiblich
Grünschnabel

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Pokerturnier veranstalten

Hallo,

ich habe mal wieder ein paar Fragen.
Ich überlege, in meiner Stadt ein Pokerturnier zu veranstalten, bei dem es ausschließlich Sachpreise zu gewinnen geben wird. Auch eine In-Buy-Gebühr oder ähnliches soll es nicht geben.

Meine Frage nun: Wäre das trotzdem illegales Glücksspiel? Und dürften wir in einer gemieteten Halle trotzdem Essen und Trinken verkaufen? Denn das wäre dann die einzige Möglichkeit, um die Kosten zu decken.

Freue mich über Feedback.

Danke,

trappo
1 21.12.2009 11:25 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
Solon
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sera sera ist weiblich
Jungspund

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RE: Pokerturnier veranstalten

Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich habe mal wieder ein paar Fragen.
Ich überlege, in meiner Stadt ein Pokerturnier zu veranstalten, bei dem es ausschließlich Sachpreise zu gewinnen geben wird. Auch eine In-Buy-Gebühr oder ähnliches soll es nicht geben.

Meine Frage nun: Wäre das trotzdem illegales Glücksspiel? Und dürften wir in einer gemieteten Halle trotzdem Essen und Trinken verkaufen? Denn das wäre dann die einzige Möglichkeit, um die Kosten zu decken.

Freue mich über Feedback.

Danke,

trappo


nur sachpreise sollten kein problem sein. soweit ich weiß kann man bei sachpreisen sogar einen kleinen buyin nehmen.

servus,

sera

__________________
Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
2 21.12.2009 14:23 sera ist offline Beiträge von sera suchen
Solon
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eigenheim eigenheim ist weiblich
Grünschnabel

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RE: Pokerturnier veranstalten

§ 284 StGb
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Viele Grüße,

Bruhns
3 24.12.2009 08:43 eigenheim ist offline Beiträge von eigenheim suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
Haudegen

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RE: Pokerturnier veranstalten

Die Strafnormen sind weitreichend. Das Strafgesetzbuch verbietet in § 284, 285 das öffentliche Veranstalten sowie die Beteiligung an einem behördlich nicht erlaubten Glücksspiel. Auch das Veranstalten einer Lotterie oder einer Ausspielung ohne Erlaubnis der Behörde ist nach § 287 StGB strafbar.

Sinn und Zweck der Verbote ist die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, um die Gefahr von Manipulationen beim Glückspiel und insoweit die finanzielle Ausbeutung des Spielers zu vermeiden.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
4 25.12.2009 16:19 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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