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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Lotteriegesetz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Lotteriegesetz 18 Bewertungen - Durchschnitt: 7,0018 Bewertungen - Durchschnitt: 7,00
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Waldemar Waldemar ist männlich
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Lotteriegesetz

Guten Tag,

folgender interessanter Artikel fiel mir in die Hände. Den ein oder anderen dürfte das sicherlich interessieren:

In Deutschland tobt ein regelrechter Lottokrieg. Verbissen kämpfen die staatlichen Lottogesellschaften der 16 Bundesländer, um ihr bisheriges Lottomonopol zu erhalten: Ihre Gegner sind die Europäische Union, das Bundeskartellamt sowie die privaten Lotterieanbieter. Noch in diesem Jahr, am 13. Dezember, wollen die Ministerpräsidenten den Entwurf eines neuen Staatvertrages zum Lotteriewesen in Berlin entscheiden und damit das geltende Monopol zementieren. Unter anderem soll das Internet als Vertriebsweg verboten werden. Juristen sehen in der geplanten Form einen Verstoß gegen das EU-Recht. Obwohl die Einschränkungen häufig mit hehren Zielen wie der Bekämpfung von Spielsucht begründet werden, sprechen Kritiker von Scheinheiligkeit. „In Wirklichkeit geht es wohl vor allem um den Schutz staatlicher Monopolisten gegen die rasch im Internet wachsende internationale Konkurrenz", sagt Rechtsanwalt Dr. Werner Riegl in München.

Es geht um die Kontrolle über viel Geld: Jährlich führen die staatlichen Glücksspielgemeinschaften bis zu fünf Milliarden Euro aus den Wetteinsätzen der Bürger an die Landeskassen ab. Damit diese fetten Einnahmen auch künftig erhalten bleiben, arbeiten die Regierungschefs an einem neuen Lotteriegesetz, das ihre Lotto- und Totogesellschaften auch weiterhin vor privaten Anbietern schützen soll. Dabei hält die Europäische Kommission schon die aktuell geltenden Regeln für Glücksspielanbieter in Deutschland für nicht zulässig. „Sie verstoßen nach den gegebenen Umständen gegen EU-Recht, weil sie private Anbieter aussperren und der Dienstleistungsfreiheit widersprechen", erklärt Riegl.

In ein ähnliches Horn stößt auch das Bundeskartellamt in Bonn. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass Lottogesellschaften keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Folglich handelt es sich um Unternehmen, die das Kartellrecht zu beachten hätten. Die Vereinbarung der Landeslottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, haben die Wettbewerbshüter als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet und die Marktaufteilung als Wettbewerbsbeschränkung abgelehnt. Bisher waren Online-Tipper gezwungen, trotz teils erheblicher Preisnachteile ausschließlich bei der Lottogesellschaft ihres Bundeslandes zu spielen.

Gegen den sofortigen Vollzug hatte der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) erfolglos geklagt: Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat den Kartellamtsbeschluss weitgehend bestätigt. Zum Erhalt seines Monopols hat der DLTB daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Eine Entscheidung in Karlsruhe steht aber noch aus. Um einer vom Bundeskartellamt angedrohten Millionenstrafe zu entgehen – die Behörde hatte jeweils mit einer Million Euro gedroht – haben die staatlichen Lottogesellschaften in den meisten Bundesländern den Online-Tipp abgeschaltet. Toto-Lotto Niedersachsen hat sich trotzdem wieder ins Netz gemogelt: Die Lotteriegesellschaft übertrug ihr Internetangebot an eine Fremdfirma. Sie hat es an den Spielevermittler WestNet Lotteriesysteme verkauft.

In diesem Kampf über die Kontrolle über mehrere Millarde Euro stecken die Lotteriegesellschaften in einem Dilemma, denn mit einer Freigabe des Internetlottos kommen die Länder zwar der Forderung des Bundeskartellamtes nach, verstoßen aber gleichzeitig gegen ihre eigenen Gesetze, wonach die Spielkonzession nur für die jeweilige regionale Lottogesellschaft gilt.

Der DLTB hat seinen Widerstand längst auch auf europäische Ebene ausgedehnt. Während Tipper in Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, der Schweiz und Österreich am Zehn-Länder-Lotto Euro Millions teilnehmen dürfen, ist das deutschen Spielern bislang versagt. Laut Riegl ist es ein offenes Geheimnis, dass Euro Millions in Deutschland nicht gespielt werde, weil die deutschen Lottogesellschaften keine Mitbewerber wollen. „Das ist unter anderem wegen der mit unkontrolliertem Glücksspiel verbundenen mannigfaltigen Gefahren wie Spielsucht, Manipulation, Gefahr der Geldwäsche, auch notwendig und hat sich bewährt", sagt Kristin Lehmann von der Land Brandenburg Lotto GmbH.

Dabei ist das Lottomonopol – genau betrachtet – längst schon gebrochen. „Es gibt keine Statistik über Teilnehmer aus Deutschland, bei hohen Jackpot-Summen sind aber erfahrungsgemäß zahlreiche deutsche Tipper, die über die Grenze kommen, dabei", berichtet Günter Engelhart, Sprecher der österreichischen Lotterien, die in der Alpenrepublik Euro Millions veranstaltet. Tausende deutsche Tipper fahren nach Österreich, um in grenznahen Annahmestellen ihren Tipp abzugeben. Im Vergleich zum deutschen Lotto lockt das europäische Euro Millions mit einem wesentlich höheren Jackpot. Bei dem Zehn-Länder-Lotto, das dem deutschen „6 aus 49 plus Zusatzzahl" sehr ähnlich ist, spielen die Teilnehmer wöchentlich um mindestens 15 Millionen Euro, zuletzt sogar um 193 Millionen Euro. Dank Anbietern, wie zum Beispiel der Eurolottery GmbH, einer Luxemburger Tippgemeinschaft, können deutsche Spieler über das Internet an Euro Millions teilnehmen. Jede Woche würden bereits zahlreiche Tipper aus Deutschland auf www.eurolottery.lu ihre Kreuzchen machen, teilte das Unternehmen mit.

Bei einer Teilnahme an ausländischen Lotterien müssen sich deutsche Tipper keine Sorgen machen: „Solange sie im Ausland nur für sich selbst spielen und nicht etwa Lose zum Verkauf mit nach Deutschland einführen, gibt es keine Probleme", so Riegl. Dass ausländische Lotterien hierzulande wenig bekannt seien, liege nicht etwa daran, dass sie weniger seriös als das deutsche Lotto seien: „Das Strafgesetzbuch verbietet Werbung für nicht in Deutschland konzessionierte Lotterien", erklärt der Rechtsexperte.

„Das Monopol der staatlichen Lottogesellschaften in Deutschland wird bröckeln", ist sich Riegl sicher. Die Begründung der Bundesländer, mit einem Monopol gegen die Spielsucht vorgehen zu wollen, sei ein Vorwand: Konsequenterweise müsste dann auch der Vertrieb von Alkohol und Zigaretten in staatlicher Hand liegen. Monopolkritiker merken an, dass selbst bei einer Liberalisierung des Wettbewerbs die Bundesländer auch weiter mit hohen Einnahmen rechnen könnten. Möglicherweise sogar mit mehr als den bisher jährlich rund fünf Milliarden Euro, heißt es. Zudem drängt auch die Europäische Union seit langem auf die Liberalisierung des Wettbewerbs in Deutschland. Nach dem „Gambelli-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes kann ein Staat sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, wenn er zugleich die Verbraucher zur Teilnahme an staatlichen Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

Sonnige Grüße,

Waldemar
1 08.12.2009 22:05 Waldemar ist offline Beiträge von Waldemar suchen
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Ramed.Law Ramed.Law ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Boooh mein Lieber, dir fallen immer so schöne Artikel in die Hände - dass möchte ich auch können.
Ich lese gern, kann mir aber selber keine Zeitung leisten.
Weiter so.
2 10.12.2009 19:22 Ramed.Law ist offline Beiträge von Ramed.Law suchen
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Waldemar Waldemar ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Hier hat sich wohl jemand einen schlechten Scherz erlaubt. Aber lustig ist das nicht.

Waldemar
3 11.12.2009 14:50 Waldemar ist offline Beiträge von Waldemar suchen
domin domin ist weiblich
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RE: Lotteriegesetz

Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

folgender interessanter Artikel fiel mir in die Hände. Den ein oder anderen dürfte das sicherlich interessieren:

In Deutschland tobt ein regelrechter Lottokrieg. Verbissen kämpfen die staatlichen Lottogesellschaften der 16 Bundesländer, um ihr bisheriges Lottomonopol zu erhalten: Ihre Gegner sind die Europäische Union, das Bundeskartellamt sowie die privaten Lotterieanbieter. Noch in diesem Jahr, am 13. Dezember, wollen die Ministerpräsidenten den Entwurf eines neuen Staatvertrages zum Lotteriewesen in Berlin entscheiden und damit das geltende Monopol zementieren. Unter anderem soll das Internet als Vertriebsweg verboten werden. Juristen sehen in der geplanten Form einen Verstoß gegen das EU-Recht. Obwohl die Einschränkungen häufig mit hehren Zielen wie der Bekämpfung von Spielsucht begründet werden, sprechen Kritiker von Scheinheiligkeit. „In Wirklichkeit geht es wohl vor allem um den Schutz staatlicher Monopolisten gegen die rasch im Internet wachsende internationale Konkurrenz", sagt Rechtsanwalt Dr. Werner Riegl in München.

Es geht um die Kontrolle über viel Geld: Jährlich führen die staatlichen Glücksspielgemeinschaften bis zu fünf Milliarden Euro aus den Wetteinsätzen der Bürger an die Landeskassen ab. Damit diese fetten Einnahmen auch künftig erhalten bleiben, arbeiten die Regierungschefs an einem neuen Lotteriegesetz, das ihre Lotto- und Totogesellschaften auch weiterhin vor privaten Anbietern schützen soll. Dabei hält die Europäische Kommission schon die aktuell geltenden Regeln für Glücksspielanbieter in Deutschland für nicht zulässig. „Sie verstoßen nach den gegebenen Umständen gegen EU-Recht, weil sie private Anbieter aussperren und der Dienstleistungsfreiheit widersprechen", erklärt Riegl.

In ein ähnliches Horn stößt auch das Bundeskartellamt in Bonn. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass Lottogesellschaften keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Folglich handelt es sich um Unternehmen, die das Kartellrecht zu beachten hätten. Die Vereinbarung der Landeslottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, haben die Wettbewerbshüter als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet und die Marktaufteilung als Wettbewerbsbeschränkung abgelehnt. Bisher waren Online-Tipper gezwungen, trotz teils erheblicher Preisnachteile ausschließlich bei der Lottogesellschaft ihres Bundeslandes zu spielen.

Gegen den sofortigen Vollzug hatte der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) erfolglos geklagt: Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat den Kartellamtsbeschluss weitgehend bestätigt. Zum Erhalt seines Monopols hat der DLTB daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Eine Entscheidung in Karlsruhe steht aber noch aus. Um einer vom Bundeskartellamt angedrohten Millionenstrafe zu entgehen – die Behörde hatte jeweils mit einer Million Euro gedroht – haben die staatlichen Lottogesellschaften in den meisten Bundesländern den Online-Tipp abgeschaltet. Toto-Lotto Niedersachsen hat sich trotzdem wieder ins Netz gemogelt: Die Lotteriegesellschaft übertrug ihr Internetangebot an eine Fremdfirma. Sie hat es an den Spielevermittler WestNet Lotteriesysteme verkauft.

In diesem Kampf über die Kontrolle über mehrere Millarde Euro stecken die Lotteriegesellschaften in einem Dilemma, denn mit einer Freigabe des Internetlottos kommen die Länder zwar der Forderung des Bundeskartellamtes nach, verstoßen aber gleichzeitig gegen ihre eigenen Gesetze, wonach die Spielkonzession nur für die jeweilige regionale Lottogesellschaft gilt.

Der DLTB hat seinen Widerstand längst auch auf europäische Ebene ausgedehnt. Während Tipper in Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, der Schweiz und Österreich am Zehn-Länder-Lotto Euro Millions teilnehmen dürfen, ist das deutschen Spielern bislang versagt. Laut Riegl ist es ein offenes Geheimnis, dass Euro Millions in Deutschland nicht gespielt werde, weil die deutschen Lottogesellschaften keine Mitbewerber wollen. „Das ist unter anderem wegen der mit unkontrolliertem Glücksspiel verbundenen mannigfaltigen Gefahren wie Spielsucht, Manipulation, Gefahr der Geldwäsche, auch notwendig und hat sich bewährt", sagt Kristin Lehmann von der Land Brandenburg Lotto GmbH.

Dabei ist das Lottomonopol – genau betrachtet – längst schon gebrochen. „Es gibt keine Statistik über Teilnehmer aus Deutschland, bei hohen Jackpot-Summen sind aber erfahrungsgemäß zahlreiche deutsche Tipper, die über die Grenze kommen, dabei", berichtet Günter Engelhart, Sprecher der österreichischen Lotterien, die in der Alpenrepublik Euro Millions veranstaltet. Tausende deutsche Tipper fahren nach Österreich, um in grenznahen Annahmestellen ihren Tipp abzugeben. Im Vergleich zum deutschen Lotto lockt das europäische Euro Millions mit einem wesentlich höheren Jackpot. Bei dem Zehn-Länder-Lotto, das dem deutschen „6 aus 49 plus Zusatzzahl" sehr ähnlich ist, spielen die Teilnehmer wöchentlich um mindestens 15 Millionen Euro, zuletzt sogar um 193 Millionen Euro. Dank Anbietern, wie zum Beispiel der Eurolottery GmbH, einer Luxemburger Tippgemeinschaft, können deutsche Spieler über das Internet an Euro Millions teilnehmen. Jede Woche würden bereits zahlreiche Tipper aus Deutschland auf www.eurolottery.lu ihre Kreuzchen machen, teilte das Unternehmen mit.

Bei einer Teilnahme an ausländischen Lotterien müssen sich deutsche Tipper keine Sorgen machen: „Solange sie im Ausland nur für sich selbst spielen und nicht etwa Lose zum Verkauf mit nach Deutschland einführen, gibt es keine Probleme", so Riegl. Dass ausländische Lotterien hierzulande wenig bekannt seien, liege nicht etwa daran, dass sie weniger seriös als das deutsche Lotto seien: „Das Strafgesetzbuch verbietet Werbung für nicht in Deutschland konzessionierte Lotterien", erklärt der Rechtsexperte.

„Das Monopol der staatlichen Lottogesellschaften in Deutschland wird bröckeln", ist sich Riegl sicher. Die Begründung der Bundesländer, mit einem Monopol gegen die Spielsucht vorgehen zu wollen, sei ein Vorwand: Konsequenterweise müsste dann auch der Vertrieb von Alkohol und Zigaretten in staatlicher Hand liegen. Monopolkritiker merken an, dass selbst bei einer Liberalisierung des Wettbewerbs die Bundesländer auch weiter mit hohen Einnahmen rechnen könnten. Möglicherweise sogar mit mehr als den bisher jährlich rund fünf Milliarden Euro, heißt es. Zudem drängt auch die Europäische Union seit langem auf die Liberalisierung des Wettbewerbs in Deutschland. Nach dem „Gambelli-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes kann ein Staat sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, wenn er zugleich die Verbraucher zur Teilnahme an staatlichen Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

Sonnige Grüße,

Waldemar


Vielleicht sind auch diese Rechtsurteile für Sie interessant:

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08

1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.

2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.

3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.

Viele Grüße,

domin
4 12.12.2009 21:33 domin ist offline Beiträge von domin suchen
Waldemar Waldemar ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Danke schön dafür, das ist ja wirklich hoch interessant.

Sonnige Grüße,

Waldemar
5 13.12.2009 10:26 Waldemar ist offline Beiträge von Waldemar suchen
domin domin ist weiblich
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RE: Lotteriegesetz

Vielleicht interessiert Sie außerdem auch noch das:

1. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

2. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Grüße,

domin
6 14.12.2009 14:57 domin ist offline Beiträge von domin suchen
Ramed.Law Ramed.Law ist männlich
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Werbung: Nimmt Damol und du fühlst dich wohl.
7 14.12.2009 16:00 Ramed.Law ist offline Beiträge von Ramed.Law suchen
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Nachtrag:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.

3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.

4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.
8 15.12.2009 10:51 domin ist offline Beiträge von domin suchen
sunrise sunrise ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Zitat:
Original von Waldemar
Hier hat sich wohl jemand einen schlechten Scherz erlaubt. Aber lustig ist das nicht.

Waldemar



Lieber Waldemar, lustig ist das wirklich nicht was du hier produzierst.Heul
Woher nimmst du nur die Zeit und die Mühe diese laaangen Texte, die dir einfch so in die Hände fallen, hier reinzukopieren.
Genieß doch lieber dein Rentnerdasein auf deinem Boot.

sunrise
9 16.12.2009 01:21 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
vandyke vandyke ist weiblich
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Hallo domin, hallo Waldemar,

vielleicht ist auch das für Sie interessant:

1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können.

Bestes,

vandyke
10 16.12.2009 09:01 vandyke ist offline Beiträge von vandyke suchen
Ramed.Law Ramed.Law ist männlich
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4. Auf der wasserzugewandten Seite des Deiches kann man den Schwafelkoeffizienten noch besser kultivieren.
11 16.12.2009 14:37 Ramed.Law ist offline Beiträge von Ramed.Law suchen
nile nile ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Zitat:
Original von domin
Vielleicht interessiert Sie außerdem auch noch das:

1. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

2. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Grüße,

domin


Bezüglich Lotto und Werbung:

Mehrere Werbeanzeigen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für die Lotterie «Goldene 7» sind aufgrund der Verwendung typischer Werbemittel und der gezielten Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Werbeanzeigen der staatlichen Lotteriegesellschaft gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Dieser erlaubt Werbung für Lotterien nur als Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel. Damit muss die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die Werbemaßnahmen unterlassen.

Geklagt hatte ein in Köln ansässiger Verein, der die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen, vertritt. Der Verein hatte beanstandet, wie die beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH im April 2009 in einer Zeitung und auf ihrer Internet-Seite das neue Glücksspielangebot «Goldene 7 - Das neue fünf Euro-Los» beworben hatte. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben «Goldene 7» zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet. Schließlich wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.

Das OLG verpflichtete die Beklagte, die Anzeigen künftig zu unterlassen. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.

Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten sei, sei von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprächen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufforderten und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeigen gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.

Für die Präsentation von Produkten auf Internet-Seiten stelle der Glücksspielstaatsvertrag zudem das Verbot der Internetwerbung auf. Danach dürfe die Internet-Seite nicht so gestaltet sein, dass die Produkte besonders angepriesen würden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall, so das OLG. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus. Sie sei vielmehr auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
12 17.12.2009 09:59 nile ist offline Beiträge von nile suchen
Waldemar Waldemar ist männlich
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RE: Lotteriegesetz

Guten Tag,

im vorliegenden Fall wurde der Anreiz einer Abbildung von Gold also als höher bewertet als der sonstige Bargeldgewinn? Die Begründung leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar
13 18.12.2009 09:46 Waldemar ist offline Beiträge von Waldemar suchen
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RE: Lotteriegesetz

Zitat:
Original von Waldemar

.... leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar


Das liegt an der untergehenden Sonne.
14 18.12.2009 09:50 Ramed.Law ist offline Beiträge von Ramed.Law suchen
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RE: Lotteriegesetz

Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

im vorliegenden Fall wurde der Anreiz einer Abbildung von Gold also als höher bewertet als der sonstige Bargeldgewinn? Die Begründung leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar


viel merkwürdiger finde ich ja die begründung

"Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung [...] die den Betrachter unmittelbar ansprächen [...], sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten."

denn entweder muss man werbung machen können die wie werbung aussieht oder man sollte es gesetzlich ganz untersagt bekommen. der sinn von werbung besteht nunmal darin, leuteb damit anzusprechen - sonst kann man es sich ja gleich schenken. und im zweifelsfall ist es doch wohl zu bevorzugen, dass werbung wie webrung aussieht, damit man sich dessen bewusst ist, anstatt dass werbung aussieht wie eine wissenschaftliche arbeit, der man am ende tatsächlich glauben schenkt. eine komische welt ist das...

servus,

sera

__________________
Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
15 22.12.2009 08:36 sera ist offline Beiträge von sera suchen
trappateenie trappateenie ist weiblich
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RE: Lotteriegesetz

Ich finde auch diesen ganzen Satz schön:

"Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprächen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufforderten "

Wenn Werbung jemadne also unmittelbar anspricht (was soll Werbung denn bitte sonst machen?!?) und zur Teilnahme am Glückspiel auffordern (äh...darum geht es doch bei Glücksspielwerbung, oder?!?), dann ist die Werbung unzulässig. Wenn die Werbebotschaft aber an der Zielgruppe vorbeischießt und von der Teilnahme abbringt, dann ist Glücksspielwerbung also zulässig. Aha. Da hat sich ja jemand richtig Gedanken gemacht. verwirrt
16 24.12.2009 00:51 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
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RE: Lotteriegesetz

Haha - ja, das ist in der Tat ein wenig merkwürdig formuliert. :-)

Sonnige Grüße,

Waldemar
17 24.12.2009 09:21 Waldemar_ ist offline Beiträge von Waldemar_ suchen
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