Nachtragsliquidator |
Ilona Faselt
Jungspund
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Hallo Forumnutzer,
ein Bürger möchte die Tätigkeit "Nachtragsliquidator" gewerblich anmelden. Wie seht Ihr das? Gewerbe ja oder nein?
Gruß aus Cottbus
I.F.
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1
27.02.2007 15:50 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Nachtragsliquidator |
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und Entschuldigung:
Ich habe leider zu Ihrer Frage nichts beizutragen, aber ich bin so entsetzlich neugierig und dabei ahnungslos: Was bitte schön macht ein Nachtragsliquidator? Ist das so etwas wie ein Nachlassverwalter?
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
28.02.2007 08:17 |
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Solon
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Ilona Faselt
Jungspund
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Themenstarter
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Guten Morgen Herr Schwarzer,
Die Tätigkeit des Nachtragsliquidators ist beschränkt auf Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen. Nach Löschung einer Firma aus dem HR wurde festgestellt, das Rückerstattungsansprüche der Gesellschaft an das Vermögensamt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Eintragung von Dienstbarkeiten bestehen. Aus deisem Grund wurde der ehemalige GF zur Durchsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme als Nachtragsliquidator bestellt, ohne Wiedereintragung der Gesellschaft in das HR.
Meiner Meinung nach keine gewerbliche Tätigkeit.
Viele Grüße aus Cottbus
I.F.
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3
28.02.2007 09:14 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von Schwarzer
Was bitte schön macht ein Nachtragsliquidator? Ist das so etwas wie ein Nachlassverwalter? |
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Hallo aus Raisdorf,
das hatte ich mich auch gefragt, als im Rahmen einer Abwicklung ein Nachtragsliquidator einer GmbH bei mir mal nachfragte. Dazu hatte ich anhand verschiedener Beiträge am Beispiel der Liquidation einer GmbH in einem Aktenvermerkt folgendes notiert:
Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschaft ist ein Liquidator zu bestellen. Dies kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. Wie die Geschäftsführer der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG) sind die Liquidatoren (§ 66 Abs. 1 GmbHG) die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.
Die Gesellschaft hört auf zu existieren, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verliert der Liquidator seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.
Nachtragsliquidation
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden, 66 Abs. 5 GmbHG. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren (Nachtragsliquidator) entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.
Nach Ende der Nachtragsliquidation wird dann vermerkt, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH wieder erloschen ist und die Gesellschaft hört endgültig auf zu existieren.
So, um damit auf die Eingangsfrage zurück zu kommen, ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO n. m. A. zu verneinen, da es an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit fehlt. Der Nachtragsiquidator handelt weder - dauerhaft (= Fortsetzungsabsicht ist zu verneinen, da die Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum für eine Gesellschaft angelegt ist und eben nicht dauerhaft für die Zukunft) , noch mit – Gewinnerzielungsabsicht (s. Ausführung Abs. 1, letzter Satz) und – selbständig in eigenem Namen (sondern als gesetzlicher Vertreter).
Vielmehr würde ich diese Tätigkeit als Verwaltung eigenen Vermögens (Rdnr. 2 zu § 6 GewO L/R) der Gesellschaft subsumieren und damit „gewerbefrei“ stellen
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4
28.02.2007 09:54 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Was die Nordlichter nicht so alles rausfinden
PS: Funktioniert Beckers Bestes denn jetzt
; ich weiß ich bin ein A...., aber nur noch 14 Tage.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
28.02.2007 19:01 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
PS: Funktioniert Beckers Bestes denn jetzt
; ich weiß ich bin ein A...., aber nur noch 14 Tage. |
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...nein, du nicht, aber Beckers Bestes, soviel zum Funktionieren
;
hm, 14 Tage bis zum...?
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6
01.03.2007 07:36 |
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BE-DE
Kaiser
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von der Delme,
nur mal eine kleine Zwischfrage:
Wenn der Bürger die Tätigkeit anmelden will, dann gehe ich davon aus, dass er nicht nach einer Nachtragsliquidation aufhört, sondern die nächste und nächste kommt. Dann sehe ich die Nachhaltigkeit in seiner Tätigkeit gegeben. Und da er wohl Provision oder so etwas erhält, handelt es sich auch nicht um Verwaltung eigenen Vermögens, sondern immer das der Exfirmen, welche er nur schlussabwickelt.
Sehe ich das falsch?
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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7
01.03.2007 13:18 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
ne, so könnte man das auch sehen und das führt dann zum "Unternehmensberater"
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8
01.03.2007 13:33 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo allerseits,
stehe gerade auf den Schlauch und habe nen komplexen Sachverhalt den ich mal einfach und gekürzt wiedergeben würde.
Eine GmbH & Co. KG wurde vor 3 Jahren v.A.w. (offenbare nicht Ausübung des Gwerbe) abgemeldet. Dies Firma ist immernoch im Handelsregister eingetragen. Meine Stadt ist -wie auch immer- als Gesellschafter mit eingetragen. Nun folgendes:
Der Rechtsanwalt der unsere Stadt vertritt teilte uns mit, dass noch Vermögen aufgetaucht ist und der GF dies an uns zurück übertragen möchte. (Ob Gesellschafteranteile oder sonstige offene Forderungen ist mir nicht bekannt). Nun soll wohl das Gewerbe wieder angemeldet werden damit diese Abwicklung vollzogen werden kann.
Nun bin ich jedoch der Meinung, auch wenn die Abmeldung vor 3 Jahren erfolgt ist, müsste doch das Insolvenzrecht hergeben, dass eine Liquidation bzw. eine Nachtragsliquidation ohne Gewerbeanmeldung erfolgt.
Meines Erachtens sind das zwei Paar Schuhe und die GmbH & Co. KG besteht trotz Gewerbeabmeldung v.A.w. als jur. Person weiter und kann liquidiert werden? Oder sehe ich das Falsch?
Ich bitte um Rat!
Vielen Dank
Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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9
25.05.2009 10:43 |
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Flock
Jungspund
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Hallo allerseits,
ich stimme Ihrer Ausführung hinsichtlich der zwei Paar Schuhe zu. Auf der einen Seite haben wir handelsrechtliche Vorschriften (...HGB) mit den Regelungen zu den Firmen und den Firmeninternas selber, auf der anderen Seite steht das Gewerberecht. So lange die Firma keine Geschäftstätigkeiten mehr aufzunehmen gedenkt (v.A.w. abgemeldet) ist es m.E. nicht gerechtfertigt hierfür ein Gewerbe im Rahmen des § 14 GewO anzumelden.
Viele Grüße aus Mittelfranken
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10
26.05.2009 15:15 |
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