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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Sex vor laufender Kamera - Webcam » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sex vor laufender Kamera - Webcam
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kleinod,k. kleinod,k. ist weiblich
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Achtung Sex vor laufender Kamera - Webcam

Hallo

Wir haben in unserer VGem folgendes Problem:

Herr XY möchte ein Gewerbe anmelden, bei dem er und seine Frau vor laufender Kamera (webcam) sexuelle Handlungen vornehmen.

Ist eine Gewerbeanmeldung notwendig??
Müssen bestimmte Unterlagen/Nachweise vorgelegt werden??
1 13.05.2009 09:35 kleinod,k. ist offline E-Mail an kleinod,k. senden Homepage von kleinod,k. Beiträge von kleinod,k. suchen
Solon
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Manfred Milbrodt
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RE: Sex vor laufender Kamera - Webcam

Hallo aus Schwentinental,

wenn ich mir § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB anschaue, dann wollen sich die Protagonisten in rutschigen Gefilden bewegen ->Quelle: http://www.jugendschutz.net

Gewerbeanmeldung = Ja
Unterlagen/Nachweise = nein (besondere Berufszulassungsvorausetzungen wären mir neu großes Grinsen )
2 13.05.2009 10:33
Solon
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Schöni   Zeige Schöni auf Karte Schöni ist weiblich
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Moin ,

Anmeldung - ja?? Echt?
Ich hätte aus dem Bauch heraus erst mal nein gesagt. Ist hier nicht eine Peep-Show-ähnliche Veranstaltung darin zu sehen?

Schöni
3 13.05.2009 11:06 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
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Anmeldung in jedem Fall! Die wollen für ihre Aktivitäten wahrscheinlich auch nicht zu knapp Geld haben oder????

Sachen gibts....
4 13.05.2009 11:39 *noob* ist offline E-Mail an *noob* senden Beiträge von *noob* suchen
Manfred Milbrodt
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@schöni
....mmm, den Bereich der "reinen" Filmübertragung sehe ich schon als gewerblich an (sind die Schmuddelfilme im Fernsehen doch auch -> mit 33a-Erlaubnis???)

Tja und § 33a GewO Kopfkratz
Marcks in Landmann/Rohmer, Rdnr. 23
....Die Verwaltungsbehörde kann die Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch korrigieren, dass sie gewerbrechtliche Erlaubnisse im Zusammenhang mit Porno-Filmvorführungen generell mit der Begründung versagt, mit derartartigen Darbietungen werde der Unsittlichkeit Vorschub geleistet, denn dies würde im Ergebnis auf ein allgemeines Porno-Filmvorführungsverbot hinauslaufen, das der Gesetzgeber nicht schaffen wollte. .......

Dann darf man auf das verknotete Formulieren von Auflagen in einer 33a-Erlaubnis gespannt sein
5 13.05.2009 11:58
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

eine 33a-Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die auftretenden Personen körperlich anwesend sind. Siehe auch hier.

Viele Grüße
J. Neu
6 13.05.2009 13:19 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
Schöni   Zeige Schöni auf Karte Schöni ist weiblich
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und die soziale Unwertigkeit
Es dürfte sich ja um Live-Vorführungen handeln, die sich das Paar bezahlen lässt. Ich hab jetzt nix geprüft (keine Zeit), aber ich glaube mich zu erinnern, dass wir einen Live-Stripteas (per Web-Cam und entsprechenden Kommandos der/des Zuschauers), denn eine junge Frau mal anmelden wollte, auch zurückgewiesen haben. Allerdings mit verbaler Überzeugung, also ohne den Akt der Ablehnung.

Isch wees nich, isch häd bauchweh bei ner anmeldung.

Schöni
7 13.05.2009 14:45 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

für Bauchweh besteht kein Grund. Die vor der Webcam auftretenden Akteure bzw. der Anbieter haben die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes (Zugangsbeschränkung usw.) zu beachten. Hab leider mom. keine Zeit, näher darauf einzugehen ...

Viele Grüße
J. Neu
8 13.05.2009 15:43 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Jetzt würde ich aber gerne wissen:

Wie sollte man im dem Fall die Tätigkeit in der Gewerbe-Anmeldung formulieren ???

Gruß aus Lu.
9 14.05.2009 17:09 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
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Zitat:
Original von loeba01
Jetzt würde ich aber gerne wissen:

Wie sollte man im dem Fall die Tätigkeit in der Gewerbe-Anmeldung formulieren ???

Gruß aus Lu.


Hallöle,

da hab ich während des lesens dieses Freds auch am Rande schmunzelnd nachgedacht.
Das ist nicht einfach, diesen "Sachverhalt" in angemessene Worte zu kleiden.

Wie wäre folgender Vorschlag:
"Anbieten von erotischen Dienstleistungen im Internet unter Verwendung technischer Geräte (Web-Cam, Live-Cam u.ä.)"
oder
"Anbieten von erotischen Dienstleistungen im Internet unter Verwendung von Web-Cam, Live-Cam u.ä."

Gruß
Ralf

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Hallo Forum
10 14.05.2009 18:42 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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Guten Morgen allerseits
äähm...
ich würde zur Vermeidung von Zweideutigkeiten vielleicht statt "Verwendung" lieber "unter Zuhilfenahme" nehmen... .
11 15.05.2009 07:02 *noob* ist offline E-Mail an *noob* senden Beiträge von *noob* suchen
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Die Formulierungen finde ich super.... !

"Verwendung" oder "Zuhilfenahme"????

Kommt das nicht aufs Gleiche raus ???

:-)

Na ja, ist ja auch egal, ich würde auf jeden Fall eine Anmeldung vornehmen.

Übrigens hatten wir so einen ähnlichen Fall schon bei uns......., jedoch waren wir der falsche Ansprechpartner, weil die "Kunden" ihren Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde hatte.


Gruß
12 15.05.2009 07:15 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
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Moin Forengemeinde,

also so ganz kann ich doch noch nicht Ruhe geben.

Die Vorführung des Geschlechtsverkehrs vor laufender Kamera, ist für mich kein anzeigepflichtiges Gewerbe. Es ist sozial "unwertig".
Eine Erwerbsart ist als sozial unwertig einzustufen, wenn sie durch die Mehrheit der Staatsbürger nicht gebilligt oder abgelehnt wird. Dabei ist im Grunde genommen einzuschätzen, ob diese Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines "Berufes" von der Mehrheit anerkannt wird. Dazu gehören Tätigkeiten wie Betteln, Wahrsagen, Hellsehen, Prostitution nicht, obwohl sie nicht "verboten" sind. Nach meiner Auffassung gehört die Vorführung von Geschlechtsverkehr vor laufender Kamera nicht zu einer Kategorie von wirtschaftlichen Betätigungen, die einen Beruf darstellen können. Wenn eine Ehepaar das Bedürfnis hat dies zu tun und dafür Geld zu nehmen, dann sollen sie das machen, aber es ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Ich würde es auf jeden Fall darauf ankommen lassen und die Gewerbeanmeldung zurückweisen.Übrigens, da es sich um ein Ehepaar handelt, wollt ihr die als GbR anmelden ?Vielleicht wäre dies mal eine Frage, die man an den Bund-Länder-Ausschuss richten könnte?Schöni
13 15.05.2009 08:55 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
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@Schöni: so seh ich das auch!
Gruß, Ines

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14 15.05.2009 10:47 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Zitat:
Original von Schöni
... also so ganz kann ich doch noch nicht Ruhe geben.


*grins*, das kann ich irgendwie verstehen, ist ja schon ein recht sensibles Thema.

Zitat:
Original von Schöni
... Die Vorführung des Geschlechtsverkehrs vor laufender Kamera, ist für mich kein anzeigepflichtiges Gewerbe. Es ist sozial "unwertig".
Eine Erwerbsart ist als sozial unwertig einzustufen, wenn sie durch die Mehrheit der Staatsbürger nicht gebilligt oder abgelehnt wird. Dabei ist im Grunde genommen einzuschätzen, ob diese Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines "Berufes" von der Mehrheit anerkannt wird. ...


tjä, .. das könnte ein wichtiger Aspekt sein. Ich meine jedoch, dass man mit der "sozialen Unwertigkeit" genauso sensibel umgehen muss. Seit dem ProstG hat sich ja im rechtlichen und gesellschaftlichen Bereich doch eine lange überfällige Änderung ergeben. Nicht jede Form der Prostitution (bspw. in Gaststätten) ist noch "von sich aus" sozial unwertig.
Die Prostitution ist insoweit zumindest teilweise etwas aus der "Schmuddelecke" geholt und einer auch gewerberechtlichen Überwachung und Prüfung unterstellt worden. Ebenso verhält es sich mit anderen Verhaltensweisen des Menschen und deren Betrachtung in der Gesellschaft, bspw. Swinger-Clubs.

In Zeitungsläden, Film und Fernsehen hat seit Jahren die Abbildung des mehr oder weniger bekleideten menschlichen Körpers deutlich zugenommen und auch vor der Kunst nicht halt gemacht (Bodypainting u.ä. Events). Die Sicht und Akzeptanz der Gesellschaft hat m.E. insoweit zugenommen.
Erstaunlich finde ich daher bei diesem Thema immer, dass ein großer (überwiegender?) Teil der Bevölkerung dem ablehnend gegenüber stehen soll. Die geradzu flächendeckenden, unzähligen Angebote müssen ja doch bestehen können, da sie eine große Zahl von Kunden nutzt und den geschäftl. Aufwand damit deckt. Mir will scheinen, dass zwar ein großer Teil der Bürger derartige Dinge ablehnt, sie aber ungeachtet dessen nutzt. Ist das ehrlich und zeitgemäß?

Die öffentliche Darstellung des menschlichen Geschlechtsaktes - egal ob im Film, auf einer Bühne oder im Internet - erreicht mit Sicherheit nun einen Grenzbereich - da kann man "doch noch nicht Ruhe geben". Richtig, kann man so einfach nicht, muss man mal lange nachdenken.
Wenn sich im Umfeld sich ändernder Rechtsansichten und sich ändernden Denkens in der Gesellschaft menschliche Handlungen nun "freier" betrachtet werden, dann muss sich die Gesellschaft und damit auch die Behörde diesen Grenzbereichen widmen, evtl. auch den Begriff der sozialen Unwertigkeit überdenken und in den nun gültigen gesellschaftlichen Kontext setzen.

Ich meine, dass die beabsichtigte Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, allerdings nur in einem ziemlich engen Rahmen ausgeübt werden darf und daher immer der staatlichen Kontrolle und hier auch der gewerberechtl. Überwachung stehen muss.
Es gibt Bürger, die derartig Handeln ablehnen oder damit nicht in Kontakt zu kommen wünschen. Das ist ihr gutes Recht ! Daher muss sichergestellt sein, dass die Leistungen in einem jugendgeschützten Bereich stattfinden, der nur demjenigen zugänglich ist, der dies wirklich möchte.

Auch wenn das hier betrachtete Handeln sicher umstritten sein könnte, so wird doch selbständig, auf Dauer agiert und - vor allem - eine Menge Talerchen umgesetzt. Wollen wir das wirklich einfach so völlig unbeaufsichtigt in einer dunklen Ecke des Internet "laufen lassen"?
Was uns nicht bekannt ist, können wir, aber auch der Jugendschutz und andere Behörden wohl schwerlich zum Schutz der Bürger im Auge behalten.
Am Rande, es hat mich schon vor Jahren verwundert, dass in "Gaststätten" zwar auf 6x6 Meter großen Leinwänden Hardcore-Filme "en detail" dargeboten werden durften, das gleiche aber als "Realdarbietung" mehr als verboten war.

Ich empfinde es ohnehin als recht bedauerlich, dass häufig Aktivitäten mit mehr oder weniger eigenwilligen Begründungen als nicht gewerblich eingestuft und damit aus der staatlichen/gewerberechtlichen Überwachung ausgegliedert werden. Damit verzichten wir als Behörde auch darauf, in der Zukunft im Interesse des Bürgers handeln zu können.

Um jedes Mißverständnis zu vermeiden, ich bin kein Überwachungsstaat-Fan, aber ein Gewerbe- und Ordnungsrechtler, der den Wegfall vieler notwendiger Vorschriften und ein "Wegsehen" bei neuen Tätigkeitsfeldern wie dem hier betrachteten, ehrlich bedauert.

Es ist sicher auch eine gute Idee den BLA zu befragen, löst aber vermutlich nicht das aktuelle Problem.

Grüßle
Ralf

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Hallo Forum

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 15.05.2009 16:54.

15 15.05.2009 16:45 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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Fragezeichen sex ein Gewerbe?

Moin
Ob diese Art der Vorführung sozial ..... ist halte ich für weniger entscheidend - die Frage ist doch ob hier überhaupt ein Gewerbe vorliegt und ob es nicht eher eine freiberufliche Tätigkeit vielleicht sogar eine künstlerische ist.

Ich würde dies auch nicht als liegendes Gewerbe Bezeichnen.

Hauptsache es gibt eine Steuernummer.
Gruß Jonas Kuckuk

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Jonas Kuckuk
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16 22.06.2009 13:56 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Also bezüglich des künstlerischen Anspruchs von GV vor laufender Kamera möchte ich mal den Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts anführen (so gesehen und geliehen bei wikipediasmile "Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers".

Die Frau als Medium des Künstlers? GV als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers? Eher nö....da könnte man vielleicht was reininterpretieren, wäre aber letztendlich arg abwegig...

Würde das vielleicht wie das Herstellen von Pornofilmen behandelen. Solange hierbei Jugendschutzrechtliche Maßgaben beachtet werden, seh ich da eher kein Problem...seh das genauso wie Raindancer.
17 22.06.2009 15:40 *noob* ist offline E-Mail an *noob* senden Beiträge von *noob* suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

ich denke auch, dass in diesem Fall die Kriterien des Gewerbebegriffes erfüllt sind:

Selbstständig: = ja
auf Dauer gerichtet = ja
mit Gewinnerzielungsabsicht = ja
erlaubt = hier streiten sich ja die Geister um den Begriff der sozialen Unwertigkeit. Ich sehe es aber auch so. dass dieser Begriff sich sehr im Laufe der letzten Jahre sehr gewandelt hat. Da wir eine moderne Gesellschaft sind, hat sich das Internet und alle Seiten mit den Begriffen Sex, Porno etc. etabliert. Es gibt viele Darsteller, die gegen Entgelt alles mögliche machen. Wir sind uns einig, dass der Jugendschutz gewährleistet sein muss. M. M. nach ist die Tätigkeit aber heutzutage durchaus nicht mehr sozial unwertig. Ich würde wie folgt verfahren:

1. Entgegennahme der Gewerbeanzeige und gleichzeitig ein Schreiben an das Ehepaar, dass du das Problem des Gewerbebegriffes (erlaubt/sozial unwertig) zur bundesweiten Klärung an den BLA Gewerberecht weitergibst. Sollte der BLA zu der Meinung gelangen, es ist kein Gewerbe, dann wirst du sie auffordern, wieder abzumelden.

2. Schreiben an den BLA über dein WiMi


Ich denke, so haben alle was davon und es gibt eine generelle Klärung.

PS: Ich würde es so anmelden.

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18 22.06.2009 22:35 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
PS: Ich würde es so anmelden.

... und Ihre Frau macht da mit verwirrt


Die Gewährleistung des Jugendschutzes spielt bei derartigen Internetangeboten eine entscheidende Rolle. Mit der notwendige Altersverifikation für den Internetzugang zu jugendgefährtenden Inhalten haben sich auch bereits die Gerichte beschäftigt - siehe z. B. im Thread > BGH-Urteil vom 18.10.2007 - Jugenschutz/Altersverifikationssystem für's Internet
bzw. direkt da oder dort

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19 23.06.2009 06:02 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Ich kenne eine Freundin, die ein Model einer Cam-Sex-Seiteist, und das Einzige, was sie tun musste, war, ihr Ausweisdokument, ein paar Fotos und persönliche Informationen zur Verfügung zu stellenAugen rollen
20 19.12.2017 15:50 lolafajardo ist offline E-Mail an lolafajardo senden Beiträge von lolafajardo suchen
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