Gewerberecht /Gaststättenrecht |
Frank Dignaß
Grünschnabel
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Gewerberecht /Gaststättenrecht |
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Nochmals einen schönen guten Tag aus Voerde,
morgen will hier ein Gewerbetreibender ein stehendes Gewerbe "Verkauf von Telekommunikationsgeräten sowie Zubehör, Anbietung von kostengünstigen Telefongesprächen sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle" gem. § 14 GewO anmelden.
Vermutlich wird der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb nur deshalb angemeldet, um das Ladenschlussgesetz zu umgehen; der Betrieb dürfte ja theoretisch bis 05.00 Uhr geöffnet sein, wogegen der Verkauf und das Anbieten der Telekommukation nur bis 20.00 Uhr gestattet ist.
Ist dieses Problem auch schon in anderen Städten aufgetreten?
Wir beabsichtigen, einem eventuellem Missbrauch vorab durch eine Auflage gem. § 5 Abs. 2 GastG zu begegnen.
Gruß aus Voerde, Perle am rechten Niederrhein
Frank Dignaß
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1
12.07.2005 16:07 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Themenstarter
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RE: Gewerberecht /Gaststättenrecht |
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Hei aus Hamm,
die Gewerbetreibenden bei Ihnen sind aber schnell.
Der Verkauf von Telekommunikationsanlagen sowie Zubehör unterliegt dem Ladenschluss, die Anbietung von Telefongesprächen nicht.
Mit einer Auflage werden Sie die Sache nicht in den Griff kriegen, da es ja eindeutige gesetzliche Regelungen gibt.
Da hilft eigentlich nur kontrollieren, kontrollieren, kontrollieren!
Müssten Sie bei einer Auflage ja auch machen.
Wenn öfter gegen ges. Vorschriften verstoßen wird, dann können Sie irgendwann ein Untersagungsverfahren machen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
13.07.2005 07:20 |
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Solon
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