Imbisswagen - Toilettenpflicht |
Solon
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Hartmut Fries
König
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RE: Imbisswagen - Toilettenpflicht |
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Hi aus Herzogenrath,
grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Toiletten zur Verfügung zu stellen, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und Speisen abgegeben werden, egal ob Tisch davor oder nicht.
Wird allerdings Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, müssen m.E. Toiletten vorhanden sein.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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2
07.04.2009 11:03 |
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Solon
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Raindancer
Routinier
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Hallöle nach NRW,
habt ihr schon ein eigenes (landesrechtl.) Gaststättengesetz o.ä.? Dann müsste/sollte/könnte das da ja vielleicht geregelt sein.
Wir in Berlin warten ja immer noch auf eine landesrechtl. Regelung, also findet immer noch das GastG und die bisherige (berliner) GastVo Anwendung.
Also, bei erlaubnisfreien (alkoholfreien) Betrieben, keine Toilettenforderung.
Bei erlaubnispflichtigen Betrieben sagt §4 unserer Gaststättenverordnung:
§ 4 Toiletten
(1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein.
Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei
gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.
(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt
ist, mindestens vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche m² Spültoiletten Stück
bis 50 1 Spültoilette
über 50 bis 150 2 Damen, 1 Herren, 2 PP-Becken
über 150 bis 300 4 Damen, 2 Herren, 4 PP-Becken
darüber Festsetzung im Einzelfall.
(3) Toilettenanlagen für „Damen“ und „Herren“ müssen durch durchgehende Wände voneinander
getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender
und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftstücher
sind unzulässig.
(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die
aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren,
ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten
oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste
von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereit gestellt werden. In
diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.
Wenn also der Imbiß weniger als 50qm und max 10 Sitzplätze hat, dann braucht er bei uns nach §4 Abs. 5 keine WC-Anlage.
Gibt es eine derartige oder ähnliche VO-Regelung nicht auch in NRW?
Grüßle
Ralf
__________________ Hallo Forum
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3
07.04.2009 18:25 |
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Hartmut Fries
König
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Hallo Ralf,
nee, wäre ja auch zu einfach, wir hatten die Anzahl der Toiletten war in der Gaststättenbauverordnung NRW geregelt, ich glaube die ist 2002? gecancelt worden (Bürokratieabbau sei Dank).
Also entweder mit aller "Härte des Gestzes" Toiletten fordern, wenn Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird, oder erst wenn Beschwerden kommen, tätig werden.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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4
08.04.2009 07:58 |
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SG82
Jungspund
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Themenstarter
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Danke für die Antworten. Sehe das genauso wie Kollege Fries. Solange bei einem Imbisswagen keine Konzession erforderlich ist, verlange ich auch keine Toilette.
Kenne auch kaum Imbisswagen, die eine solche Toilettenanlage (und sei es eine Aufstellbox) besitzen.
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5
09.04.2009 11:51 |
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