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Text Verbraucherschutz - UWG-Novelle

Pressemitteilung des BMJ vom 21.05.2008
Quelle: http://www.bmj.bund.de/

Zitat:
Die UWG-Novelle: Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung

Das Bundeskabinett hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen :

* Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.

Beispiele unzulässiger Handlungen:

- Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

* Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.

Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.

* Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.

Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.


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1 22.05.2008 05:27 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Verbraucherschutz - UWG-Novelle

Moin Moin aus Thüringen,

der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschäftigt.

Dazu die folgende Pressemitteilung:
Quelle: http://www.bundesrat.de

Zitat:
Schlankere Umsetzung von EU-Recht

Der Bundesrat hat heute zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt dient.

Dabei bemängelt der Bundesrat, dass der Gesetzentwurf von der ursprünglich angekündigten möglichst schlanken Umsetzung der Richtlinie unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden nationalen Rechts abweicht. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb war bereits 2004 im Vorgriff auf die EU-Richtlinie umfassend novelliert worden. Der Bundesrat bittet, die Abweichungen vom bisherigen Konzept des Referentenentwurfs zu überprüfen und möglichst zurückzuführen.

Ob die geplante Neudefinition der irreführenden geschäftlichen Handlung überhaupt notwendig ist, bedürfe ebenso der Prüfung wie die Frage, ob der Begriff der "wesentlichen Informationen" klarer gefasst werden kann. Zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung schlägt der Bundesrat vor, nicht nur eine mündliche, sondern eine schriftliche vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zur Bedingung zu machen.


Weitere Info siehe BR-Drucksache 345/1/08

Siehe hierzu auch den Thread "EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken"

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2 05.07.2008 07:00 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Verbraucherschutz - UWG-Novelle

hib-Meldung 322/2008 vom 25.11.2008:
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/index.html

Zitat:
Große Mehrheit für Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb

Rechtsausschuss/

Berlin: (hib/BOB) Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen sowie der FDP und der Grünen hat der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen beschlossen, einen Entwurf zur Änderung des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 16/10145) anzunehmen. Das Parlament ist gehalten, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Brüssel will die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über unlauteren Wettbewerb angleichen. CDU/CSU und SPD erklärten übereinstimmend, es gebe "weiteren Handlungsbedarf". So sei es etwa zu überprüfen, ob der Passus zur Gewinnabschöpfung zu eng gefasst sei und deshalb ins Leere laufe. Gegenwärtig findet dieses Gesetz nur bei vorsätzlicher Tat Anwendung. Auch das Recht zur Vertragsauflösung und die Mahnverfahren seien zu überprüfen. Eine weitere Erhebung sei aber notwendig, um über belastbares Zahlenmaterial zu verfügen. Auch die beiden Oppositionsfraktionen machten deutlich, für sie ginge der Entwurf "in die richtige Richtung".

Die Linke enthielt der Stimme. Es bedürfe keiner weiteren Erhebung. Vor allem der Gewinnabschöpfungsanspruch staatlicher Behörden könne schon jetzt ohne weiteres geändert werden, so die Position der Fraktion. Die Bundesregierung wies darauf hin, das EU-Recht sei jetzt umzusetzen. Über weitere Änderungen des UWG solle in der nächsten Wahlperiode entschieden werden.


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3 25.11.2008 20:37 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Verbraucherschutz - UWG-Novelle

Moin Moin aus Thüringen,

das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 28.12.2008 im BGBl. I Nr. 64 verkündet und tritt heute in Kraft.

Den geänderten Gesetzestext gibt's bereit u. a. unter www.buzer.de

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4 30.12.2008 06:01 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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