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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Gewerbeausübung während Bewährungszeit » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gewerbeausübung während Bewährungszeit 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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KLück   Zeige KLück auf Karte KLück ist weiblich
Grünschnabel


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Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Ein Hallo und Hilfe aus Berlin,

wir suchen hier -möglichst aktuelle- Rechtsprechung zur Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bei laufender Bewährungszeit wegen (gewerbebezogener) Straftaten. Kann jemand helfen? Landmann/Rohmer gibt uns da nicht viel unglücklich

Vorab schon mal ein Dankeschön
... und in weis(s)er Voraussicht bin eingeschneit ein schönes Wochenende !
1 10.02.2006 11:43 KLück ist offline Beiträge von KLück suchen
Solon
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Lieber Kollege,

ich habe im Juris recherchiert, aber hierzu keine aktuellen Urteile gefunden. Die Lösung kann daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewerbeuntersagung gelöst werden. Das Urteil ist nur eine Tatsache, welche die Behörde zu Ermittlungen verpflichtet. Die Zukunftsprognose über die künftige Zuverlässigkeit ist anhand der Umstände, die zur Verurteilung führten zu treffen.

Die Tatsache, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, muss prinzipiell zugunsten des Gewerbetreibenden gewertet werden, § 35 Abs. 3 GewO. Die Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden muss daher erheblich von der Bewertung des Gerichtes, der Täter werde sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und er werde sich bewähren, abweichen.

Es müssten daher Gesichtspunkte bewertet werden, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, z.B. der Schutz der Allgemeinheit. Es könnte andererseits auch damit argumentiert werden, der Gewerbetreibende zeige nur so lange Wohlverhalten, wie er dem Druck des Widerrufs der Bewährung ausgesetzt ist. Aus diesem Grund könnte man einen Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis ablehnen, so lange die Bewährung noch läuft. Diese Befürchtung könnte der Antragsteller dann durch ein positives Gutachten eines Bewährungshelfers entkräftigen.

Es bleibt ihnen daher nicht erspart, die Stafakten anzufordern und aufgrund der Umstände der Straftat(en) die gewerberechtlichen Schlussfolgerungen bezüglich der Zuverlässigkeit zu treffen.

Ich habe derzeit einen Fall, in dem ein Heizöllieferant wegen Betruges (Manipulation der Messanlage, Berechnung nicht gelieferter Mengen) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er wurde im Rahmen der Anhörung zur Untersagung aufgefordert nachzuweisen, wie er seinen Betrieb so organisiert hat, dass keine weiteren Manipulationen mehr vorkommen können. Die bisherigen Antworten waren nicht sehr ergiebig. Da das Verfahren erst im Anfangsstadium steht, kann ich hier noch nicht mit einem Urteil aufwarten.

__________________
Thomas Kirchhammer
2 14.02.2006 16:56 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Zitat:
Original von Ingolstadt
Ich habe derzeit einen Fall, in dem ein Heizöllieferant wegen Betruges (Manipulation der Messanlage, Berechnung nicht gelieferter Mengen) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er wurde im Rahmen der Anhörung zur Untersagung aufgefordert nachzuweisen, wie er seinen Betrieb so organisiert hat, dass keine weiteren Manipulationen mehr vorkommen können. Die bisherigen Antworten waren nicht sehr ergiebig. Da das Verfahren erst im Anfangsstadium steht, kann ich hier noch nicht mit einem Urteil aufwarten.


Wieso kommt mir das nur so bekannt vor?geschockt

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Gruß
nette.tante
3 14.02.2006 17:01 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Liebe Kollegin,

wahrscheinlich, weil der Händler auch in den Landkreis Freising geliefert hat. Ansonsten ist die Betrugsmasche aus dem Internet bekannt. Gegenmaßnahmen kann man im Internet unter www.gdbm.de (Gesamtverband des deutschen Brennstoff- und Heizölhandels) besichtigen. Einfach mal in der Suchmaschine die Frage: Luft im Tank eingeben, und der Verbraucher weiss Bescheid.

__________________
Thomas Kirchhammer
4 14.02.2006 17:07 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Zitat:
Original von Ingolstadt
Liebe Kollegin,

wahrscheinlich, weil der Händler auch in den Landkreis Freising geliefert hat. Ansonsten ist die Betrugsmasche aus dem Internet bekannt. Gegenmaßnahmen kann man im Internet unter www.gdbm.de (Gesamtverband des deutschen Brennstoff- und Heizölhandels) besichtigen. Einfach mal in der Suchmaschine die Frage: Luft im Tank eingeben, und der Verbraucher weiss Bescheid.


Vielleicht liegt es auch daran, dass mein Kollege momentan einen verdächtig ähnlichen Fall auf dem Tisch hat.Augenzwinkern Das schein jetzt Mode zu sein.Heul

__________________
Gruß
nette.tante
5 14.02.2006 17:13 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Liebe Kollegin,

ich warte zwar noch auf die Antwort auf die Anhörung, aber ich habe bereits einen Muster-Untersagungsbescheid entworfen. Der Kollege kann diesen gerne bei mir anfordern.

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Thomas Kirchhammer
6 14.02.2006 17:58 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Hallo aus Raisdorf,

dem Kollegen aus Ingolstadt kann ich nur zustimmen. Es muss eine negative Zukunftsprognose gestellt werden, die eine Untersagung stützt; also aufzeigt, dass es ihm an Einsicht und Willen fehlt, nach einer strafrechtlichen Verurteilung sein Verhalten zukünftig zu ändern.

Dem Fall entsprechende Urteile habe ich leider auch nicht parat. Darlegungen zur Beurteilung der Versagung einer Gaststättenerlaubnis wegen versuchten Totschlags hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 08.06.2005, 7 PA 88/05 mit weiteren Verweisen aufgestellt, die n. m. A. auch für dieses Problem herangezogen werden können.

Gruß
Manfred Milbrodt
7 15.02.2006 09:32
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Zunächst muß doch mal festgestellt werden, dass vor einer Verurteilung eine Straftat vorgelegen haben muss. Aus gewerberechtlicher Sicht ist das Strafmaß zunächst einmal uninteressant. Selbst ein eingestelltes Verfahren - nicht bei erwiesener Unschuld selbstverständlich - kann durchaus die Untersagung nach § 35 GewO rechtfertigen.

Um im vorligenden Fall eine Entscheidung treffen zu können, ob eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 vorliegt oder nicht, muss m.E. die Strafakte unbedingt eingesehen werden. Ohne Einsicht in die Strafakte kann der Umfang der strafbaren Handlung -einmalige Tat, mehrmalig Tat, häufige Tat-, die Einstellung des Täters zur Tat, das bewußte Handeln, das bewußte Verletzen von Strafvorschriften etc. nicht beurteilt werden. Dies ist aber unabdingbares Muss, ohne dass ich nicht feststellen kann, ob eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 vorliegt. Erst anhand des Sachverhaltes kann ich ermessen, ob eine negative Zukunftsprognose zu stellen ist.Muss ich eine negative Prognose stellen und liegt damit auch die Unzuverlässigkeit vor, ist zu untersagen. In diesem Zusammenhang ist dann ebenfalls im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob die Untersagung nur in Bezug auf das konkret ausgeübte Gewerbe erfolgen muss, oder ob nicht jede Gewerbeausübung, Stellvertretung und auch Betriebsleiter unterbunden werden muss.

Der vorliegenden Sachverhalt gibt hierzu nicht viel Auskunft. Allein der Umstand, dass jemand wegen einer im Rahmen seiner Gewerbeausübung verübten Straftat verurteilt wurde, würde mir noch nicht zur Rechtfertigung einer Untersagung genügen.

Da aus meiner Erfahrung jeder Fall einer Gewerbeuntersagung sich anders darstellt, neige ich auch nicht dazu "Musterverfügungen" zu sammeln oder zu benutzen. Die Gefahr des Übersehens von anders gelagerten Sachverhalten oder rechtlichen Gegebenheiten ist immens groß. Für mich ist auch nicht ganz nachvollziehbar, wie ich ohne Anhörungsergebnis schon mal eine Untersagungsverfügung fertigen kann.
8 15.02.2006 13:38 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Zitat:
Original von Ingolstadt

Die Tatsache, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, muss prinzipiell zugunsten des Gewerbetreibenden gewertet werden, § 35 Abs. 3 GewO.


Na da möchte ich doch mal nicht so ganz zustimmen. großes Grinsen
Es ist ja richtig, dass eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, will sagen, eine Straftat führt nicht zwangsläufig zur Untersagung und manche Straftaten sind ohnehin höchst gewerbe-unrelevant. Eine Bewährung ist sicher zu betrachten, kann aber auch nicht gleich zur Einstellung des Verfahrens führen. Kopfkratz

Erst mal gab es eine Straftat, die zu einer Bestrafung in bestimmten Umfang führte. Art und Umfang der Tat (gewerberelevant) und Höhe der Strafe sind m.E. wesentliche Merkmale für die Beurteilung der gewerbl. Zuverlässigkeit. Die Bewährung ist eine Entscheidung des Tatrichters, dem Betroffenen die Inhaftierung bei entsprechendem Wohlverhalten im gesellschaftlichen Zusammenleben zu ersparen.
Das kann aber nicht bedeuten, dass damit auch die Ausübung eines Gewerbes (evtl. auch noch eines erlaubnispflichtigen) zulässig sei. Mal salopp gesagt, Gewerbeausübung dient nicht der Bewährung. Gewerbe darf ausüben wer zuverlässig ist oder seine Zuverlässigkeit durch die Bewährung darlegte.
Wenn also die Straftat ansich die Untersagung erfordert, kann(darf) mich eine Bewährung von der Untersagung nicht abhalten. Schön wäre, wenn hier oder im Gewerbearchiv ein Strafrichter seine Ansicht zur Auswirkung der Bewährung in Sicht auf die Gewerbeausübung darlegen täte.

Zitat:
Original von Ingolstadt
Ich habe derzeit einen Fall, in dem ein Heizöllieferant wegen Betruges (Manipulation der Messanlage, Berechnung nicht gelieferter Mengen) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er wurde im Rahmen der Anhörung zur Untersagung aufgefordert nachzuweisen, wie er seinen Betrieb so organisiert hat, dass keine weiteren Manipulationen mehr vorkommen können.


Zitat:
Original von pmcolonia
Allein der Umstand, dass jemand wegen einer im Rahmen seiner Gewerbeausübung verübten Straftat verurteilt wurde, würde mir noch nicht zur Rechtfertigung einer Untersagung genügen.

Hier bin ich nun sprachlos. Sorry, bitte nicht mißverstehen. anbeten
Aber, hier begeht ein Gewerbetreibender in Ausübung seines Gewerbes einen Betrug und dann evtl. keine Untersagung? Eine Straftat im/mit dem eig. Gewerbe ist m.E. eindeutig gewerberechtl. Unzuverlässigkeit - dann ist nach § 35 zu untersagen - Nix Ausrede, Null Ermessen.

Seid Ihr Alle da tatsächlich anderer Meinung?

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Hallo Forum

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 17.02.2006 00:06.

9 17.02.2006 00:02 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Hallo und Moin aussem Sauerland,

ich denke, wir arbeiten nach dem Motto "Einzelfallentscheidung"? Weißnicht

Für mich heißt das, dass ich in jedem Fall, egal welcher Hintergrund vorliegt, eine Zukunftsprognose erstellen muss. Wenn die für mich positiv ausfällt, auch wenn der Betroffene vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, untersage ich das Gewerbe nicht. Ei Ei
10 17.02.2006 06:17 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Liebe Mitleser und Mitleserinnen,

es wäre falsch, das Gewerberecht völlig isoliert von seiner Aufgabe in der Rechtsordnung zu betrachten. Zum einen muss bei unserer Arbeit immer das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art 12 GG) beachtet werden, zum anderen das Gewerberecht als ein besonderer Bereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesehen werden. Es geht daher immer darum, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren, die vor von dem, mit der Ausübung eines Gewerbes untrennbar verbundenen Streben nach Gewinnmaximierung, verursacht werden.

Auch das Strafrecht hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, da es ein Instrument darstellt, sozialwidriges und kriminelles Handeln nachträglich zu sanktionieren.

Das Sicherheitsrecht wirkt damit in die Zukunft (Abwehr von Gefahren) das Strafrecht in die Vergangenheit (vollendete oder versuchte Straftat). Wo sich beide Bereiche überschneiden ist eine Abgrenzung erforderlich. Mit der Entscheidung, die Strafe für eine begangene Tat zur Bewährung auszusetzen, trifft der Strafrichter eine Prognose in die Zukunft. Er geht davon aus, der Täter werde sich die Strafe zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen. Aus diesem Grund trifft § 35 Abs. 3 eine gesetzliche Abgrenzung:

Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1. die Feststellung des Sachverhalts,

2. die Beurteilung der Schuldfrage oder

3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt

Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen

Die vom Richter angestellte Zukunftsprognose muss daher von der Gewerbebehörde bei der eigenen Prognose berücksichtigt werden. Eine Entscheidung, die der gerichtlichen Prognose widerspricht ist unzulässig.

Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung ist damit prinzipiell eine für den Verurteilten günstige Zukunftsprognose. Da § 35 dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden dient, nicht der, durch Art. 103 Abs. 3 GG verbotenen doppelten Bestrafung, muss untersucht werden, ob dieser Aspekt vom Gericht berücksichtigt wurde. Ist dies nicht der Fall, kann ein Untersagungsverfahren eingeleitet werden. Aus diesem Grund sollen die Staatsanwaltschaften nach Nr. 42 der MiStrA (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) die Gewebebehörden über gewerbebezogene Verurteilungen unterichten.

In die dann anzustellende Zukunftsprognose sind die Umstände der Straftat, die Einsicht des Täters, die Beurteilung durch das Gericht, die möglichen Gefahrenmomente, der Anspruch auf freie Berufsausübung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen einzubeziehen. Bestehen trotz der für die Strafaussetzung der Bewährung immer noch Gefahren für die Allgemeinheit durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden, ist das Gewerbe zu untersagen.

Auch wenn das Gesetz kein Ermessen zulässt, die Untersagung ist immer der größte Rechtseingriff und die ultima Ratio.

__________________
Thomas Kirchhammer
11 17.02.2006 08:36 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Arbeitet denn irgendeiner hier im Forum mit einer Staatsanwaltschaft zusammen, die dieser Vorgabe nachkommt? Kopfkratz

Ich habe eine freiwillige Meldung unserer Staatsanwaltschaft noch nicht erlebt. Weißnicht

Man hat hier den Eindruck, dass gewerbliche Aspekte dort nur als lästig angesehen werden. Zumindest hier bei uns in der Provinz. schimpf
12 17.02.2006 09:06 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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RE: Gewerbeausübung während Bewährungszeit

Stimmt, die Staatsanwaltschaften geben nix raus und freiwillig schon mal garnicht. Die sind wirklich keine Hilfe.

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Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
13 17.02.2006 09:14 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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An Ingolstadt:

Zum Verständnis: ... vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf ... die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.

Die Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist, dass einerseits eine Straftat in Ausübung der Gewerbeausübung erfolgte und mit der Verurteilung auch eine Entscheidung darüber getroffen wurde, dass eine Gewerbeuntersagung zu erfolgen hat.

Allein der Umstand, dass eine Bewährungsstrafe verhängt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift! Tatsächlich muss das Urteil eine Aussage im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 GewO enhalten.

An Raindancer: Oberstes Prinzip ist die Einzelfallentscheidung. Man kann als Ordnungsbehörde nicht daran vorbei den Sachverhalt selbst zu bewerten. Dies kann man nur im Einzelfall tun. Wenn der Gesetzgeber den Schluß gewollt hätte, jede Verurteilung aufgrund einer im Rahmen der Gewerbeausügung verübten Straftat sei auch gleichermaßen ein absoluter Grund für eine Gewerbeuntersagung, hätte er wohl kaum den § 35 Abs. 3 Nr. 3 GewO geschaffen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 17.02.2006 09:16.

14 17.02.2006 09:15 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Literatur soll § 35 Abs. 3 GewO sicherstellen, dass Gerichte und Gewerbebehörden einen Sachverhalt nicht unterschiedlich beurteilen. Eine Bindungswirkung an das Urteil besteht aber nur im gesetzlichen Rahmen. Genauers hierzu bieten die einschlägigen Kommentare.

Die Entscheidung über die Bewährung hat nichts mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage zu tun, daher gibt es hier keine rechtliche Bindungswirkung. Da aber die Entscheidung über die Bewährung eine (prinzipiell günstige) Zukunftsprognose enthält, kann diese auch nicht völlig unbeachtet bleiben. Man sollte sich damit zumindest auseinandersetzen und die Zielrichtung der Prognose beachten.

Bei einer Entscheidung nach § 70 StGB handelt es sich um ein Berufsverbot. Wenn das Gericht dieses ausspricht, braucht das Gewerbe insoweit nicht untersagt zu werden. Es könnten jedoch andere, nicht vom Berufsverbot erfasste Gewerbe untersagt werden, wenn der Betroffene insoweit unzuverlässig ist und der Schutz der Allgemeinheit die Untersagung erfordert.

Wenn das Gericht sich im Urteil mit einem Berufsverbot auseinandersetzt und dies ausdrücklich nicht anordnet, kann ein Gewerbe nicht aus den gleichen Erwägungen untersagt werden.

Daher abschließend meine Erkenntnis, rechtliche Bindungswirkung ist selten, eine Berücksichtigung aller positiven und negativen Aspekte des Strafverfahrens immer erforderlich.

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Thomas Kirchhammer
15 17.02.2006 09:41 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Hallo,

sehr interessante Diskussion.

@Herrn Kirchhammer: Respekt für Ihre Ausführungen. Eine Frage macht sich allerdings die ganze Zeit bei mir breit: Wie belegen Sie die Aussage, dass die Strafaussetzung zur Bewährung prinzipiell zugunsten des Gewerbetreibenden gewertet werden muss? Haben Sie diesbezüglich ein entsprechendes Urteil oder einen entsprechenden Kommentar?

Wenn ich mich recht erinnere, sagt das BVerwG dazu, dass die Strafaussetzung zur Bewährung Prognosewirkung haben kann. Das gleiche sagt mein Kommentar.

Nun bin ich mir aber nicht ganz sicher, ob Sie Ihre unsprüngliche, mehrfache und sehr bestimmte Aussage in Ihrem letzten Beitrag nicht selbst relativieren?! Ja, oder?! In dem Fall hat sich meine Anfrage dann erledigt.

Nichts für ungut.

Schöne Grüße und schönes Wochenende
A. Thien
16 17.02.2006 10:57 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Staatsanwaltschaft/Mistra

Es scheint ein organisatorisches Problem zu sein, wenn keine Mitteilungen ankommen. Ein Staatsanwalt (und seine Mitarbeiter natürlich auch) kennt selten die kommunalen Zuständigkeiten. Insofern könnte eine direkt Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle Wunder bewirken.
Hier kommen regelmäßig Mitteilungen an!

Für die weitere Diskussion zu diesem Thema möchte ich aber daran erinnern, dass wir hier auf einem öffentlichen Board sind!

Gruß aus dem Nordern der Republik
- Schönes Wochenende ! -

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
17 17.02.2006 11:16 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
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Gewerbeuntersagung und Bewährungszeit

Liebe Kollegin,

ich habe mir zwischen den Beiträgen auch den Kommentar (Friauf) gelesen und meine Ansicht etwas präzisiert. Da man selbst weiss, welche Aussage man treffen möchte, kann ein Anderer die Äußerung ganz anders werten. Daher folgende Richtigstellung aufgrund ihres Hinweises Danke :

Die Entscheidung über die Bewährung ist eine Zukunftsprognose des Gerichtes über das Verhalten des verurteilten Täters. Grundsätzlich ist diese Prognose für den Täter positiv, da davon ausgegangen wird, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Dass diese Beurteilung keine Garantie beeinhaltet besagt schon die Tatsache, dass die Bewährung widerrufen wird, wenn der Täter trotz der günstigen Prognose eine Straftat begeht.

Da der Staat aber gegenüber dem Bürger einheitlich handeln soll, muss die, bei der Aussetzung der Bewährung angestellte Zukunftsprognose in die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung einbezogen und bewertet werden. Dies bedeutet nicht, dass wir die gleichen Schlussfolgerungen wie das Gericht bei unserer Zukunftsprognose stellen müssen.

In meinem Beispiel mit dem Heizölhänder wurde das Urteil von der Staatsanwaltschaft übersandt. Es wurde eine mehr als einjährige Bewährungsstrafe wegen Betruges verhängt. Um dem Gewerbetreibenden zu zeigen, dass er nicht nur vom Gericht, sondern auch von der Gewerbebehörde wegen der Bewährung beobachtet wird, habe ich ihn angehört. Die Reaktion auf die Anhörung weckte dann die Zweifel an einem tatsächlichen Sinneswandel. Ich kann daher die "positive" Prognose des Gerichtes nicht teilen. Hätte der Betroffene anders reagiert, hätte ich dem Gericht bei dessen Prognose zugestimmt.

Das ist das Schöne am Gewerberecht, man muss seine ganze Erfahrung, nicht nur im juristischen Bereich einbringen und jeder Fall ist anders.

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Thomas Kirchhammer
18 17.02.2006 11:29 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Gewerbeuntersagung und Bewährungszeit

Das macht ja den Reiz unseres Jobs aus und macht auch noch - trotz aller sonstigen Widrigkeiten - Spass, oder? Huepf1
19 17.02.2006 11:40 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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Zitat:
Original von pmcolonia
An Raindancer: Oberstes Prinzip ist die Einzelfallentscheidung. Man kann als Ordnungsbehörde nicht daran vorbei den Sachverhalt selbst zu bewerten. Dies kann man nur im Einzelfall tun. Wenn der Gesetzgeber den Schluß gewollt hätte, jede Verurteilung aufgrund einer im Rahmen der Gewerbeausügung verübten Straftat sei auch gleichermaßen ein absoluter Grund für eine Gewerbeuntersagung, hätte er wohl kaum den § 35 Abs. 3 Nr. 3 GewO geschaffen.


Wie ich in meinem Beitrag ausführte: "...eine Straftat führt nicht zwangsläufig zur Untersagung und manche Straftaten sind ohnehin höchst gewerbe-unrelevant."
Ich habe nirgends gesagt das jede Straftat ein absoluter Grund zum Eingriff ist. Jedes Gewerbeverfahren ist ein Einzelfall - richtig! Trotzdem werden bestimmte Sachverhalte, bei eingehender Würdigung aller Aspekte - auch der für den Betroffenen wirkenden, zwangsläufig zur Untersagung bzw. Widerruf führen. Die Strafakte muss dazu eingesehen werden - nur aufgrund des Urteils entscheidet hier keiner.(Wäre m.E. auch unzulässig). Derartige Fälle werden auch im Gespräch mit den Kollegen und der Leitung betrachtet und entschieden (interne Dienstbesprechung unserer Gruppe).
Nebenbei: An ein Strafurteil, dass sich mit dem Gewerberecht und einem Berufsverbot beschäftigt, könnt ich mich momentan nicht erinnern - allenfalls mal ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher in einschlägigen Verfahren. MiStra haben wir der Vorschrift entsprechend und "schlechte" Erfahrungen mit Staatsanwaltschaften habe ich in all den Jahren noch nicht.
Vor dem gewerberechtlichen Eingriff (Untersagung, Widerruf ...) steht immer erstmal die Feststellung der gewerberechtl. Unzuverlässigkeit, die aus einer Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Sachverhalten (incl. Anhörung) folgt.
Bei Betrug im Gewerbe sehe ich die Waagschale indes eher und zumeist in Richtung Gewerbeeingriff wandern.
So und nicht anders war mein Beitrag zu verstehen. Sollte ich mich mißverständlich formuliert haben, täte mir das leid. Rechtsstaat ist für mein Verständnis nicht nur ein Wort, sondern eine Regel an der meine Entscheidungen zu messen sind.

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Hallo Forum
20 19.02.2006 02:22 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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