Erlaubnis § 34 a nicht gewährt, was nun? Welche Möglichkeit hat man dann noch? |
klausdieter
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Erlaubnis § 34 a nicht gewährt, was nun? Welche Möglichkeit hat man dann noch? |
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Hallo, für unseren Kollegen suchen wir eine Antwort.
Seid ca. 2003 arbeitet er (hier mal Frieda genannt) als selbständiger Detektiv mit 34 a und Gewerbeanmeldung.
Leider ohne die Erlaubnis.
2005 wurde er auf 90 Tagessätze wegen Betrug verurteilt und bezahlt.
Diebin hatte Gegenanzeige gestellt, dass er Geld angenommen habe, um sie freizulassen.
Zwar war eine Zeugein, Filialleiterin dabei und hat die Strafanzeige unterschrieben und der Staatsanwaltschaft zugesandt, aber vor Gericht konnte die Filialleiterin sich nicht mehr an den Vorfall erinnern.....
Egal.
Dem Frieda droht die Gefahr, dass er die Erlaubnis nach § 34 a Bewachungsgewerbe nicht erteilt bekommt.
Gibt es die Möglichkeit des Einspruchs?
Wie ist die Wahrscheinlichkeit, dass er die Erlaubnis bekommt.
Was kann er dagegen tun?
Vielen Dank für die Info und die Ratschläge.
Gruss
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02.04.2008 19:13 |
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Solon
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Jörg Wilms
Grünschnabel
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RE: Erlaubnis § 34 a nicht gewährt, was nun? Welche Möglichkeit hat man dann noch? |
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Lieber klausdieter,
was sagt denn die zuständige Gemeinde dazu?
Der geschilderte Fall wirft bei mir zunächst folgende Frage auf:
Was heißt denn "selbständiger Detektiv mit 34 a ; leider ohne Erlaubnis"?
War oder ist hier der Frieda vielleicht als Warenhausdetektiv selbständig, entgegen der Erlaubnispflicht? Dann sollte die erste Aktion wohl erstmal eine Selbstanzeige sein.
Über den ganzen Fall sollte man mit der zuständigen Gemeinde sprechen, denn die fachlich versierten Antworten der Kolleginnen und Kollegen aus dem Lande bleiben doch letztlich unmaßgeblich.
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2
04.04.2008 10:02 |
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Solon
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klausdieter
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RE: Erlaubnis § 34 a nicht gewährt, was nun? Welche Möglichkeit hat man dann noch? |
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Ja, Frieda war oder ist seid ca. 4,5 Jahren selbständig, hat als ein Gewerbe angemeldet und besitzt eine Steuernummer, alle Steuern immer bezahlt....
Nur keine Erlaubnis nach § 34 a.
Wenn sie die Erlaubnis verneint bekommt, hat sie die Möglichkeit durch ein Einspruch auf die Entscheidung evtl. die Eraubnis unter Auflagen zu bekommen?
Wenn ja, wie könnten diese Aussehen?
Gestern, 02.04.08 wurde sie von der Polizei kontrolliert, denke vom Gewerbeaufsichtsamt.
Die werde sie jetzt wohl anzeigen, Der Polizist meinte, dass eine Strafanzeige folgen wird.
Evtl. hat sie Glück, weil sie die Erlaubnis schon seid 2 Monaten beantragt hatte.
Ist einiges dazugekommen, mal sehen wie das wird.
Werde aufjedenfall bekannt geben, wie es weitergegangen ist.
Bin aber über jede Erfahrung oder Ratschlag dankbar, welches ich weitergeben kann.
Danke.
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04.04.2008 11:28 |
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pmcolonia
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RE: Erlaubnis § 34 a nicht gewährt, was nun? Welche Möglichkeit hat man dann noch? |
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@ klausdieter
Also ich fahre dann mal ohne Führerschein los. Mir kann ja nichts passieren, wenn die Polizei mich erwischt. Ich habe ja vor 2 Monaten den Führerschein beantragt?
Nimmt jemand Klamotten aus dem Kaufhaus mit und gibt dann an, die wollte ich bezahlen, wenn ich erwischt werden. Würdest Du dann auch nach Gnade und Gerechtigkeit rufen und erklären, derjenige hätte seine anderen Pflichten immer erfüllt.?
So stellt sich mir Deine Denkweise vor. Ist wohl nicht korrekt so, oder?
Mehrere Jahre ohne Erlaubnis arbeiten ist wohl auch nicht korrekt, auch wenn ich fleißig Steuern zahle.
Also, Frieda hätte wohl besser eher mal nachgedacht, bevor sie tätig wurde. Jetzt ist es Zeit für die Rechnung und die wird für Frieda hoch.
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20.09.2008 07:38 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Die Erteilung der Erlaubnis hängt bekantermaßen von der persönlichen Zuverlässigkeit ab. Ein rechtskräftiges Urteil wegen Betruges bricht jedem im Bewachungsgewerbe das Genick, weil es hier in ganz besonderem Maße auf Zuverlässigkeit ankommt, schließlich werden einem Leben, Gesundheit oder auch Vermögenswerte Dritter anvertraut. Das gibt es so in kaum einem anderen Gewerbe.
Sollte Frieda zudem unerlaubt erlaubnisbedürftige Tätigkeiten ausgeführt haben, was hier noch nicht geklärt ist, war's das aus meiner Sicht. Ich würde da auf keinen Fall eine Erlaubnis erteilen. Auch Auflagen kommen nicht in Betracht, denn sie hat ja (möglicherweise) unter Beweis gestellt, dass sie sich noch nicht einmal an die Erlaubnispflicht hält!
Was das Rechtliche anbetrifft: Gegen die Ablehnung kann zunächst Widerspruch erhoben werden. Wird diesem nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Erfolgsaussichten zu beurteilen ist sehr schwierig, insbesonderen weil nicht alle Details glasklar auf dem Tich liegen.
Gruß
CS
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20.09.2008 16:27 |
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