Kleingewerbe |
Kay-m
Jungspund
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Kleingewerbe |
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So da bin ich schon wieder!
Ich find das Forum einfach Klasse! Und freu mich über jede Antwort zu mein Fragen. Ich bin zwar erst seit heute da, musste aber schon zwei Fragen loswerden.
So jetzt aber zur Frage. Kann mir jemand erklären was ein Kleingewerbe ist? Es gibt ja die Möglichkeit ein Gewerbe im Nebenerwerb anzumelden aber es nicht somit auch ein Kleingewerbe, oder? Wo ist da der Unterschied.
Entschuldigt für die blöden Fragen aber ich arbeite erst seit paar Monaten auf dem Gewerbeamt und wirklich helfen kann mir niemand, da ich alleine dafür zuständig bin.
Viele Grüße!
__________________ Kay-m
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1
02.10.2007 10:04 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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Ist doch ganz einfach, ein Nebenerwerb ist im Regelfall ein Kleingewerbe aber ein Kleingewerbe braucht nicht auch ein Nebenerwerb zu sein...
Nee aber im Ernst, dumme Fragen gibt es nicht:
Der Begriff Kleingewerbe entstammt nicht der Gewerbeordnung sondern anderen Rechtsgebieten wie z.B. dem Steuerrecht (Grenze bei 17.500,-€).
Wieder andere Auslegung erhält der Begriff Kleingewerbe durch das Handelsrecht wo die nicht in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute als Kleingewerbe bezeichnet werden.
Im allgemeinen ist jedoch die steuerliche Beurteilung gefragt.
Der Nebenerwerb als Annex zum Haupterwerb ist selbsterklärend.
Hoffe, es reicht als Einführung.
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2
02.10.2007 11:22 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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@4x4
Hübsche Einleitung, habe fast meinen Joghurt in den Bildschirm gespuckt, da ich natürlich wieder beim Essen im Forum lese (soviel zum Thema abschalten in der Mittagspause
) .
Ich kann aber mal wieder nur uneingeschränkt der Aussage zustimmen, dass es hier keine dummen Fragen gibt !
Insofern erstmal
im Forum !
Hier kommen auch immer einige Gewerbetreibende ins Büro und sagen, dass sie ein Kleingewerbe anmelden möchten.
Bei Befragung zu dem Feld Haupterwerb und Nebenerwerb kommt dann meistens raus, dass sie tatsächlich eine Tätigkeit im Nebenerwerb meinen.
Meistens frage ich: machen Sie das Gewerbe als Haupterwerb oder nur nebenbei (manchmal noch der Zusatz: also nur Gewerbe oder machen sie was anderes und nur ein bißchen Gewerbe) - die meisten können mir dann eine richtige Antwort darauf geben.
Ab und zu (wie letzten Freitag) muss ich dann feststellen, dass man auch darüber 1/4 Stunde diskutieren kann. Fing mit der Gegenfrage an: wie meinen sie das und endete dann nach 1/4 Stunde mit der Aussage: ja ich mache aber doch nur 1 oder vielleicht 2 Tage die Woche nach Absprache für eine kurze Zeit auf.
Aber solche Kunden beleben den Alltag, wenn sie nicht im Rudel kommen.
Ansonsten, wie einleitend gesagt, die meisten meinen tatsächlich den steuerlichen Begriff und somit den Nebenerwerb.
Verregnete Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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3
02.10.2007 14:01 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Um die Verwirrung zu steigern, werfe ich mal noch den Begriff "Bagatellgewerbe" ein. Da kommt auch der eine oder andere mal durch die Tür.
Und das beste daran ist, eine wirkliche Definition gibt es hier auch nicht. Und das ist auch der Punkt im Gewerberecht, der unsere Arbeit so unvergleichlich macht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Wenn ich im Jahr 3 Autos verkaufe, kann man das schon als Gewerbe sehen. So sehe ich es zumindest und der Richter in meinem Bußgeldverfahren. Andere sehen das bestimmt anders!
Wenn ich aber mal für ein halbes Jahr konkursware verkaufe, ist dies noch lange kein Gewerbe, oder doch? Nein ist doch nicht auf Dauer angelegt...
ganz schön verrückt!
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4
08.10.2007 14:46 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Im Gewerberecht steht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Gewerbe liegt - alter Hut - vor bei einer erlaubten und auf Dauer angelegten selbständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Wobei die Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck sein muss, sondern auch ein Nebenzweck sein kann. Unerheblich ist auch, ob der Gewinn beispielsweise für gemeinnützige Zwecke weiter verwendet wird. Nicht unwesentlich ist nun die Höhe des Gewinns. Die steht im Zusammenhang mit der Intensität der Betätigung. Bagatellsachen sind keine Sachen des Gewerberechts. Die Intensität kann einmal in der Höhe des jeweils erstrebten Gewinns liegen (also wenn z.B. selten was Hochwertiges zu entsprechendem Preis verkauft wird) oder aber in der Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Immer muss aber ein nicht unbedeutendes Gewinnstreben gegeben sein. Es kommt also drauf an...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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5
09.10.2007 10:06 |
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Civil Servant
Foren Gott
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zusammen,
@kay-m meinte sicher, ob die Unterscheidung Kleingewerbe zu nomalenm Gewerbe (was auch immer das ist) gewerberechtliche Relevanz hat. Antwort: Hat es nicht!
Richtigerweise wurde an dieser Stelle schon die Bagatelle angesprochen, die nicht der GewO unerworfen werden soll. Ich hatte mal einen solchen Fall insofern als eine Dame in der Woche einen oder zwei Kuchen backen wollte, die dann in einer Jugendeinrichtung abgegeben werden sollten. Sie sollte 8 - 10 € pro Kuchen bekommen.
@der vollstrecker: War die Sache mit dem Konkurswarenverkauf ironisch gemeint? Ich würde das nämlich für ein Gewerbe halten! Zumal dann, wenn dem Geschäft über ein halbes Jahr hinweg täglich nachgegangen wird und es damit intensiv ausgeübt wird.
aus Wetzlar
Frank Schuster
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09.10.2007 15:33 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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@ civil Servant
Ironie ist quasi mein zweiter Vorname. Nee, war nur so ein Beispiel, um ein wenig zu provozieren und zum Nachdenken anzuregen! Obwohl man sich auch darüber "streiten" könnte, was wir jetzt hier und heute aber nicht möchten. Oder doch?
Also, viel Spaß in Wetzlar!
Übrigens, gibt es eigentlich noch die Badenburg? Ich war da mal ganz lecker, zünftig und ungewöhnliches essen. Ein Eimer Knochen, eine Schippe Dreck, Pferdeäpfel. Ist echt zu empfehlen. Habe viele Bekannte in Giessen!
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09.10.2007 15:42 |
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portawestfalica
Mitglied
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Hallo Zusammen,
was ist denn zu veranlassen, wenn es sich nun bei einer Tätigkeit um ein sog. Bagatellgewerbe handelt und ich die Anzeigepflicht ausschließe??? Hat die Person noch irgendwelche Pflichten???
Ich hatte gerade folgenden Fall: Mann ist Dachdecker und baut momentan hobbymäßig luxuriöse Vogelhäuser (mit Fachwerk, Dachpfannen, Kupferdachrinne, etc.), die er nun verkaufen möchte. Da es sich zur Zeit erst um zwei Häuser handelt, die er bei Ebay einstellen will, habe ich gesagt, dass er dies erstmal ohne Gewerbeanmeldung tun kann, da die Dauer noch nicht gegeben ist. Wenn die Sache dann läuft wird er die Anzeige vornehmen.
Muss er denn irgendetwas beachten, wie z.B. Angabe des erzielten Gewinns (wird mit 1000,- € Mindestgebot bei Ebay eingestellt) beim FA?
Jetzt geht der Spass auch noch weiter: Aus der Vergangenheit weiß ich, dass wenn man Herstellung und Verkauf... anmeldet ganz schnell BG und HWK auf der Matte stehen und mit gemeinsam ca. 400,- € jährlchen Beiträgen solche Kleingewerbe unrentabel machen.
Ich hatte den Fall: Frau bastelt hobbymäßig Gruß- und Glückwunschkarten und verkauft ihren Überschuss hin und wieder ein paar auf Kunstmärkten. Gewinn im Jahr ca. 200,- €. Gewerbeanmeldung (Tätigkeit Herstellung und Verkauf) und das o.g. Übel HWK/BG trat ein.
Das Problem haben wir durch eine Ummeldung gelöst (Herstellung rausgenommen) und somit waren eine andere BG (kein Pflichtbeitrag) und die IHK zuständig. Jetzt klappt es.
Meine Frage: Ist die Vorgehensweise so zulässig? Kann ich Waren "nichtgewerblich" herstellen und "gewerblich" verkaufen???
Viele Grüße aus Porta Westfalica
Matthias Rinne
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von portawestfalica: 27.03.2008 12:48.
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9
27.03.2008 12:47 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollege Rinne,
Bis ein derart pompöses Vogelhaus fertig ist, braucht es sicher eine geraume Zeit. Wäre ein erstes Indiz für Gewerbe.
Ein zweites wäre sehr grundsätzlicher Natur: Ich stelle etwas her und verkaufe es. Das ist ganz grundsätzlich Gewerbe.
Wie viele davon kann / will er herstellen? Welchen Preis will er mindestens erzielen?
Am Gewinn würde ich die Entscheidung nicht festmachen, denn es übt in aller Regel auch ein Gewerbe aus, wer Verluste schreibt. Der Umsatz erscheint mir eine relevantere Größe zu sein.
IHK und BG wären für mich kein Argument. Zumal ich weiß, dass unsere IHK u. U. auch vom Beitrag befreien kann.
Der gute Mann geht auch ein erhebliches zivilrechtliches Risiko ein. Wir haben doch alle schon davon gehört, dass Leute, die bei e-Bay aktiv sind, wegen fehelnder Gewerbemeldung abgemahnt worden sind. Auch das entbindet uns zwar nicht von der rein an der GewO orientierten Prüfung, könnte aber zu einem Handeln auf Seiten des Betroffen führen, dass eine weitere Prüfung entbehrlich macht.
Das mit der auf gewisse Dauer angelegten Tätigkeit ist auch so ein Problem. Eigentlich müsste hierbei auch die Dauer der Herstellung mit einfließen und die erscheint mit durchaus länger zu sein. Es kann an dieser Stelle nicht auf den bloßen Verkaufsakt abgestellt werden, denn der kann u. U. nur Sekunden dauern. Etwas nicht gewerblich herstellen und gewerblich verkaufen geht deswegen nicht.
Das einzige TBM, das einer Meldepflicht tatsächlich entgegenstehen könnte, wäre die Bagatelle. Und ich frage mich schon, ob davon noch die Rede sein kann, wenn er jeweils 350 oder 400 € oder sogar mehr, je Haus erlöst.
Die steuerlichen Fragen, sind losgelöst von den gewerberechtlichen zu beantworten. Wer Unternehmer nach dem UmStG ist, muss noch kein Gewerbetreibender i. S. d. GewO sein.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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27.03.2008 15:03 |
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