Vermietung einer Ferienwohnung |
GewerbeamtEssen
Jungspund
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Vermietung einer Ferienwohnung |
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Hallo,
ein Essener Bürger vermietet Zimmer in Düsseldorf. Auf den Rechnungen steht die Düsseldorfer Adresse. Da er aber nicht den ganzen Tag in Düsseldorf ist, nimmt er die Telefongespräche zwecks Vermietung in Essen entgegen und fährt dann zur Übergabe nach Düsseldorf.
Frage:
Wo bzw. wie ist das Gewerbe anzumelden?
Gruß
Schroer aus Essen
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1
18.03.2008 12:18 |
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Solon
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Thorsten Bäumer
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2
18.03.2008 13:17 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Vermietung einer Ferienwohnung |
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Zitat: |
Frage:
Wo bzw. wie ist das Gewerbe anzumelden?
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Gegenfrage: betreibt er überhaupt ein Gewerbe?
In dem bereits von Herrn Bäumer verlinkten Thread wird von Herrn Kramer auf RdNr 28 / 28b in Landmann/Rohmer verwiesen und der von Ihnen kurz dargelegte Sachverhalt ist danach durchaus interpretationsbedürftig: Erbringt der Vermieter Nebenleistungen / Häufigkeit des Mieterwechsels etc.
Ich würde mir den Sachverhalt vom Eigentümer genau schildern lassen um dann beurteilen zu können ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder ob es doch Verwaltung eigenen Vermögens ist.
Siehe auch Gewerbearchiv 1977/62
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3
18.03.2008 14:21 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Ups, da war ich wohl wieder zu voreilig.
Zu dem von mir sollte eigentlich noch der Text ähnlich des Kollegen 4x4
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4
18.03.2008 14:55 |
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J. Neu
Routinier
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Grundsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 = NJW 1977, 772 = GewArch 1976, 293) ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige (= generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der "freien Berufe" und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Vermietungstätigkeit als "bloße Vermögensverwaltung"
Nach diesem Grundsatz wird die Vermietung von Wohnungen durch einen Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine ständige Einnahmequelle entsteht, nicht als Gewerbe i.S.v. § 1 GewO angesehen, weil es sich gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters handelt, sondern lediglich um eine - im Rahmen der Ausübung seines Eigentumsrechts - allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (vgl. BGH in NJW 1979, 1650).
Das Gewerberecht will nämlich keine Tätigkeiten reglementieren, die sich zwar als entgeltliche Überlassung von Gegenständen zwecks Nutzung durch andere darstellen, bei denen aber das Interesse des Eigentümers am Erhalt eines finanziellen Beitrages zu den allgemeinen Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen Unkosten im Vordergrund steht und nicht ein primäres Erwerbsinteresse (OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1981 - 2 A 136/80 = GewArch 1981, 372).
Beispiel:
Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung an Feriengäste stellt, insbesondere wenn keine weiteren - hotelmäßig üblichen - Leistungen (z.B. Zubereitung von Frühstück, Handtuchservice) hinzukommen, keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (Bz) 47/85 = GewArch 1988, 123).
Vermietungstätigkeit als "Gewerbe"
Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände hinzutreten, bei denen die Tätigkeit eines Vermieters das Gepräge einer selbständigen vom Gewinnstreben getragenen Erwerbstätigkeit annimmt. Ob die Tätigkeit über die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens hinausgeht, ist in der Praxis immer an deren "Gesamtbild" zu beurteilen. Das Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität aufweisen, wenn eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 aaO).
Beispiele:
* Ständige Vermietung von zehn Ferienwohnungen mit 55 Betten, Telefonen und Fernsehgeräten und der Möglichkeit, hotelmäßige Serviceleistungen eines nahegelegenen Hotels in Anspruch zu nehmen (BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25/91 = GewArch 1993, 196 = NVwZ 1993, 775),
* Vermietung der Häuser und Wohnungen eines Feriendorfes durch eine Verwaltungsgesellschaft ( VGH Bayern, 16.03.1993 - 22 B 92/2029 = GewArch 1993, 208 ),
* Vermietung von sechs Ferienappartements mit insgesamt 30 Betten in einem Ferienpark (VG Schleswig, 19.02.2002 - 12 A 291/01 = GewArch 2002, 292).
Eine konkrete Zahl an Wohnungen und Betten, ab der die Vermietung von Ferienzimmern als Gewerbe anzusehen ist, gibt es nicht. Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" ( GewArch 2005, 238 ) geht davon aus, dass bis zu einer Anzahl von drei Ferienwohnungen nicht von einem Gewerbe auszugehen sei. Jedoch könne von dieser "Orientierungsmarke" abgewichen werden, beispielsweise bei einer "erhöhten" Anzahl von Wohnungen und Betten, einer Belegungsdauer von mehreren Wochen sowie hotelmäßigen Serviceleistungen. Auch der schnelle Wechsel der Mieter kann bereits als gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme eines Gewerbes angesehen werden. Weiterer Anhaltspunkt für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch eine verstärkte Werbetätigkeit (z.B. Werbeanzeigen in der Tagespresse, Verteilen von Hochglanzprospekten) sein.
(Quelle: LexisNexis - Ordnungsrechtliche Praxis)
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5
18.03.2008 15:59 |
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ramm
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Hi,
die Fragestellung bezieht sich doch auf " vermietet Zimmer " in Düsseldorf.
Wieviele Zimmer ?
Alle Antworten gehen bisher von Ferienwohnung /en aus .
Eine Pension oder ein Hotel hat auch viele Zimmer.
Und wenn es viele Zimmer sind, ist doch das Gewerbe dort anzumelden, wo die Stätte der Leistung / Betriebsstätte ist, oder ?
schönen Feierabend miteinander
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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6
18.03.2008 18:10 |
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4X4
Doppel-As
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Sorry, aber die Fragestellung bezieht sich auf Vermietung einer Ferienwohnung, zumindest wird es im Titel dieses Threads so dargestellt. Daher läßt sich ohne weitere Info´s des Fragestellers zum Sachverhalt hier zunächst auch keine abschließende Beurteilung finden.
Aber ich denke in den bisherigen Antworten war genügend Input, um dann selber entscheiden zu können.
Wobei, ich frag mich schon wer in Düsseldorf Urlaub machen will...
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7
18.03.2008 20:58 |
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Abraham
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@ 4X4
Düsseldorf ist die Landeshauptstadt, ein großer Messeplatz, Tagungsort und es soll auch das eine oder andere größere Event dort stattfinden.
Manche Leute gehen halt nicht gerne ins Hotel.
Zur ursprünglichen Fragestellung kann ich noch einflechten, dass das Finanzamt bei einem meiner Gewerbetreibenden schonmal die Akte in eine andere Stadt abgegeben hat, weil in der Wohnung des Gewerbetreibenden das Büro war und damit der Ort an dem das Herzstück (Buchhaltung etc.) der Gewerbeausübung war.
Dass der Gewerbetreibende seine Lagerräume und die Stellplätze für die Firmenwagen hier bei uns hatte, interessierte die vom Finanzamt weniger.
Was sagen denn die Kollegen aus Düsseldorf in diesem Fall?
Gruß aus dem Ruhrgebiet und an die Kollegen aus Essen
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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19.03.2008 07:05 |
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GewerbeamtEssen
Jungspund
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Themenstarter
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Das Gewerbeamt Düsseldorf wollte eine Anmeldung weil sich die Zimmer in Düsseldorf befinden und hat beschlossen, das die Essener Anmeldung zu Unrecht erfolgt ist.
Wir in Essen haben das Gewerbe angemeldet, weil wir davon ausgegangen sind, das er jegliche Bürotätigkeiten von Essen aus ausübt
Er vermietet die Zimmer zu Messe- oder Tagungszeiten an Besucher.
Gruß aus Essen.
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20.03.2008 13:29 |
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TinoHST
Tripel-As
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Wir haben hier ein ähnliches Problem. Ein Gewerbetreibender hat mehrere Ferienwohnungen in der wunderschönen Hansestadt Stralsund. Er wurde aufgefordert den Beginn des Gewerbes anzuzeigen, was er auch machen wollte und zwar jede einzelne Ferienwohnung. Als Hauptniederlassung erfolgte keine weitere Eintragung und auf die Frage danach teilte er mir mit, dass er dies eigentlich von einem anderen Ort (auch in Stralsund) ausübt.
Wenn er jetzt jede einzelne Ferienwohnung anmeldet, bräuchte unser SG wahrscheinlich nicht mehr arbeiten, da wir unser Haushaltssoll erfüllt hätten, allerdings wenn ich mir § 14 Abs. 1 Satz 1 ansehe und dort die Rede von unselbständigen Zweigstellen ist, kann man schon ins grübeln kommen. Zieht man sich jedoch z.B. das Urteil des VG Köln vom 07.03.2002 (1 K 7578/98 ) zu rate sieht die Sache meines Erachtens anders aus. Demnach ist eine unselbständige Zweigstelle "im Grundsatz jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbe dient und die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, die also eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lässt und von der aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden." Dies ist hier nicht gegeben. Weder ist hier ein eigene Geschäftstätigkeit zu erkennen noch werden von hier aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten.
Eine Ferienwohnung als Hauptniederlassung anzusehen, würde meiner Meinung nach bereits an § 42 Abs. 2 GewO scheitern, da es sich nicht um einen vom Gewerbetreibenden eingerichteten Raum handelt, an dem er ständig oder regelmäßig wiederkehrt. (Es sei denn, er hätte dort auch ein Büro eingerichtet)
Damit kommt nur ein Raum in Betracht, in welchem die Aufträge und Bestellungen entgegengenommen bzw. ausgelöst werden. (im Falle Düsseldorf gegen Essen, würde ich damit Essen den Punkt geben)
Wir gehen jetzt einfach mal von eine Gewerbe i.S.d. GewO aus.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 02.04.2008 14:43.
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02.04.2008 14:43 |
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