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Zum Ende der Seite springen Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren
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Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren

Mal wieder ein herzliches Moin Moin von der Ostsee!

Ich hätte da mal wieder eine (wahrscheinlich für die meisten einfache) Fallfrage:

Ein Herr hat am 30.03.2006 ein Gewerbe rückwirkend zum 01.01.2003 angemeldet. Im Jahre 2005 (war das glaub ich) hat er ein gewerbeuntersagungsverfahren von einer anderen Behörde bekommen.
Wir haben davon ja keine Kenntnis gehabt, da es sich um ein erlaubnisfreies Gewerbe handelt. Muss ich jetzt im nachinein noch etwas veranlassen oder beachten.
Bei uns wurde im Jahre 2006 ebenfalls beantragt für die Person ein Gewerbeuntersagungsverfahren zu veranlassen. Dies haben wir aber gestoppt, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde...

Was soll ich tun? Muss ich überhaupt etwas tun?

Danke für Eure Hilfe!!!
1 29.11.2007 14:48 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
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Thomas Lehmann   Zeige Thomas Lehmann auf Karte Thomas Lehmann ist männlich
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RE: Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren

Zitat:
Original von Ziska
Mal wieder ein herzliches Moin Moin von der Ostsee!

Ich hätte da mal wieder eine (wahrscheinlich für die meisten einfache) Fallfrage:

Ein Herr hat am 30.03.2006 ein Gewerbe rückwirkend zum 01.01.2003 angemeldet. Im Jahre 2005 (war das glaub ich) hat er ein gewerbeuntersagungsverfahren von einer anderen Behörde bekommen.
Wir haben davon ja keine Kenntnis gehabt, da es sich um ein erlaubnisfreies Gewerbe handelt. Muss ich jetzt im nachinein noch etwas veranlassen oder beachten.
Bei uns wurde im Jahre 2006 ebenfalls beantragt für die Person ein Gewerbeuntersagungsverfahren zu veranlassen. Dies haben wir aber gestoppt, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde...

Was soll ich tun? Muss ich überhaupt etwas tun?

Danke für Eure Hilfe!!!


Hallo aus Hamm,

aufgrund der vorliegenden Gewerbeuntersagung würde ich die Genehmigung zur Ausübung des angemeldeten Gewerbebetriebes zurücknehmen und den gewerbetreibenden auffordern, dass Gewerbe wieder abzu melden.
2 29.11.2007 15:04 Thomas Lehmann ist offline E-Mail an Thomas Lehmann senden Beiträge von Thomas Lehmann suchen
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RE: Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren

Ich würde gemäß § 38 Abs. 2 erstmal ein GZR anfordern. Schauen, was wirklich da steht. Und dann weitersehen.

P.S.: also ich lese in dem ersten Post noch nichts von einer bestandskräftigen GU??? Daher erst GZR...

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von 4X4: 29.11.2007 15:29.

3 29.11.2007 15:20 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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RE: Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren


Der Sachverhalt müsste vielleicht noch ein bißchen aufgeklärt werden. Ist die bestehende, wohl bestandskräftige (?) GU umfassend für jegliches Gewerbe? Welches böse Verhalten hat zur GU geführt?
Ich empfehle mal die Akte von der früheren GU-Behörde anzuschauen und umfassende Erkundigungen einzuziehen. Ich gehe mal davon aus, dass Sie durch die Verlegung des Gewerbebetriebes zuständig sind (§ 35 Abs. 7 GewO).
smile

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
4 29.11.2007 15:25 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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RE: Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren

Hallo aus Thüringen,

da muss ich dem Koll. The_great_Zag widersprechen. Bei einem erlaubnisfreien Gewerbe kann ich keine Genehmigung zurücknehmen, weil ich nicht genemigt habe.

Die Sache ist auch nicht so pauschal zu lösen. Als erstes muss mal der Worlaut der Gewerbeuntersagung her. Wenn der Gewerbetreibende z. B. wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht eine Untersagung für den Handel mit Markenwaren hatte, darf er durch aus andere gewerbliche Tätigkeiten anmelden.

Wenn es Ihm verboten war und immer noch ist überhaupt ein Gewerbe auszuüben liegt die Sache anders.
Dann muss er zur Abmeldung aufgefordert werden bzw. bei einem allgemeinen Verfügungsverbot muss der Insolvenzverwalter die Abeldung vornehmen. wut

Dann kommt noch der § 146 (1) ins Spiel. Denn für den Fall, das hier eine vollziehbare Handlung nach § 35 GewO vorlag, gegen die der Herr wissentlich oder unwissentlich großes Grinsen verstoßen hat, muss jetzt auf jeden Fall dass OWI -Verfahren in Angriff genommen werden. Wand

@ ziska: ich glaube da hast Du noch eine schöne Beschäftigung vor Dir, je nach dem, was beim § 35 die Ausgangslage ist. Nur Nichts tun geht nicht

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt

Kirsten Venz

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Kirsten Venz




5 29.11.2007 15:31 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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schon mal danke...

also soweit ich weiß, ist die GU der anderen stadt bestandskräftig.
das hat mir eine andere stelle mitgeteilt, da diese sich ein gzr angefodert hatten.
das GU wurde aufgrund von steuerschulden begonnen. wobei die steuerschulden meines erachtens nach noch nicht sehr gravierend sind (ich meine es waren ca. 3000 €).

also, ich werde mal sehen. aber es war ja nicht verkehrt, dass er das gewerbe bei uns angemeldet hat?! denn ich konnte ja von dem GU der anderen stelle nichts wissen?!

es handelte sich bei der angemeldeteten tätigkeit um einen versicherungskaufmann. also ein erlaubnisfreien gewerbe.
6 29.11.2007 16:27 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
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Zitat:

es handelte sich bei der angemeldeteten tätigkeit um einen versicherungskaufmann. also ein erlaubnisfreien gewerbe.


Versicherungsvermittler

Kommt auf die Umstände an, ob erlaubnispflichtig oder nicht...
7 29.11.2007 16:35 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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ich würde mir mal die Verfügung der anderen Behörde zukommen lassen. Vielleicht sind da ja Zwangsmittel angedroht, die nun aufgrund des Verstosses festgesetzt werden können (meist effektiver als ein Owi-Verfahren).
ansonsten würde ich den Gewerbetreibenden ebenfalls auffordern, sein Gewerbe abzumelden.
Eine evtl. Prüfung zwecks Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist vom Einzelfall abhängig zu machen.


Einen schönen Feierabend,

gruß

Walli
8 29.11.2007 16:44 Walli ist offline E-Mail an Walli senden Beiträge von Walli suchen
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nochmal
Kollegin Ve-Ru hat ja schon sehr schön ausgeführt, an was man da alles denken kann. Wichtig wäre jetzt erstmal die Erkenntnisse zusammenzuführen und zu ermitteln, insbesondere die GU-Akte der Kollegen zur Einsicht anzufordern und aktuelle Erkenntnisse zu gewinnen. Als Versicherungskaufmann ist der Gute meiner Meinung nach schon ein "Vertrauensgewerbler", auch wenn er vielleicht als Freigewerbler (also ohne Erlaubnispflicht) gelten mag. Es kommt halt immer drauf an (Umständen des Einzelfalls..).

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
9 29.11.2007 16:49 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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mensch, mensch, mensch... hätt ich gewusst, dass das ganze solche kreise zieht wär ich gar nicht ans telefon gegangen... aber nun hab ich den salat.

werd ,orgen mal die verfügung anfordern und vielleicht bekomme ich ja auch ne kopie von der gzr-auskunft. werde dann wohl morgen weiteres berichten!!!

schönen feierabend!!!
10 29.11.2007 16:53 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
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Moin Moin

da hätte ich noch eine kleine Ergänzung zu meinem Beitrag von gestern.

Also Kollegin Ziska, wenn Du heute so schön beim Einsammeln von Informationen bist könntest Du ja auch noch Deine IHK anrufen.
§ 34d GewOVersicherungsvermittler
(1) 1. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist .....

An den § 34d habe ich gestern leider nicht gedacht. Aber lieber später als nie.
Im übrigen, schön am Insolvenzverwalter dran bleiben. Nicht das der mittlerweile das Verfahren mangels Masse eingestellt hat.

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt

Kirsten Venz

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Kirsten Venz




11 30.11.2007 10:06 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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also, hier nach reichlicher recherche noch mehr infos:

dem gewerbetreibenden wurde im jahre 1999 rechtkräftig sein gewerbe als "versicherung-Generalagenutr" untersagt.
im Jahre 2006 hat er rückwirkend sein gewerbe als "Versicherungskaufmann, rückwirken zum 01.01.2003 angemeldet.
jetzt beantragt er gerade eine erlaubnis nach § 34d bei der ihk, die ist über den eintrag im gzr gestolpert.

- ist ihm das gewerbe auch alos versicherungskaufmann damit untersagt?
- wie gehe ich jetzt vor? nett auffordern, dass er das gewerbe abmelden soll, weil sonst owi??

bin für tips und tricks gern offen!!

danke von der ostsee
12 03.12.2007 13:15 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
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Hallo an die Ostsee,

nach dem was Du herausbekommen hast, würde ich dem Herren zunächst erst einmal eine Anhörung nach 146 GewO zusenden.
In das Schreiben kannst Du gleich die Aufforderung zur Abmeldung einformulieren. Zusätzlich zum Anhörungsformular (Antwort) ein Formular Gew. A3 einlegen. Versicherungsagenturen verkaufen eben Versicherungen, genau so wie ein selbstständiger Versicherungskaufmann. Die meisten Versicherungsagenturen haben auch keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern der Einzelkaufmann betreibt diese unter dem Begriff Versicherungsagentur, Generalvertretung, eben alles was an Fantasienamen so in der Branche üblich ist.
Weil Du ja eine nette Kollegin vom Amt bist, kannst Du Ihm ja aufschreiben, welche Antrag er stellen muss damit die Gewerbeuntersagung aufgehoben wird, bzw. welche Nachweise er dafür beizubringen hat. Dies geht natürlich nicht rückwirkend. Nach Aufhebung der Untersagung kann er ja dann legal "
sein Gewerbe anmelden.
Gleichzeitig würde ich noch mit dem Insolvenzverwalter sprechen, wie es mit den Bedingungen im Verfahren aussieht, d.h. ober der Gewerbetreibende oder der Insolvenzverwalter abmeldet.

Ich hoffe das hilft Dir ein bischen bei Deinen Überlegungen weiter.

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt


Kirsten Venz

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Kirsten Venz




Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ve-ru: 03.12.2007 13:49.

13 03.12.2007 13:42 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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in den Norden.
wieso wollen Sie eigentlich zu dem Typen nett sein???
Der hat eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung an der Backe, die ihn wohl kaum für das Gewerbe qualifiziert. Zudem hat er mutmaßlich versucht, die IHK auf den Arm zu nehmen, indem er das Gewerbe rückwirkend angemeldet hatte um der Erlaubnispflicht zu entgehen.
Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die GU nicht vollstreckt werden sollte (Anwendung angedrohter und fälliger Zwangsmittel). Fordern Sie doch einfach die Untersagungsakte bei der Behörde an, welche die GU ausgesprochen hat. M.E. ist der Mann als Versicherungsvermittler (Generalagentur) an der weiteren Ausübung dieses Gewerbes gehindert und muß ggf. mit Unterbindungsmaßnahmen rechnen. Die Drohung mit dem Owi-Verfahren ist nicht so schön, weil das Bußgeld kein Zwangsmittel ist, sondern die Strafe für eine böse Tat. Ist dies verwirklich, so sollte man unabhängig vom verwaltungstechnischen Vorgehen das Verfahren nach dem OWiG einleiten bzw. anregen.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
14 03.12.2007 13:50 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Corinna Bitzka   Zeige Corinna Bitzka auf Karte Corinna Bitzka ist weiblich
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Hallo zusammen,

@Schwarzer: entgangen ist er der Erlaubnispflicht nicht, sondern hat es nur herausgezögert.

Liebe Grüße
Corinna
15 03.12.2007 15:21 Corinna Bitzka ist offline E-Mail an Corinna Bitzka senden Homepage von Corinna Bitzka Beiträge von Corinna Bitzka suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

ich wäre da auch nicht mehr nett! Und stimme dem Koll. Schwarzer voll zu.

Wenn die Gemeinde, die die OV erlassen hat, ein Zwangsmittel angedroht hat, dann würde ich mir die OV kommen lassen und einfach aus der OV vollstrecken. Dafür sind Zwangsmittel ja nun mal da.

Und dass das Ganze schon rd. 8 Jahre zurückliegt, interessiert nicht.

Wichtig ist aber, dass Sie sich erst die OV, besser noch die Akte kommen lassen. Da können Sie dann sehen, was Sache ist.

Die IHK sollten sie impfen, dass keine Erlaubnis erteilt wird.

Nach § 29 GewO können Sie überprüfen, ob er wirklich schon seit dem 01.01.2003 tätig war, z. B. durch Vorlage von Abrechnungen mit der Versicherung o.ä.

Wenn er das nicht kann, würde ich noch ein Bußgeldverfahren wegen Abgabe einer falschen Anzeige nach § 14 GewO anstoßen.

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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
16 04.12.2007 13:33 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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