Einsicht ins Führungszeugnis |
Boshamer
Haudegen
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Einsicht ins Führungszeugnis |
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Hallo aus Kierspe,
Frau X kommt zum Gewerbeamt und beantragt eine Reisegewerbekarte. Bei der Überprüfung wird festgestellt, dass Einträge im GZR (Ordnungswidrigkeiten) und im FZ (Straftatbestände) aufgeführt sind. Die Kollegin rät daraufhin Frau X, ihren Antrag zurückzuziehen, weil die Straftaten im FZ so erheblich sind und auch mit der früheren Gewerbeausübung im Zusammenhang stehen, dass dem Antrag auf RGK nicht stattgegeben werden kann.
Frau X überlegt eine Weile und will dann in das FZ und GZR gucken, was denn da so drin steht, weil sie "völlig überrascht" ist.
Meine Frage: Können wir einfach Einsicht gewähren??
Viele Grüße
Axel Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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21.12.2005 11:35 |
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Solon
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Sven Rothe
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RE: Einsicht ins Führungszeugnis |
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Ich kann zwar keine allgemeingültige Rechtsgrundlage dafür benennen, aber allein die Umstände, dass es um ihre eigenen Daten geht, dass sie sich selbst auch Auszüge aus dem GZR und FZ besorgen kann und dass ihr diese Sachverhalte spätestens im Verfahren zur Versagung der Erlaubnis vorgehalten werden müssen, sprechen mehr dafür als dagegen, ihr zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht zu gewähren. Möglicherweise erkennt sie dann ihre Chancenlosigkeit und zieht den Antrag zurück. Ein aufwendiges Verwaltungsverfahren weniger...
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2
21.12.2005 11:46 |
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Solon
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C. Schröder
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Das Einsichtsrechts ist im Bundeszentralregistergesetz geregelt. Die Einsichtnahme ist in den Diensträumen möglich, wenn ich mich nicht irre.
Außerdem kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen, erspart sicherlich eine Menge Arbeit.
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3
21.12.2005 11:52 |
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Antonia Thien
König
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RE: Einsicht ins Führungszeugnis |
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Hallo aus Meppen,
die Frage ist im BZRG geregelt. In § 30 Abs. 5 BZRG steht, dass die Behörde dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat.
Schöne Grüße
Antonia
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4
21.12.2005 11:55 |
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Boshamer
Haudegen
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Themenstarter
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RE: Einsicht ins Führungszeugnis |
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Hallo an alle,
mein Bauchgefühl hat mir das gesagt, was ihr mir alle bestätigt habt.
Vielen Dank
Axel Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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21.12.2005 11:58 |
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Hubert Steinmetz
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Im Bezug auf das GZR siehe § 150 Abs. 5 GewO, letzter Satz, der da heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
Also auch ohne Bauchgefühl können sie mit ruhigem Gewissen Einsicht gewähren.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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6
21.12.2005 12:04 |
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