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Zum Ende der Seite springen 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?
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Manfred Milbrodt
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35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?

Hallo aus Raisdorf,
hier wurde - wie auch immer - die Anmeldung der Tätigkeit einer „Massagepraxis auf privater Basis“ (ohne weitere Tätigkeiten daneben) vor einigen Jahren nach § 15 GewO bescheinigt. Nunmehr liegt hier der Antrag einer BG auf Einleitung eines Verfahrens nach § 35 GewO wg. Beitragsrückständen von rund 2000 € vor.

Auch die Tätigkeit eines Masseurs wird den anderen Heilhilfsberufen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO zugeordnet und somit vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO (I), § 6 Rdnr. 62 ff). Insoweit hätte § 35 dann keine Bedeutung, da auch die Heilhilfsberufe von den Vorschriften der GewO freigestellt sind.
Und hier komme ich in´s grübeln. Kopfkratz Muss ich dennoch das Untersagungsverfahren einleiten, da 1. die gewerbliche Tätigkeit einer Massagepraxis angezeigt und 2. diese ebenso behördlich bestätigt worden ist?

Sollte dieses nicht der Fall sein, was mache ich dann mit dem Antrag der BG bzw. wer verfolgt diesen dann weiter (hatte eine solche Konstellation bislang noch nicht)?

Gruß
Manfred Milbrodt
1 20.12.2005 07:54
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Zum einen gibt es ja auch die Massagen, die nicht zum heilen gedacht sind, also die reinen "Entspannungsmassagen". (Ich denke hier nicht an die sog. Massagesalons mit hübschen netten jungen Mädchen!)

Dieses sind m. E. reine Gewerbebetriebe und unterfallen somit auch voll den Bestimmungen der GewO. Damit ist auch ein Verfahren nach § 35 GewO möglich. großes Grinsen

Sollte es sich hier tatsächlich um einen Betrieb handeln, der im Bereich der Heilkunde (Heilhilfsberuf) tätig ist, greift m. E. die GewO (spezielles Polizeirecht) nicht. geschockt

Es gibt dann m. W.; wenn der Betroffene unzuverlässig ist und die Tätigkeiten nicht einstellt, die Möglichkeit ein Verfahren nach allgemeinem Polizeirecht (in Niedersachsen = Nds. SOG) durchzuführen!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 20.12.2005 08:27 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Gert Lindke
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RE: 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?

Guten MOrgen aus Osnabrück,
die "falsche" Gewerbeanmeldung aus der Wrlt zu krigen, dürfte relativ unproblematisch sein: Eine GewA3 mit dem Anmeldedatum, als Grund " irrtümliche Anmeldung" und als Datum das Datum der Gewerbeanmeldung einsetzen.
Ein § 35 GewO-Verfahren ist nicht möglich, den Antrag würde ich zunächst an die BG zurücksenden mit dem Bemerken, dass ein 35er Verfahren nicht möglich ist und die BG andere Möglichkeiten ausschöpfen sollte( z.B. Rücknahme der Kassenzulassung pp.), Einleitung eines INsoverfahrens.
Die Schließung der Praxis geht dann u. U. nach allgemeinem Gafahrenabwehrrecht.
Viele Grüße
Gert Lindke
3 20.12.2005 08:37
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Hallo nach Raisdorf,

ich sehe das ebenso wie die Kollegen Lindke und Kramer.

Es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, nicht auf die möglicherweise erfolgte Gewerbeanmeldung oder deren Inhalt.

Wird die Tätigkeit tatsächlich als Heilhilfsberuf betrieben, ist § 35 GewO wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht anwendbar.

Die Lösung der "Korrektur der Gewerbeanmeldung" - wie sie Herr Lindke vorschlägt - finde ich ebenfalls praktikabel.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
4 20.12.2005 09:11 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?

Gemäß § 15 Abs. 1 GewO bestätigt die Gewerbebehörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Dabei kann sie aufgrund der Kürze der vorgegebenen Zeitspanne keine qualitativen Aussagen hinsichtlich der angezeigten Tätigkeit machen.

Erwägt die Behörde die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so muss sie sich u. a. an die Vorgaben des § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Untersuchungsgrundsatz) halten. Im vorliegenden Fall käme zur Ermittlung des Sachverhaltes in Betracht, dem Betr. aufzugeben, seine angezeigte Tätigkeit näher zu beschreiben oder auch eine Vorortbesichtigung, um sich einen Eindruck über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu machen.

Ich schließe mich ebenfalls den Vorrednern an: es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die angezeigte Tätigkeit an...
5 21.12.2005 14:06 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
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RE: 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?

Zitat:
Original von Sven Rothe
... Ich schließe mich ebenfalls den Vorrednern an: es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die angezeigte Tätigkeit an...


Das sehe ich auch so, obwohl die Meldebescheinigung häufig von Gewerbetreibenden überbewertet wird (GewerbeSCHEIN).
Kann eigentlich anders nicht sein.
Wäre einzig die angezeigte Tätigkeit maßgeblich, dann könnte ich einem Betrieb der "keine Lust" zur Anmeldung hat, keine Untersagung zukommen lassen (weil keine angezeigte Tätigkeit)? Nö. - Gelle?!

Nebenbei, die damalige Anmeldung war ein Irrtum. Aber auch in Behörden arbeiten Menschen und die machen manchmal Fehler. Kann man aber auch später noch berichtigen, wie weiter oben ausgeführt.
Da kann man eine gebührenfreie Abmeldung von amtswegen für den Nicht-Gewerbetreibenden in Betracht ziehen.

Gruß
Ralf

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Hallo Forum
6 23.12.2005 00:06 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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