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Zum Ende der Seite springen Tipomat mit direkter Auszahlung
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Meike
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Tipomat mit direkter Auszahlung

Gruß an Alle,

manchmal habe ich Begegnungen der Dritten Art.

So auch heute durch Zufall im Internet.

So musste ich lesen:

Neuer Cash..... -Tipomat der Firma A.. mit 17" TFT-Touchscreen in futuristischem Design.

Das erste Terminal mit direkter Auszahlung am Gerät durch Dispenser.

Inklusive Gutschein für die Außenwerbung, in Höhe von 100,-€.


Erscheinungsdatum: 04.2007

Preis stand nicht dabei, kann nur tel. erfragt werden.


Hat den schon jemand von Euch gesehen?



Gruß Meike
1 18.07.2007 19:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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tapier
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RE: Tipomat mit direkter Auszahlung

Praktisches Gerät.

Leider in NRW und Bayern verboten.
2 19.07.2007 15:24 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
Solon
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RE: Tipomat mit direkter Auszahlung

Zitat:
Original von tapier
Praktisches Gerät.

Leider in NRW und Bayern verboten.



damit ist alles klar,
und die Verbote müssten nur noch von den zuständigen Behörde umgesetzt werden.

gruss Tm
3 19.07.2007 16:03 TM ist offline Beiträge von TM suchen
Meike
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Hallo Tapier,

in welchem Bundesland soll der denn erlaubt sein?


@ Tm

warum glauben alle dass das Recht eine Einbahnstraße ist
wenn Gebote beachtet würden, dann müssten Verbote nicht von den Behörden umgesetzt werden



Gruß Meike
4 19.07.2007 18:29 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
tapier
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Ich habe mich zwar seit der IMA nicht mehr darum gekümmert aber im Januar war der Stand so das Online-Sportwetten nur in Bayern und NRW verboten waren.

Diese Geräte dienen zur Abgabe von solchen Wetten (Cashpoint ect.).
5 20.07.2007 00:17 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Liebe Mike,

hier geht es weniger um Automaten, sondern um die Rechtsproblematik der Sportwetten und dazu findet sich einiges in anderen Threads. Bisher fand die Gewinnauszahlungbei den Tipomaten jedoch immer durch das Personal statt.

In NRW sind die Sportwetten immer noch nicht ganz verboten, da es immer noch eine unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen dem VG Köln und dem OVg gibt. Das Recht ist hier leider abhängig von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. von dem Verfahrensstand :-(

Mein Verfahren liegt immer noch vor dem EuGH und das zieht sich somit. Solange sind mir die Hände gebunden.

Viele Grüße aus Bergheim
Kay Löffler

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6 20.07.2007 08:52 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
Meike
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Hallo Kay,

das mit Deinem Verfahren weiß ich doch.

Ich schaue hierbei aber überhaupt nicht auf die Vermittlung von Sportwetten, sondern nur auf das Spielgerät.

Denn die Gewerbeordnung regelt die "Aufstellung" von Spielgeräten und nicht deren "Betrieb".

Ich betrachte den Tipomaten/Internet-Terminal nur als Spielgerät unter der Rechtssystematik der Gewerbeordnung.

Wie der Spielgerätehersteller sein Spielgerät selbst klassifiziert hat, weiß ich nicht. - Ging aus der Werbeanzeige leider nicht hervor.-

Ich habe da aber ein Spielgerät gesehen, bei dem man Geld / Pin-Nr. (bargeldloser Einsatz) einwerfen/eingeben kann, um sich an einem Spiel zu beteiligen, dessen Spielausgang maßgeblich vom Zufall und nicht vom Geschick des Spielers abhängt. Dieses Spielgerät zahlt dann auch bei einem Spielerfolg einen Gewinn an den Spieler aus.
Ob dieses Spiel Roulette, Poker oder Sportwette heißt, ist doch erstmal sekundär.

Diese Spiele sind alle bereits gerichtlich abgehandelt worden, dass es sich hier um Spiele handelt, welche als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele zu bewerten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mal, dass es sich bei der Abgrenzung ob ein Spielgerät nach §33 c oder §33d zu bewerten ist, darauf geachtet werden muss, ob das Spielgerät eine sogenannte ausschlaggebende zweite Kraft darstellt. D.h. ist der Spieler maßgeblich mit seinem geschickten Handeln am Spielgerät für den Spielausgang verantwortlich oder wird der von der technischen Einrichtung des Spielgeräts maßgeblich hervorgerufen.

Letztlich ist das ausschlaggebende am Spielausgang die Ja oder Nein Entscheidung (gewonnen oder nicht gewonnen) und wie hoch hat man gewonnen.

Ob sich das Spielgerät selbst noch Informationen von Dritten holt, um dann erst die ausschlaggebende Entscheidung für den Spielausgang zu treffen, ist doch irrelevant von der Rechtssystematik der Gewerbeordnung.

Denn man muss sich immer überlegen warum haben wir überhaupt die Gewerbeordnung § 33 c ff. mit ihren Klassifizierungen.
Zum Thema technische Spielgeräte, kann man da schnell die Antwort geben: Wegen dem Spielerschutz.

Das dies so ist, sagt einem der §33e. Der Spieler soll sowohl bei technischen "Spielgeräten-Geschick" , als auch bei technischen "Spielgeräten-Zufall" vor zu hohen Verlusten geschützt sein.
Zudem sollen alle technischen Spielgeräte einen "Manipulationsschutz" haben.
Deswegen prüft das BKA "Zulassungsanträge" technische Spielgeräte-Geschick" mit Gewinnmöglichkeit (so auch noch jüngst bei VG Wiesbaden bestätigt)
und die PTB prüft die Zulassungsanträge "technische Spielgeräte-Zufall" mit Gewinnmöglichkeit

Bei dem Spielgerät Tipomat/Internet-Terminal, welcher Gewinnauszahlungen laut Werbung selbst vornimmt, hat aber laut Werbung keiner geprüft.

Somit hat dieses technische Spielgerät-Zufall mit Gewinnmöglichkeit keine Zulassung in einer Spielhalle "aufgestellt" zu werden, auch nicht als Blumenständer.

Wenn dies hier jemand anders sieht, würde ich mich sehr freuen, wenn er hier schreibt, wie er das Spielgerät nach Gewerbeordnung "klassifiziert".
Denn die Gewerbeordnung hat nun mal einen abschließenden Charakter.


Gruß Meike
7 21.07.2007 13:29 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

ich finde hier in meiner Sammlung zwei Urteile zum Tipomaten bzw. Wett-Terminal, allerdings noch ohne direkte Auszahlungsmöglichkeit. Wie gesagt, fand die Auszahlung ursprünglich immer durch das Personal statt:

VG Frankfurt am Main, 5 G 2180/06 (2), vom 25.09.2006 (Eilverfahren): "Zutreffend hat die Antragsgenerin in ihrer Verfügung ausgeführt, dass das Aufstellen des Wett-Terminals nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten ist. ... Mit der Aufstellung des Wett-Terminals stellt er den seine Spielhalle besuchenden Spielern über die gemäß §§ 33c un d33 d GewO zugelassenen Spielgeräte sonstige Gewinnchancen in Aussicht."

OVG Hamburg, 1 Bs 133/06, vom 23.03.2007, 1 BS 133/06 (liegt mir nicht vor, nur Artikel des RA Bongers unter www.isa-Casinos): Eine Untersagung des Tipomaten darf nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr.3, 3 Abs.1 SpielVo gestützt werden. Auch § 6 a Satz 1b SpielV stellt keine Grundlage für das Verbot dieser Geräte dar, da die SpielV auf § 33 f GewO gestützt wird und diese Rechtsgrundlage gemäß § 33 h Nr. 3 GewO keine Anwendung auf die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO findet, da diese Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB seien.

So auf die Schnelle würde ich jetzt sagen: Ihr seid wieder im Boot. Und die meisten Strafverfahren in Sachen Sportwetten werden ja meines Wissens eingestellt auf Grund der derzeitigen unterschiedlichsten Rechtssprechung.

Wie siehst Du das?

Viele grüße
Kay

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8 24.07.2007 11:02 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Hallo Kay,

die Polizei ist bei allen GSG, welche keine Zulassung der PTB haben, zuständig, wenn der Hinweis auf Gewinnauszahlungen vorliegt. Ansonsten die OAs bei bloser Feststellung der Aufstellung.
( wie immer )

Leider sind die Tipomaten aber immer nur unter dem Gesichtspunkt "problematische Rechtsprechung zum Thema Sportwetten" betrachtet worden, anstatt die Rechtssystematik der Gewerbeordnung zum Thema "Geldspielgerät" zu berücksichtigen.

Wer prüft denn beim Magic Games, welcher Poker und Roulette anbietet und mit einem Dongle ausgestattet ist, erst mal durch, ob da nicht ein Spielvertrag nach Malta nur vermittelt wurde.

Da geht ihr doch auch alle ganz anders ran.

Die Auffassung, dass man einen Internet-Terminal, an welchem der Spieler gegen Einsatz beim online-Roulette oder Poker teilnehmen kann und wo die Möglichkeit eines Gewinns geboten wird (ob durch das Gerät oder Dritte ist dabei völlig egal - siehe Rechtsprechung-) als § 33 c GewO- Gerät zu klassifizieren ist, ist völlig unstrittig.

Internet-Terminals, welche maßgeblich für Unterhaltungsspiele genutzt werden, sind laut Rechtsprechung und SpielVwV auch Unterhaltungsspielgeräte.

Ganz einfach gesagt:
Keine Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung von Sportwetten, sondern eine Abbauverfügung, weil der Tipomat nicht von der PTB zugelassen ist.

Und da der Hersteller so schön offensiv die Gewinnauszahlung des Geldspielgerätes anpreist und sich daran augenscheinlich keine PTB-Zulassung befindet, muss man doch nicht mal viel begründen.

Nur sollte man sich beim Widerspruch nicht auf irgend welche Diskussionen um die Sportwettvermittlung einlassen.

Getreu dem Motto: "O.K. Sie haben einen Führerschein und dürfen ein Auto fahren, aber nicht mit dem, weil der hat keine Betriebserlaubnis."

Wie siehst Du das.

Gruß Meike
9 24.07.2007 18:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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